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  • 1854-1856
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Kuesten zu ueberwachen. Die gleichzeitige wohlueberlegte Bevorzugung der unteritalischen Griechen vor ihren sabellischen Nachbarn, namentlich der ansehnlichen Gemeinden Neapolis, Rhegion, Lokri, Thurii, Herakleia, und deren gleichartige und unter gleichartigen Bedingungen gewaehrte Befreiung vom Zuzug zum Landheer vollendete das um die Kuesten Italiens gezogene roemische Netz. —————————————– ^6 Es waren dies Pyrgi, Ostia, Antium, Tarracina, Minturnae, Sinuessa, Sena gallica und Castrum novum.
—————————————- Aber mit einer staatsmaennischen Sicherheit, von welcher die folgenden Generationen haetten lernen koennen, erkannten es die leitenden Maenner des roemischen Gemeinwesens, dass alle diese Kuestenbefestigungen und Kuestenbewachungen unzulaenglich bleiben mussten, wenn nicht die Kriegsmarine des Staats wieder auf einen achtunggebietenden Fuss gebracht ward. Einen gewissen Grund dazu legte schon nach der Unterwerfung von Antium (416 338) die Abfuehrung der brauchbaren Kriegsgaleeren in die roemischen Docks; die gleichzeitige Verfuegung indes, dass die Antiaten sich alles Seeverkehrs zu enthalten haetten ^7, charakterisiert mit schneidender Deutlichkeit, wie ohnmaechtig damals die Roemer noch zur See sich fuehlten und wie voellig ihre Seepolitik noch aufging in der Okkupierung der Kuestenplaetze. Als sodann die sueditalischen Griechenstaedte, zuerst 428 (326) Neapel, in die roemische Klientel eintraten, machten die Kriegsschiffe, welche jede dieser Staedte sich verpflichtete, den Roemern als bundesmaessige Kriegshilfe zu stellen, zu einer roemischen Flotte wenigstens wieder einen Anfang. Im Jahre 443 (311) wurden weiter infolge eines eigens deswegen gefassten Buergerschaftsschlusses zwei Flottenherren (duoviri navales) ernannt, und diese roemische Seemacht wirkte im Samnitischen Kriege mit bei der Belagerung von Nuceria. Vielleicht gehoert selbst die merkwuerdige Sendung einer roemischen Flotte von 25 Segeln zur Gruendung einer Kolonie auf Korsika, welcher Theophrastos in seiner um 446 (308) geschriebenen Pflanzengeschichte gedenkt, dieser Zeit an. Wie wenig aber mit allem dem unmittelbar erreicht war, zeigt der im Jahre 448 (306) erneuerte Vertrag mit Karthago. Waehrend die Italien und Sizilien betreffenden Bestimmungen des Vertrages von 406 (348) unveraendert blieben, wurde den Roemern ausser der Befahrung der oestlichen Gewaesser jetzt weiter die frueher gestattete des Atlantischen Meers, sowie der Handelsverkehr mit den Untertanen Karthagos in Sardinien und Afrika, endlich wahrscheinlich auch die Festsetzung auf Korsika ^8 untersagt, sodass nur das karthagische Sizilien und Karthago selbst ihrem Handel geoeffnet blieben. Man erkennt hier die mit der Ausdehnung der roemischen Kuestenherrschaft steigende Eifersucht der herrschenden Seemacht: sie zwang die Roemer, sich ihrem Prohibitivsystem zu fuegen, sich von den Produktionsplaetzen im Okzident und im Orient ausschliessen zu lassen – in diesen Zusammenhang gehoert noch die Erzaehlung von der oeffentlichen Belohnung des phoenikischen Schiffers, der ein in den Atlantischen Ozean ihm nachsteuerndes roemisches Fahrzeug mit Aufopferung seines eigenen auf eine Sandbank gefuehrt hatte – und ihre Schiffahrt auf den engen Raum des westlichen Mittelmeers vertragsmaessig zu beschraenken, um nur ihre Kueste nicht der Pluenderung preiszugeben und die alte und wichtige Handelsverbindung mit Sizilien zu sichern. Die Roemer mussten sich fuegen; aber sie liessen nicht ab von den Bemuehungen, ihr Seewesen aus seiner Ohnmacht zu reissen. Eine durchgreifende Massregel in diesem Sinne war die Einsetzung der vier Flottenquaestoren (quaestores classici) im Jahre 487 (267), von denen der erste in Ostia, dem Seehafen der Stadt Rom, seinen Sitz erhielt, der zweite von Cales, damals der Hauptstadt des roemischen Kampaniens, aus die kampanischen und grossgriechischen, der dritte von Ariminum aus die transapenninischen Haefen zu beaufsichtigen hatte; der Bezirk des vierten ist nicht bekannt. Diese neuen staendigen Beamten waren zwar nicht allein, aber doch mitbestimmt, die Kuesten zu ueberwachen und zum Schutze derselben eine Kriegsmarine zu bilden. Die Absicht des roemischen Senats, die Selbstaendigkeit zur See wiederzugewinnen und teils die maritimen Verbindungen Tarents abzuschneiden, teils den von Epeiros kommenden Flotten das Adriatische Meer zu sperren, teils sich von der karthagischen Suprematie zu emanzipieren, liegt deutlich zutage. Das schon eroerterte Verhaeltnis zu Karthago waehrend des letzten italischen Krieges weist davon die Spuren auf. Zwar zwang Koenig Pyrrhos die beiden grossen Staedte noch einmal – es war das letzte Mal – zum Abschluss einer Offensivallianz; allein die Lauigkeit und Treulosigkeit dieses Buendnisses, die Versuche der Karthager, sich in Rhegion und Tarent festzusetzen, die sofortige Besetzung Brundisiums durch die Roemer nach Beendigung des Krieges zeigen deutlich, wie sehr die beiderseitigen Interessen schon sich einander stiessen. ————————————-
^7 Diese Angabe ist ebenso bestimmt (Liv. 8,14: interdictum mari Antiati populo est) wie an sich glaubwuerdig; denn Antium war ja nicht bloss von Kolonisten, sondern auch noch von der ehemaligen, in der Feindschaft gegen Rom aufgenaehrten Buergerschaft bewohnt. Damit im Widerspruch stehen freilich die griechischen Berichte, dass Alexander der Grosse (+ 431 323) und Demetrios der Belagerer (+ 471 283) in Rom ueber antiatische Seeraeuber Beschwerde gefuehrt haben sollen. Der erste aber ist mit dem ueber die roemische Gesandtschaft nach Babylon gleichen Schlages und vielleicht gleicher Quelle. Demetrios dem Belagerer sieht es eher aehnlich, dass er die Piraterie im Tyrrhenischen Meer, das er nie mit Augen gesehen hat, durch Verordnung abschaffte, und undenkbar ist es gerade nicht, dass die Antiaten auch als roemische Buerger ihr altes Gewerbe noch trotz des Verbots unter der Hand eine Zeitlang fortgesetzt haben; viel wird indes auch auf die zweite Erzaehlung nicht zu geben sein. ^8 Nach Servius (Aen. 4, 628) war in den roemisch-karthagischen Vertraegen bestimmt, es solle kein Roemer karthagischen, kein Karthager roemischen Boden betreten (vielmehr besetzen), Korsika aber zwischen beiden neutral bleiben (ut neque Romani ad litora Carthaginiensium accederent neque Carthaginienses ad litora Romanorum – Corsica esset media inter Romanos et Carthaginienses). Das scheint hierher zu gehoeren und die Kolonisierung von Korsika eben durch diesen Vertrag verhindert worden zu sein.
—————————————- Begreiflicherweise suchte Rom sich gegen Karthago auf die hellenischen Seestaaten zu stuetzen. Mit Massalia bestand das alte enge Freundschaftsverhaeltnis ununterbrochen fort. Das nach Veiis Eroberung von Rom nach Delphi gesandte Weihgeschenk ward daselbst in dem Schatzhaus der Massalioten aufbewahrt. Nach der Einnahme Roms durch die Kelten ward in Massalia fuer die Abgebrannten gesammelt, wobei die Stadtkasse voranging; zur Vergeltung gewaehrte dann der roemische Senat den massaliotischen Kaufleuten Handelsbeguenstigungen und raeumte bei der Feier der Spiele auf dem Markt neben der Senatorentribuene den Massalioten einen Ehrenplatz (graecostasis) ein. Eben dahin gehoeren die um das Jahr 448 (306) mit Rhodos und nicht lange nachher mit Apollonia, einer ansehnlichen Kaufstadt an der epeirotischen Kueste, von den Roemern abgeschlossenen Handels- und Freundschaftsvertraege und vor allem die fuer Karthago sehr bedenkliche Annaeherung, welche unmittelbar nach dem Ende des Pyrrhischen Krieges zwischen Rom und Syrakus stattfand. Wenn also die roemische Seemacht zwar mit der ungeheuren Entwicklung der Landmacht auch nicht entfernt Schritt hielt und namentlich die eigene Kriegsmarine der Roemer keineswegs war, was sie nach der geographischen und kommerziellen Lage des Staates haette sein muessen, so fing doch auch sie an, allmaehlich sich aus der voelligen Nichtigkeit, zu welcher sie um das Jahr 400 (354) herabgesunken war, wieder emporzuarbeiten; und bei den grossen Hilfsquellen Italiens mochten wohl die Phoeniker mit besorgten Blicken diese Bestrebungen verfolgen.
Die Krise ueber die Herrschaft auf den italischen Gewaessern nahte heran; zu Lande war der Kampf entschieden. Zum erstenmal war Italien unter der Herrschaft der roemischen Gemeinde zu einem Staat vereinigt. Welche politische Befugnisse dabei die roemische Gemeinde den saemtlichen uebrigen italischen entzog und in ihren alleinigen Besitz nahm, das heisst, welcher staatsrechtliche Begriff mit dieser Herrschaft Roms zu verbinden ist, wird nirgends ausdruecklich gesagt, und es mangelt selbst, in bezeichnender und klug berechneter Weise, fuer diesen Begriff an einem allgemeingueltigen Ausdruck ^9. Nachweislich gehoerten dazu nur das Kriegs- und Vertrags- und das Muenzrecht, so dass keine italische Gemeinde einem auswaertigen Staat Krieg erklaeren oder mit ihm auch nur verhandeln und kein Courantgeld schlagen durfte, dagegen jede von der roemischen Gemeinde erlassene Kriegserklaerung und jeder von ihr abgeschlossene Staatsvertrag von Rechtswegen alle uebrigen italischen Gemeinden mit band und das roemische Silbergeld in ganz Italien gesetzlich gangbar ward; und es ist wahrscheinlich, dass die formulierten Befugnisse der fuehrenden Gemeinde sich nicht weiter erstreckten. Indes notwendig knuepften hieran tatsaechlich viel weitergehende Herrschaftsrechte sich an. ——————————————- ^9 Die Klausel, dass das abhaengige Volk sich verpflichtet, “die Hoheit des roemischen freundlich gelten zu lassen” (maiestatem populi Romani comiter conservare), ist allerdings die technische Bezeichnung dieser mildesten Untertaenigkeitsform, aber wahrscheinlich erst in bedeutend spaeterer Zeit aufgekommen (Cic. Balb. 16, 35). Auch die privatrechtliche Bezeichnung der Klientel, so treffend sie eben in ihrer Unbestimmtheit das Verhaeltnis bezeichnet (Dig. 49, 15, 7, 1), ist schwerlich in aelterer Zeit offiziell auf dasselbe angewendet worden.
——————————————- Im einzelnen war das Verhaeltnis, in welchem die Italiker zu der fuehrenden Gemeinde standen, ein hoechst ungleiches, und es sind in dieser Hinsicht, ausser der roemischen Vollbuergerschaft, drei verschiedene Klassen von Untertanen zu unterscheiden. jene selbst vor allem ward so weit ausgedehnt, als es irgend moeglich war, ohne den Begriff eines staedtischen Gemeinwesens fuer die roemische Kommune voellig aufzugeben. Das alte Buergergebiet war bis dahin hauptsaechlich durch Einzelassignation in der Weise erweitert worden, dass das suedliche Etrurien bis gegen Caere und Falerii, die den Hernikern entrissenen Strecken am Sacco und am Anio, der groesste Teil der sabinischen Landschaft und grosse Striche der ehemals volskischen, besonders die pomptinische Ebene in roemisches Bauernland umgewandelt und meistenteils fuer deren Bewohner neue Buergerbezirke eingerichtet waren. Dasselbe war sogar schon mit dem von Capua abgetretenen Falernerbezirke am Volturnus geschehen. Alle diese ausserhalb Rom domizilierten Buerger entbehrten eines eigenen Gemeinwesens und eigener Verwaltung; auf dem assignierten Gebiet entstanden hoechstens Marktflecken (fora et conciliabula). In nicht viel anderer Lage befanden sich die nach den oben erwaehnten sogenannten Seekolonien entsandten Buerger, denen gleichfalls das roemische Vollbuergerrecht verblieb und deren Selbstverwaltung wenig bedeutete. Gegen den Schluss dieser Periode scheint die roemische Gemeinde damit begonnen zu haben, den naechstliegenden Passivbuergergemeinden gleicher oder nah verwandter Nationalitaet das Vollbuergerrecht zu gewaehren; welches wahrscheinlich zuerst fuer Tusculum geschehen ist ^10, ebenso vermutlich auch fuer die uebrigen Passivbuergergemeinden im eigentlichen Latium, dann am Ausgang dieser Periode (486 268) auf die sabinischen Staedte erstreckt ward, die ohne Zweifel damals schon wesentlich latinisiert waren und in dem letzten schweren Krieg ihre Treue genuegend bewaehrt hatten. Diesen Staedten blieb die nach ihrer frueheren Rechtsstellung ihnen zukommende beschraenkte Selbstverwaltung auch nach ihrer Aufnahme in den roemischen Buergerverband; mehr aus ihnen als aus den Seekolonien haben sich die innerhalb der roemischen Vollbuergerschaft bestehenden Sondergemeinwesen und damit im Laufe der Zeit die roemische Munizipalordnung herausgebildet. Hiernach wird die roemische Vollbuergerschaft am Ende dieser Epoche sich noerdlich bis in die Naehe von Caere, oestlich bis an den Apennin, suedlich bis nach Tarracina erstreckt haben, obwohl freilich von einer eigentlichen Grenze hier nicht die Rede sein kann und teils eine Anzahl Bundesstaedte latinischen Rechts, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Circeii, sich innerhalb dieser Grenzen befanden, teils ausserhalb derselben die Bewohner von Minturnae, Sinuessa, des falernischen Gebiets, der Stadt Sena Gallica und anderer Ortschaften mehr, ebenfalls volles Buergerrecht besassen und roemische Bauernfamilien vereinzelt oder in Doerfern vereinigt vermutlich schon jetzt durch ganz Italien zerstreut sich fanden. —————————————————- ^10 Dass Tusculum, wie es zuerst das Passivbuergerrecht erhielt, so auch zuerst dies mit dem Vollbuergerrecht vertauschte, ist an sich wahrscheinlich, und vermutlich wird in dieser, nicht in jener Beziehung die Stadt von Cicero (Mut. 8, 19) municipium antiquissimum genannt. —————————————————– Unter den untertaenigen Gemeinden stehen die Passivbuerger (cives sine suffragio), abgesehen von dem aktiven und passiven Wahlrecht, in Rechten und Pflichten den Vollbuergern gleich. Ihre Rechtsstellung ward durch die Beschluesse der roemischen Komitien und die fuer sie vom roemischen Praetor erlassenen Normen geregelt, wobei indes ohne Zweifel die bisherigen Ordnungen wesentlich zugrunde gelegt wurden. Recht sprach fuer sie der roemische Praetor oder dessen jaehrlich in die einzelnen Gemeinden entsandte “Stellvertreter” (praefecti). Den besser gestellten von ihnen, wie zum Beispiel der Stadt Capua, blieb die Selbstverwaltung und damit der Fortgebrauch der Landessprache und die eigenen Beamten, welche die Aushebung und die Schatzung besorgten. Den Gemeinden schlechteren Rechts, wie zum Beispiel Caere, wurde auch die eigene Verwaltung genommen, und es war dies ohne Zweifel die drueckendste unter den verschiedenen Formen der Untertaenigkeit. Indes zeigt sich, wie oben bemerkt ward, am Ende dieser Periode bereits das Bestreben, diese Gemeinden, wenigstens soweit sie faktisch latinisiert waren, der Vollbuergerschaft einzuverleiben. Die bevorzugteste und wichtigste Klasse unter den untertaenigen Gemeinden war die der latinischen Staedte, welche an den von Rom inner- und selbst schon ausserhalb Italien gegruendeten autonomen Gemeinden, den sogenannten latinischen Kolonien ebenso zahlreichen als ansehnlichen Zuwachs erhielt und stetig durch neue Gruendungen dieser Art sich vermehrte. Diese neuen Stadtgemeinden roemischen Ursprungs, aber latinischen Rechts wurden immer mehr die eigentlichen Stuetzen der roemischen Herrschaft ueber Italien. Es waren dies nicht mehr diejenigen Latiner, mit denen am Regiller See und bei Trifanum gestritten worden war – nicht jene alten Glieder des albischen Bundes, welche der Gemeinde Rom von Haus aus sich gleich, wo nicht besser achteten und welche, wie die gegen Praeneste zu Anfang des Pyrrhischen Krieges verfuegten furchtbar strengen Sicherheitsmassregeln und die nachweislich lange noch fortzuckenden Reibungen namentlich mit den Praenestinern beweisen, die roemische Herrschaft als schweres Joch empfanden. Dies alte Latium war wesentlich entweder unter oder in Rom aufgegangen und zaehlte nur noch wenige und mit Ausnahme von Praeneste und Tibur durchgaengig unbedeutende politisch selbstaendige Gemeinden. Das Latium der spaeteren republikanischen Zeit bestand vielmehr fast ausschliesslich aus Gemeinden, die von Anbeginn an in Rom ihre Haupt- und Mutterstadt verehrt hatten, die inmitten fremdsprachiger und anders gearteter Landschaften durch Sprach-, Rechts- und Sittengemeinschaft an Rom geknuepft waren, die als kleine Tyrannen der umliegenden Distrikte ihrer eigenen Existenz wegen wohl an Rom halten mussten wie die Vorposten an der Hauptarmee, die endlich, infolge der steigenden materiellen Vorteile des roemischen Buergertums, aus ihrer wenngleich beschraenkten Rechtsgleichheit mit den Roemern immer noch einen sehr ansehnlichen Gewinn zogen, wie ihnen denn zum Beispiel ein Teil der roemischen Domaene zur Sondernutzung ueberwiesen zu werden pflegte und die Beteiligung an den Verpachtungen und Verdingungen des Staats ihnen wie dem roemischen Buerger offenstand. Voellig blieben allerdings auch hier die Konsequenzen der ihnen gewaehrten Selbstaendigkeit nicht aus. Venusinische Inschriften aus der Zeit der roemischen Republik und kuerzlich zum Vorschein gekommene beneventanische ^11 lehren, dass Venusia so gut wie Rom seine Plebs und seine Volkstribune gehabt und dass die Oberbeamten von Benevent wenigstens um die Zeit des Hannibalischen Krieges den Konsultitel gefuehrt haben. Beide Gemeinden gehoeren zu den juengsten unter den latinischen Kolonien aelteren Rechts; man sieht, welche Ansprueche um die Mitte des fuenften Jahrhunderts in denselben sich regten. Auch diese sogenannten Latiner, hervorgegangen aus der roemischen Buergerschaft und in jeder Beziehung sich ihr gleich fuehlend, fingen schon an, ihr untergeordnetes Bundesrecht unwillig zu empfinden und nach voller Gleichberechtigung zu streben. Deswegen war denn der Senat bemueht, diese latinischen Gemeinden, wie wichtig sie immer fuer Rom waren, doch nach Moeglichkeit in ihren Rechten und Privilegien herabzudruecken und ihre bundesgenoessische Stellung in die der Untertaenigkeit insoweit umzuwandeln, als dies geschehen konnte, ohne zwischen ihnen und den nichtlatinischen Gemeinden Italiens die Scheidewand wegzuziehen. Die Aufhebung des Bundes der latinischen Gemeinden selbst sowie ihrer ehemaligen vollstaendigen Gleichberechtigung und der Verlust der wichtigsten denselben zustaendigen politischen Rechte ist schon dargestellt worden; mit der vollendeten Unterwerfung Italiens geschah ein weiterer Schritt und wurde der Anfang dazu gemacht, auch die bisher nicht angetasteten individuellen Rechte des einzelnen latinischen Mannes, vor allem die wichtige Freizuegigkeit, zu beschraenken. Fuer die im Jahre 486 (268) gegruendete Gemeinde Ariminum und ebenso fuer alle spaeter konstituierten autonomen Gemeinden wurde die Bevorzugung vor den uebrigen Untertanen beschraenkt auf die privatrechtliche Gleichstellung ihrer und der roemischen Gemeindebuerger im Handel und Wandel sowie im Erbrecht ^12. Vermutlich um dieselbe Zeit ward die den bisher gegruendeten latinischen Gemeinden gewidmete volle Freizuegigkeit, die Befugnis eines jeden ihrer Buerger, durch Uebersiedelung nach Rom das volle Buergerrecht daselbst zu gewinnen, fuer die spaeter eingerichteten latinischen Pflanzstaedte beschraenkt auf diejenigen Personen, welche in ihrer Heimat zu dem hoechsten Gemeindeamt gelangt waren; nur diesen blieb es gestattet, ihr koloniales Buergerrecht mit dem roemischen zu vertauschen. Es erscheint hier deutlich die vollstaendige Umaenderung der Stellung Roms. Solange Rom noch, wenn auch die erste, doch nur eine der vielen italischen Stadtgemeinden war, wurde der Eintritt selbst in das unbeschraenkte roemische Buergerrecht durchgaengig als ein Gewinn fuer die aufnehmende Gemeinde betrachtet und die Gewinnung dieses Buergerrechts den Nichtbuergern auf alle Weise erleichtert, ja oft als Strafe ihnen auferlegt. Seit aber die roemische Gemeinde allein herrschte und die uebrigen alle ihr dienten, kehrte das Verhaeltnis sich um: die roemische Gemeinde fing an, ihr Buergerrecht eifersuechtig zu bewahren, und machte darum der alten vollen Freizuegigkeit ein Ende; obwohl die Staatsmaenner dieser Zeit doch einsichtig genug waren, wenigstens den Spitzen und Kapazitaeten der hoechstgestellten Untertanengemeinden den Eintritt in das roemische Buergerrecht gesetzlich offenzuhalten. Auch die Latiner also hatten es zu empfinden, dass Rom, nachdem es hauptsaechlich durch sie sich Italien unterworfen hatte, jetzt ihrer nicht mehr so wie bisher bedurfte.
————————————– ^11 V Cervio A. f. cosol dedicavit und lunonei Quiritei sacra. C. Falcilius L. f. consol dedicavit.
^12 Nach Ciceros Zeugnis (Caecin. 35) gab Sulla den Volaterranern das ehemalige Recht von Ariminum, das heisst, setzt der Redner hinzu, das Recht der “zwoelf Kolonien”, welche nicht die roemische Civitaet, aber volles Commercium mit den Roemern hatten. Ueber wenige Dinge ist soviel verhandelt worden wie ueber die Beziehung dieses Zwoelfstaedterechts; und doch liegt dieselbe nicht fern. Es sind in Italien und im Cisalpinischen Gallien, abgesehen von einigen frueh wieder verschwundenen, im ganzen vierunddreissig latinische Kolonien gegruendet worden; die zwoelf juengsten derselben – Ariminum, Beneventum, Firmum, Aesernia, Brundisium, Spoletium, Cremona, Placentia, Copia, Valentia, Bononia, Aquileia – sind hier gemeint, und da Ariminum von ihnen die aelteste und diejenige ist, fuer welche diese neue Ordnung zunaechst festgesetzt ward – vielleicht zum Teil deswegen mit, weil dies die erste ausserhalb Italien gegruendete roemische Kolonie war -, so heisst das Stadtrecht dieser Kolonien richtig das ariminensische. Damit ist zugleich erwiesen, was schon aus anderen Gruenden die hoechste Wahrscheinlichkeit fuer sich hatte, dass alle nach Aquileias Gruendung in Italien (im weiteren Sinn) gestifteten Kolonien zu den Buergerkolonien gehoerten.
Den Umfang der Rechtsschmaelerung der juengeren latinischen Staedte im Gegensatz zu den aelteren vermoegen wir uebrigens nicht voellig zu bestimmen. Wenn die Ehegemeinschaft, wie es nicht unwahrscheinlich, aber freilich nichts weniger als ausgemacht ist (oben 1, 116; Diod. p. 590, 62. Frg. Vat. p. 130 Dind.), ein Bestandteil der urspruenglichen bundesgenoessischen Rechtsgleichheit war, so ist sie jedenfalls den juengeren nicht mehr zugestanden worden. ————————————————- Das Verhaeltnis endlich der nichtlatinischen Bundesgemeinden unterlag selbstverstaendlich den mannigfachsten Normen, wie eben der einzelne Bundesvertrag sie festgesetzt hatte. Manche dieser ewigen Buendnisse, wie zum Beispiel die der hernikischen Gemeinden, gingen ueber in voellige Gleichstellung mit den latinischen. Andere, bei denen dies nicht der Fall war, wie die von Neapel, Nola, Herakleia, gewaehrten verhaeltnismaessig sehr umfassende Rechte; wieder andere, wie zum Beispiel die tarentinischen und die samnitischen Vertraege, moegen sich der Zwingherrschaft genaehert haben. Als allgemeine Regel kann wohl angenommen werden, dass nicht bloss die latinische und hernikische, von denen es ueberliefert ist, sondern saemtliche italische Voelkergenossenschaften, namentlich auch die samnitische und die lucanische, rechtlich aufgeloest oder doch zur Bedeutungslosigkeit abgeschwaecht wurden und durchschnittlich keiner italischen Gemeinde mit anderen italischen die Verkehrs- oder Ehegemeinschaft oder gar das gemeinsame Beratschlagungs- und Beschlussfassungsrecht zustand. Ferner wird, wenn auch in verschiedener Weise, dafuer gesorgt worden sein, dass die Wehr- und Steuerkraft der saemtlichen italischen Gemeinden der fuehrenden zur Disposition stand. Wenngleich auch ferner noch die Buergermiliz einer- und die Kontingente “latinischen Namens” anderseits als die wesentlichen und integrierenden Bestandteile des roemischen Heeres angesehen wurden und ihm somit sein nationaler Charakter im ganzen bewahrt blieb, so wurden doch nicht bloss die roemischen Passivbuerger zu demselben mit herangezogen, sondern ohne Zweifel auch die nichtlatinischen foederierten Gemeinden entweder, wie dies mit den griechischen geschah, zur Stellung von Kriegsschiffen verpflichtet, oder, wie dies fuer die apulischen, sabellischen und etruskischen auf einmal oder allmaehlich verordnet worden sein muss, in das Verzeichnis der zuzugpflichtigen Italiker (formula togatorum) eingetragen. Durchgaengig scheint dieser Zuzug eben wie der der latinischen Gemeinden fest normiert worden zu sein, ohne dass doch die fuehrende Gemeinde erforderlichenfalls verhindert gewesen waere, mehr zu fordern. Es lag hierin zugleich eine indirekte Besteuerung, indem jede Gemeinde verpflichtet war, ihr Kontingent selbst auszuruesten und zu besolden. Nicht ohne Absicht wurden darum vorzugsweise die kostspieligsten Kriegsleistungen auf die latinischen oder nichtlatinischen foederierten Gemeinden gewaelzt, die Kriegsmarine zum groessten Teil durch die griechischen Staedte instand gehalten und bei dem Rossdienst die Bundesgenossen, spaeterhin wenigstens, in dreifach staerkerem Verhaeltnis als die roemische Buergerschaft angezogen, waehrend im Fussvolk der alte Satz, dass das Bundesgenossenkontingent nicht zahlreicher sein duerfte als das Buergerheer, noch lange Zeit wenigstens als Regel in Kraft blieb. Das System, nach welchem dieser Bau im einzelnen zusammengefuegt und zusammengehalten ward, laesst aus den wenigen auf uns gekommenen Nachrichten sich nicht mehr feststellen. Selbst das Zahlenverhaeltnis, in welchem die drei Klassen der Untertanenschaft zueinander und zu der Vollbuergerschaft standen, ist nicht mehr auch nur annaehernd zu ermitteln ^13 und ebenso die geographische Verteilung der einzelnen Kategorien ueber Italien nur unvollkommen bekannt. Die bei diesem Bau zugrunde liegenden leitenden Gedanken liegen dagegen so offen vor, dass es kaum noetig ist, sie noch besonders zu entwickeln. Vor allem ward, wie gesagt, der unmittelbare Kreis der herrschenden Gemeinde teils durch Ansiedelung der Vollbuerger, teils durch Verleihung des Passivbuergerrechts soweit ausgedehnt, wie es irgend moeglich war, ohne die roemische Gemeinde, die doch eine staedtische war und bleiben sollte, vollstaendig zu dezentralisieren. Als das Inkorporationssystem bis an und vielleicht schon ueber seine natuerlichen Grenzen ausgedehnt war, mussten die weiter hinzutretenden Gemeinden sich in ein Untertaenigkeitsverhaeltnis fuegen; denn die reine Hegemonie als dauerndes Verhaeltnis ist innerlich unmoeglich. So stellte sich, nicht durch willkuerliche Monopolisierung der Herrschaft, sondern durch das unvermeidliche Schwergewicht der Verhaeltnisse neben die Klasse der herrschenden Buerger die zweite der Untertanen. Unter den Mitteln der Herrschaft standen in erster Linie natuerlich die Teilung der Beherrschten durch Sprengung der italischen Eidgenossenschaften und Einrichtung einer moeglichst grossen Zahl verhaeltnismaessig geringer Gemeinden, sowie die Abstufung des Druckes der Herrschaft nach den verschiedenen Kategorien der Untertanen. Wie Cato in seinem Hausregiment dahin sah, dass die Sklaven sich miteinander nicht allzu gut vertragen moechten, und absichtlich Zwistigkeiten und Parteiungen unter ihnen naehrte, so hielt es die roemische Gemeinde im grossen; das Mittel war nicht schoen, aber wirksam. Nur eine weitere Anwendung desselben Mittels war es, wenn in jeder abhaengigen Gemeinde die Verfassung nach dem Muster der roemischen umgewandelt und ein Regiment der wohlhabenden und angesehenen Familien eingesetzt ward, welches mit der Menge in einer natuerlichen mehr oder minder lebhaften Opposition stand und durch seine materiellen und kommunalregimentlichen Interessen darauf angewiesen war, auf Rom sich zu stuetzen. Das merkwuerdigste Beispiel in dieser Beziehung gewaehrt die Behandlung von Capua, welches als die einzige italische Stadt, die vielleicht mit Rom zu rivalisieren vermochte, von Haus aus mit argwoehnischer Vorsicht behandelt worden zu sein scheint. Man verlieh dem kampanischen Adel einen privilegierten Gerichtsstand, gesonderte Versammlungsplaetze, ueberhaupt in jeder Hinsicht eine Sonderstellung, ja man wies ihm sogar nicht unbetraechtliche Pensionen – sechzehnhundert je von jaehrlich 450 Stateren (etwa 200 Taler) – auf die kampanische Gemeindekasse an. Diese kampanischen Ritter waren es, deren Nichtbeteiligung an dem grossen latinisch-kampanischen Aufstand 414 (340) zu dessen Scheitern wesentlich beitrug und deren tapfere Schwerter im Jahre 459 (295) bei Sentinum fuer die Roemer entschieden; wogegen das kampanische Fussvolk in Rhegion die erste Truppe war, die im Pyrrhischen Kriege von Rom abfiel. Einen anderen merkwuerdigen Beleg fuer die roemische Praxis: die staendischen Zwistigkeiten innerhalb der abhaengigen Gemeinden durch Beguenstigung der Aristokratie fuer das roemische Interesse auszubeuten, gibt die Behandlung, die Volsinii im Jahre 489 (265) widerfuhr. Es muessen dort, aehnlich wie in Rom, die Alt- und Neubuerger sich gegenuebergestanden und die letzteren auf gesetzlichem Wege die politische Gleichberechtigung erlangt haben. Infolge dessen wandten die Altbuerger von Volsinii sich an den roemischen Senat mit dem Gesuch um Wiederherstellung der alten Verfassung; was die in der Stadt herrschende Partei begreiflicherweise als Landesverrat betrachtete und die Bittsteller dafuer zur gesetzlichen Strafe zog. Der roemische Senat indes nahm Partei fuer die Altbuerger und liess, da die Stadt sich nicht gutwillig fuegte, durch militaerische Exekution nicht bloss die in anerkannter Wirksamkeit bestehende Gemeindeverfassung von Volsinii vernichten, sondern auch durch die Schleifung der alten Hauptstadt Etruriens das Herrentum Roms den Italikern in einem Exempel von erschreckender Deutlichkeit vor Augen legen. ————————————————- ^13 Es ist zu bedauern, dass wir ueber die Zahlenverhaeltnisse nicht genuegende Auskunft zu geben imstande sind. Man kann die Zahl der waffenfaehigen roemischen Buerger fuer die spaetere Koenigszeit auf etwa 20000 veranschlagen. Nun ist aber von Albas Fall bis auf die Eroberung von Veii die unmittelbare roemische Mark nicht wesentlich erweitert worden; womit es vollkommen uebereinstimmt, dass von der ersten Einrichtung der einundzwanzigste Bezirk um das Jahr 259 (495) an, worin keine oder doch keine bedeutende Erweiterung der roemischen Grenze lag, bis auf das Jahr 367 (387) neue Buergerbezirke nicht errichtet wurden. Mag man nun auch die Zunahme durch den Ueberschuss der Geborenen ueber die Gestorbenen, durch Einwanderungen und Freilassungen noch so reichlich in Anschlag bringen, so ist es doch schlechterdings unmoeglich, mit den engen Grenzen eines Gebiets von schwerlich 30 Quadratmeilen die ueberlieferten Zensuszahlen in Uebereinstimmung zu bringen, nach denen die Zahl der waffenfaehigen roemischen Buerger in der zweiten Haelfte des dritten Jahrhunderts zwischen 104000 und 150000 schwankt, und im Jahre 362 (392), wofuer eine vereinzelte Angabe vorliegt, 152573 betrug. Vielmehr werden diese Zahlen mit den 84700 Buergern des Servianischen Zensus auf einer Linie stehen und ueberhaupt die ganze bis auf die vier Lustren des Servius Tullius hinaufgefuehrte und mit reichlichen Zahlen ausgestattete aeltere Zensusliste nichts sein als eine jener scheinbar urkundlichen Traditionen, die eben in ganz detaillierten Zahlenangaben sich gefallen und sich verraten. Erst mit der zweiten Haelfte des vierten Jahrhunderts beginnen die grossen Gebietserwerbungen, wodurch die Buergerrolle ploetzlich und betraechtlich steigen musste. Es ist glaubwuerdig ueberliefert, wie an sich glaublich, dass um 416 (338) man 165000 roemische Buerger zaehlte, wozu es recht gut stimmt, dass zehn Jahre vorher, als man gegen Latium und Gallien die ganze Miliz unter die Waffen rief, das erste Aufgebot zehn Legionen, also 50000 Mann betrug. Seit den grossen Gebietserweiterungen in Etrurien, Latium und Kampanien zaehlte man im fuenften Jahrhundert durchschnittlich 250000, unmittelbar vor dem ersten Punischen Kriege 280000 bis 290000 waffenfaehige Buerger. Diese Zahlen sind sicher genug, allein aus einem anderen Grunde geschichtlich nicht vollstaendig brauchbar: dabei naemlich sind wahrscheinlich die roemischen Vollbuerger und die nicht, wie die Kampaner, in eigenen Legionen dienenden “Buerger ohne Stimme”, wie zum Beispiel die Caeriten, ineinander gerechnet, waehrend doch die letzteren faktisch durchaus den Untertanen beigezaehlt werden muessen (Roemische Forschungen, Bd. 2, S. 396).
—————————————————- Aber der roemische Senat war weise genug, nicht zu uebersehen, dass das einzige Mittel, der Gewaltherrschaft Dauer zu geben, die eigene Maessigung der Gewalthaber ist. Darum ward den abhaengigen Gemeinden die Autonomie gelassen oder verliehen, die einen Schatten von Selbstaendigkeit, einen eigenen Anteil an Roms militaerischen und politischen Erfolgen und vor allem eine freie Kommunalverfassung in sich schloss – so weit die italische Eidgenossenschaft reichte, gab es keine Helotengemeinde. Darum verzichtete Rom von vornherein mit einer in der Geschichte vielleicht beispiellosen Klarheit und Hochherzigkeit auf das gefaehrlichste aller Regierungsrechte, auf das Recht, die Untertanen zu besteuern. Hoechstens den abhaengigen keltischen Gauen moegen Tribute auferlegt worden sein; soweit die italische Eidgenossenschaft reichte, gab es keine zinspflichtige Gemeinde. Darum endlich ward die Wehrpflicht zwar wohl auf die Untertanen mit, aber doch keineswegs von der herrschenden Buergerschaft abgewaelzt; vielmehr wurde wahrscheinlich die letztere nach Verhaeltnis bei weitem staerker als die Bundesgenossenschaft und in dieser wahrscheinlich wiederum die Gesamtheit der Latiner bei weitem staerker in Anspruch genommen als die nichtlatinischen Bundesgemeinden; so dass es eine gewisse Billigkeit fuer sich hatte, wenn auch von dem Kriegsgewinn zunaechst Rom und nach ihm die Latinerschaft den besten Teil fuer sich nahmen. Der schwierigen Aufgabe, ueber die Masse der italischen zuzugpflichtigen Gemeinden den Ueberblick und die Kontrolle sich zu bewahren, genuegte die roemische Zentralverwaltung teils durch die vier italischen Quaesturen, teils durch die Ausdehnung der roemischen Zensur ueber die saemtlichen abhaengigen Staedte. Die Flottenquaestoren hatten neben ihrer naechsten Aufgabe auch von den neugewonnenen Domaenen die Einkuenfte zu erheben und die Zuzuege der neuen Bundesgenossen zu kontrollieren; sie waren die ersten roemischen Beamten, denen gesetzlich Sitz und Sprengel ausserhalb Rom angewiesen ward und bildeten zwischen dem roemischen Senat und den italischen Gemeinden die notwendige Mittelinstanz. Es hatte ferner, wie die spaetere Munizipalverfassung zeigt, in jeder italischen ^14 Gemeinde die Oberbehoerde, wie sie immer heissen mochte, jedes vierte oder fuenfte Jahr eine Schatzung vorzunehmen; eine Einrichtung, zu der die Anregung notwendig von Rom ausgegangen sein muss und welche nur den Zweck gehabt haben kann, mit der roemischen Zensur korrespondierend dem Senat den Ueberblick ueber die Wehr- und Steuerfaehigkeit des gesamten Italiens zu bewahren.
————————————————- ^14 Nicht bloss in jeder latinischen: denn die Zensur oder die sogenannte Quinquennalitaet kommt bekanntlich auch bei solchen Gemeinden vor, deren Verfassung nicht nach dem latinischen Schema konstituiert ist. ————————————————- Mit dieser militaerisch-administrativen Einigung der gesamten diesseits des Apennin bis hinab zum Iapygischen Vorgebirg und zur Meerenge von Rhegion wohnhaften Voelkerschaften haengt endlich auch das Aufkommen eines neuen, ihnen allen gemeinsamen Namens zusammen, der “Maenner der Toga”, was die aelteste staatsrechtliche roemische, oder der Italiker, was die urspruenglich bei den Griechen gebraeuchliche und sodann allgemein gangbar gewordene Bezeichnung ist. Die verschiedenen Nationen, welche diese Landschaften bewohnten, moegen wohl zuerst sich als eine Einheit gefuehlt und zusammengefunden haben teils in dem Gegensatz gegen die Hellenen, teils und vor allem in der gemeinschaftlichen Abwehr der Kelten; denn mochte auch einmal eine italische Gemeinde mit diesen gegen Rom gemeinschaftliche Sache machen und die Gelegenheit nutzen, um die Unabhaengigkeit wiederzugewinnen, so brach doch auf die Laenge das gesunde Nationalgefuehl notwendig sich Bahn. Wie der “gallische Acker” bis in spaete Zeit als der rechtliche Gegensatz des italischen erscheint, so sind auch die “Maenner der Toga” also genannt worden im Gegensatz zu den keltischen “Hosenmaennern” (bracati); und wahrscheinlich hat selbst bei der Zentralisierung des italischen Wehrwesens in den Haenden Roms die Abwehr der keltischen Einfaelle sowohl als Ursache wie als Vorwand eine wichtige Rolle gespielt. Indem die Roemer teils in dem grossen Nationalkampf an die Spitze traten, teils die Etrusker, Latiner, Sabeller, Apuler und Hellenen innerhalb der sogleich zu bezeichnenden Grenzen gleichmaessig noetigten, unter ihren Fahnen zu fechten, erhielt die bis dahin schwankende und mehr innerliche Einheit geschlossene und staatsrechtliche Festigkeit und ging der Name Italia, der urspruenglich und noch bei den griechischen Schriftstellern des fuenften Jahrhunderts, zum Beispiel bei Aristoteles, nur dem heutigen Kalabrien eignet, ueber auf das gesamte Land der Togatraeger. Die aeltesten Grenzen dieser grossen von Rom gefuehrten Wehrgenossenschaft oder des neuen Italien reichen am westlichen Litoral bis in die Gegend von Livorno unterhalb des Arnus ^15, am oestlichen bis an den Aesis oberhalb Ancona; die ausserhalb dieser Grenzen liegenden, von Italikern kolonisierten Ortschaften, wie Sena gallica und Ariminum jenseits des Apennin, Messana in Sizilien, galten, selbst wenn sie, wie Ariminum, Glieder der Eidgenossenschaft oder sogar, wie Sena, roemische Buergergemeinden waren, doch als geographisch ausserhalb Italien gelegen. Noch weniger konnten die keltischen Gaue des Apennin, wenngleich vielleicht schon jetzt einzelne derselben in der Klientel von Rom sich befanden, den Togamaennern beigezaehlt werden. Das neue Italien war also eine politische Einheit geworden; es war aber auch im Zuge, eine nationale zu werden. Bereits hatte die herrschende latinische Nationalitaet die Sabiner und Volsker sich assimiliert und einzelne latinische Gemeinden ueber ganz Italien verstreut; es war nur die Entwicklung dieser Keime, dass spaeter einem jeden zur Tragung des latinischen Rockes Befugten auch die latinische Sprache Muttersprache war. Dass aber die Roemer schon jetzt dieses Ziel deutlich erkannten, zeigt die uebliche Erstreckung des latinischen Namens auf die ganze zuzugpflichtige italische Bundesgenossenschaft ^16. Was immer von diesem grossartigen politischen Bau sich noch erkennen laesst, daraus spricht der hohe politische Verstand seiner namenlosen Baumeister; und die ungemeine Festigkeit, welche diese aus so vielen und so verschiedenartigen Bestandteilen zusammengefuegte Konfoederation spaeterhin unter den schwersten Stoessen bewaehrt hat, drueckte ihrem grossen Werke das Siegel des Erfolges auf. Seitdem die Faeden dieses so fein wie fest um ganz Italien geschlungenen Netzes in den Haenden der roemischen Gemeinde zusammenliefen, war diese eine Grossmacht und trat anstatt Tarents, Lucaniens und anderer durch die letzten Kriege aus der Reihe der politischen Maechte geloeschter Mittel- und Kleinstaaten in das System der Staaten des Mittelmeers ein. Gleichsam die offizielle Anerkennung seiner neuen Stellung empfing Rom durch die beiden feierlichen Gesandtschaften, die im Jahre 481 (273) von Alexandreia nach Rom und wieder von Rom nach Alexandreia gingen, und wenn sie auch zunaechst nur die Handelsverbindungen regelten, doch ohne Zweifel schon eine politische Verbuendung vorbereiteten. Wie Karthago mit der aegyptischen Regierung um Kyrene rang und bald mit der roemischen um Sizilien ringen sollte, so stritt Makedonien mit jener um den bestimmenden Einfluss in Griechenland, mit dieser demnaechst um die Herrschaft der adriatischen Kuesten; es konnte nicht fehlen, dass die neuen Kaempfe, die allerorts sich vorbereiteten, ineinander eingriffen und dass Rom als Herrin Italiens in den weiten Kreis hineingezogen ward, den des grossen Alexanders Siege und Entwuerfe seinen Nachfolgern zum Tummelplatz abgesteckt hatten. ————————————————- ^15 Diese aelteste Grenze bezeichnen wahrscheinlich die beiden kleinen Ortschaften ad fines, wovon die eine noerdlich von Arezzo auf der Strasse nach Florenz, die zweite an der Kueste unweit Livorno lag. Etwas weiter suedlich von dem letzteren heisst Bach und Tal von Vada noch jetzt fiume della fine, valle della fine (Targioni Tozzetti, Viaggi. Bd. 4, S. 430). ^16 Im genauen geschaeftlichen Sprachgebrauch geschieht dies freilich nicht. Die vollstaendigste Bezeichnung der Italiker findet sich in dem Ackergesetz von 643 (111), Zeile 21: [ceivis] Romanus sociumve nominisve Latini quibus ex formula togatorum [milites in terra Italia imperare solent]; ebenso wird daselbst Zeile 29 vom Latinus der peregrinus unterschieden und heisst es im Senatsbeschluss ueber die Bacchanalien von 568 (186): ne quis ceivis Romanus neve nominis Latini neve socium quisquam. Aber im gewoehnlichen Gebrauch wird von diesen drei Gliedern sehr haeufig das zweite oder das dritte weggelassen und neben den Roemern bald nur derer Latini nominis, bald nur der socii gedacht (W. Weissenborn zu Liv. 22, 50, 6), ohne dass ein Unterschied in der Bedeutung waere. Die Bezeichnung homines nominis Latini ac socii Italici (Sall. Iug. 40), so korrekt sie an sich ist, ist dem offiziellen Sprachgebrauch fremd, der wohl ein Italia, aber nicht Italici kennt.
———————————————– 8. Kapitel
Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalitaet In der Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb der roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die einzelnen Buerger auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae) zu erkennen. Bei allen Bussen von mehr als zwei Schafen und 30 Rindern, oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom Jahre 324 (430) die Viehbussen in Geld umgesetzt worden waren, von mehr als 3020 Libralassen (218 Taler), kam bald nach der Vertreibung der Koenige die Entscheidung im Wege der Provokation an die Gemeinde, und es erhielt damit das Bruchverfahren ein urspruenglich ihm durchaus fremdes Gewicht. Unter den vagen Begriff der Ordnungswidrigkeit liess sich alles, was man wollte, bringen und durch die hoeheren Stufen der Vermoegensbussen alles, was man wollte, erreichen; es war eine Milderung, die die Bedenklichkeit dieses arbitraeren Verfahrens weit mehr offenbart als beseitigt, dass diese Vermoegensbussen, wo sie nicht gesetzlich auf eine bestimmte Summe festgestellt waren, die Haelfte des dem Gebuessten gehoerigen Vermoegens nicht erreichen durften. In diesen Kreis gehoeren schon die Polizeigesetze, an denen die roemische Gemeinde seit aeltester Zeit ueberreich war: die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche die Salbung der Leiche durch gedungene Leute, die Mitgabe von mehr als einem Pfuhl und mehr als drei purpurbesetzten Decken sowie von Gold und flatternden Kraenzen, die Verwendung von bearbeitetem Holz zum Scheiterhaufen, die Raeucherungen und Besprengungen desselben mit Weihrauch und Myrrhenwein untersagten, die Zahl der Floetenblaeser im Leichenzug auf hoechstens zehn beschraenkten und die Klageweiber und die Begraebnisgelage verboten – gewissermassen das aelteste roemische Luxusgesetz; ferner die aus den staendischen Kaempfen hervorgegangenen Gesetze gegen den Geldwucher sowohl wie gegen Obernutzung der Gemeinweide und unverhaeltnismaessige Aneignung von okkupablem Domanialland. Weit bedenklicher aber als diese und aehnliche Bruchgesetze, welche doch wenigstens die Kontravention und oft auch das Strafmass ein fuer allemal formulierten, war die allgemeine Befugnis eines jeden mit Jurisdiktion versehenen Beamten wegen Ordnungswidrigkeit eine Busse zu erkennen und, wenn diese das Provokationsmass erreichte und der Gebuesste sich nicht in die Strafe fuegte, die Sache an die Gemeinde zu bringen. Schon im Laufe des fuenften Jahrhunderts ist in diesem Wege wegen sittenlosen Lebenswandels sowohl von Maennern wie von Frauen, wegen Kornwucher, Zauberei und aehnlicher Dinge gleichsam kriminell verfahren worden. In innerlicher Verwandtschaft hiermit steht die gleichfalls in dieser Zeit aufkommende Quasijurisdiktion der Zensoren, welche ihre Befugnis, das roemische Budget und die Buergerlisten festzustellen, benutzten, teils um von sich aus Luxussteuern aufzulegen, welche von den Luxusstrafen nur der Form nach sich unterschieden, teils besonders um auf die Anzeige anstoessiger Handlungen hin dem tadelhaften Buerger die politischen Ehrenrechte zu schmaelern oder zu entziehen. Wie weit schon jetzt diese Bevormundung ging, zeigt, dass solche Strafen wegen nachlaessiger Bestellung des eigenen Ackers verhaengt wurden, ja dass ein Mann wie Publius Cornelius Rufmus (Konsul 464, 477 290, 277) von den Zensoren des Jahres 479 (275) aus dem Ratsherrenverzeichnis gestrichen ward, weil er silbernes Tafelgeraet zum Werte von 3360 Sesterzen (240 Taler) besass. Allerdings hatten nach der allgemein fuer Beamtenverordnungen gueltigen Regel die Verfuegungen der Zensoren nur fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst durchgaengig fuer die naechsten fuenf Jahre rechtliche Kraft, und konnten von den naechsten Zensoren nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war diese zensorische Befugnis von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge dessen die Zensur aus einem Unteramt an Rang und Ansehen von allen roemischen Gemeindeaemtern das erste ward. Das Senatsregiment ruhte wesentlich auf dieser doppelten, mit ebenso ausgedehnter wie arbitraerer Machtvollkommenheit versehenen Ober- und Unterpolizei der Gemeinde und der Gemeindebeamten. Dieselbe hat wie jedes aehnliche Willkuerregiment viel genuetzt und viel geschadet, und es soll dem nicht widersprochen werden, der den Schaden fuer ueberwiegend haelt; nur darf es nicht vergessen werden, dass bei der allerdings aeusserlichen, aber straffen und energischen Sittlichkeit und dem gewaltig angefachten Buergersinn, welche diese Zeit recht eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch doch von diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige und oft gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten alten Ordnung und Sitte in der roemischen Gemeinde eben auf diesen Institutionen beruhen. Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung zwar langsam, aber dennoch deutlich genug eine humanisierende und modernisierende Tendenz sich geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche mit dem Solonischen Gesetz uebereinkommen und deshalb mit Grund fuer materielle Neuerungen gehalten werden duerfen, tragen diesen Stempel; so die Sicherung des freien Assoziationsrechts und der Autonomie der also entstandenen Vereine; die Vorschrift ueber die Grenzstreifen, die dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der Strafe des Diebstahls, indem der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich fortan durch Leistung des doppelten Ersatzes von dem Bestohlenen loesen konnte. Das Schuldrecht ward in aehnlichem Sinn, jedoch erst ueber ein Jahrhundert nachher, durch das Poetelische Gesetz gemildert. Die freie Bestimmung ueber das Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten schon nach aeltestem roemischen Recht zugestanden hatte, aber fuer den Todesfall bisher geknuepft gewesen war an die Einwilligung der Gemeinde, wurde auch von dieser Schranke befreit, indem das Zwoelftafelgesetz oder dessen Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft beilegte, welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein wichtiger Schritt zur Sprengung der Geschlechtsgenossenschaften und zur voelligen Durchfuehrung der Individualfreiheit im Vermoegensrecht. Die furchtbar absolute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift, dass der dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt zurueckfallen, sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine – streng genommen freilich widersinnige – Rechtsdeduktion die Moeglichkeit angeknuepft ward, dass sich der Vater freiwillig der Herrschaft ueber den Sohn begebe durch Emanzipation. Im Eherecht wurde die Zivilehe gestattet; und wenn auch mit der rechten buergerlichen ebenso notwendig wie mit der rechten religioesen die volle eheherrliche Gewalt verknuepft war, so lag doch in der Zulassung der ohne solche Gewalt geschlossenen Verbindung an Ehestatt der erste Anfang zur Lockerung der Vollgewalt des Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noetigung zum ehelichen Leben ist die Hagestolzensteuer (aes uxorium), mit deren Einfuehrung Camillus als Zensor im Jahre 351 (403) seine oeffentliche Laufbahn begann. Durchgreifendere Aenderungen als das Recht selbst erlitt die politisch wichtigere und ueberhaupt veraenderlichere Rechtspflegeordnung. Vor allen Dingen gehoert dahin die wichtige Beschraenkung der oberrichterlichen Gewalt durch die gesetzliche Aufzeichnung des Landrechts und die Verpflichtung des Beamten, fortan nicht mehr nach dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem geschriebenen Buchstaben im Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303, 304 451, 450). Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege taetigen roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in Rom erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden nachgeahmte Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die Schnelligkeit und Sicherheit der Justiz. Diesen Polizeiherren oder den Aedilen kam natuerlich zugleich eine gewisse Jurisdiktion zu, insofern sie teils fuer die auf offenem Markt abgeschlossenen Verkaeufe, also namentlich fuer die Vieh- und Sklavenmaerkte die ordentlichen Zivilrichter waren, teils in der Regel sie es waren, welche in dem Buss- und Bruechverfahren als Richter erster Instanz oder, was nach roemischem Recht dasselbe ist, als oeffentliche Anklaeger fungierten. Infolgedessen lag die Handhabung der Bruechgesetze und ueberhaupt das ebenso unbestimmte wie politisch wichtige Bruechrecht hauptsaechlich in ihrer Hand. Aehnliche, aber untergeordnetere und besonders gegen die geringen Leute gerichtete Funktionen standen den zuerst 465 (289) ernannten drei Nacht- oder Blutherren (tres viri nocturni oder capitales) zu: sie wurden mit der naechtlichen Feuer- und Sicherheitspolizei und mit der Aufsicht ueber die Hinrichtungen beauftragt, woran sich sehr bald, vielleicht schon von Haus aus eine gewisse summarische Gerichtsbarkeit geknuepft hat ^1. Mit der steigenden Ausdehnung der roemischen Gemeinde wurde es endlich, teils mit Ruecksicht auf die Gerichtspflichtigen, notwendig in den entfernteren Ortschaften eigene, wenigstens fuer die geringeren Zivilsachen kompetente Richter niederzusetzen, was fuer die Passivbuergergemeinden Regel war, aber vielleicht selbst auf die entfernteren Vollbuergergemeinden erstreckt ward ^2 – die ersten Anfaenge einer neben der eigentlich roemischen sich entwickelnden roemisch-munizipalen Jurisdiktion.
————————————————- ^1 Die frueher aufgestellte Behauptung, dass diese Dreiherren bereits der aeltesten Zeit angehoeren, ist deswegen irrig, weil der aeltesten Staatsordnung Beamtenkollegien von ungerader Zahl fremd sind (Roemische Chronologie bis auf Caesar. z. Aufl. Berlin 1859, S. 15, A. 12). Wahrscheinlich ist die gut beglaubigte Nachricht, dass sie zuerst 465 (289) ernannt wurden (Liv. ep. 11), einfach festzuhalten und die auch sonst bedenkliche Deduktion des Faelschers Licinius Macer (bei Liv. 7, 46), welche ihrer vor 450 (304) Erwaehnung tut, einfach zu verwerfen. Anfaenglich wurden ohne Zweifel, wie dies bei den meisten der spaeteren magistratus minores der Fall gewesen ist, die Dreiherren von den Oberbeamten ernannt; das papirische Plebiszit, das die Ernennung derselben auf die Gemeinde uebertrug (Festus v. sacramentum p. 344 M.), ist auf jeden Fall, da es den Praetor nennt, qui inter civis ius dicit, erst nach Einsetzung der Fremdenpraetur, also fruehestens gegen die Mitte des 6. Jahrhunderts erlassen. ^2 Dahin fuehrt, was Liv. 9, 20 ueber die Reorganisation der Kolonie Antium zwanzig Jahre nach ihrer Gruendung berichtet; und es ist an sich klar, dass wenn man dem Ostienser recht wohl auferlegen konnte, seine Rechtshaendel alle in Rom abzumachen, dies fuer Ortschaften wie Antium und Sena sich nicht durchfuehren liess.
———————————————— In dem Zivilverfahren, welches indes nach den Begriffen dieser Zeit die meisten gegen Mitbuerger begangenen Verbrechen einschloss, wurde die wohl schon frueher uebliche Teilung des Verfahrens in Feststellung der Rechtsfrage vor dem Magistrat (ius) und Entscheidung derselben durch einen vom Magistrat ernannten Privatmann (iudicium) mit Abschaffung des Koenigtums gesetzliche Vorschrift; und dieser Trennung hat das roemische Privatrecht seine logische und praktische Schaerfe und Bestimmtheit wesentlich zu verdanken ^3. Im Eigentumsprozess wurde die bisher der unbedingten Willkuer der Beamten anheimgegebene Entscheidung ueber den Besitzstand allmaehlich rechtlichen Regeln unterworfen und neben dem Eigentums- das Besitzrecht entwickelt, wodurch abermals die Magistratsgewalt einen wichtigen Teil ihrer Macht einbuesste. Im Kriminalverfahren wurde das Volksgericht, die bisherige Gnaden- zur rechtlich gesicherten Appellationsinstanz. War der Angeklagte nach Verhoerung (quaestio) von dem Beamten verurteilt und berief sich auf die Buergerschaft, so schritt der Magistrat vor dieser zu dem Weiterverhoer (anquisitio), und wenn er nach dreimaliger Verhandlung vor der Gemeinde seinen Spruch wiederholt hatte, wurde im vierten Termin das Urteil von der Buergerschaft bestaetigt oder verworfen. Milderung war nicht gestattet. Denselben republikanischen Sinn atmen die Saetze, dass das Haus den Buerger schuetze und nur ausserhalb des Hauses eine Verhaftung stattfinden koenne; dass die Untersuchungshaft zu vermeiden und es jedem angeklagten und noch nicht verurteilten Buerger zu gestatten sei, durch Verzicht auf sein Buergerrecht den Folgen der Verurteilung, soweit sie nicht das Vermoegen, sondern die Person betrafen, sich zu entziehen – Saetze, die allerdings keineswegs gesetzlich formuliert wurden und den anklagenden Beamten also nicht rechtlich banden, aber doch durch ihren moralischen Druck namentlich fuer die Beschraenkung der Todesstrafe von dem groessten Einfluss gewesen sind. Indes wenn das roemische Kriminalrecht fuer den starken Buergersinn wie fuer die steigende Humanitaet dieser Epoche ein merkwuerdiges Zeugnis ablegt, so litt es dagegen praktisch namentlich unter den hier besonders schaedlich nachwirkenden staendischen Kaempfen. Die aus diesen hervorgegangene konkurrierende Kriminaljurisdiktion erster Instanz der saemtlichen Gemeindebeamten war die Ursache, dass es in dem roemischen Kriminalverfahren eine feste Instruktionsbehoerde und eine ernsthafte Voruntersuchung fortan nicht mehr gab; und indem das Kriminalurteil letzter Instanz in den Formen und von den Organen der Gesetzgebung gefunden ward, auch seinen Ursprung aus dem Gnadenverfahren niemals verleugnete, ueberdies noch die Behandlung der polizeilichen Bussen auf das aeusserlich sehr aehnliche Kriminalverfahren nachteilig zurueckwirkte, wurde nicht etwa missbraeuchlich, sondern gewissermassen verfassungsmaessig die Entscheidung in den Kriminalsachen nicht nach festem Gesetz, sondern nach dem willkuerlichen Belieben der Richter gefaellt. Auf diesem Wege ward das roemische Kriminalverfahren vollstaendig grundsatzlos und zum Spielball und Werkzeug der politischen Parteien herabgewuerdigt; was um so weniger entschuldigt werden kann, als dies Verfahren zwar vorzugsweise fuer eigentliche politische Verbrechen, aber doch auch fuer andere, zum Beispiel fuer Mord und Brandstiftung zur Anwendung kam. Dazu kam die Schwerfaelligkeit jenes Verfahrens, welche im Verein mit der republikanisch hochmuetigen Verachtung des Nichtbuergers es verschuldet hat, dass man sich immer mehr gewoehnte, ein summarisches Kriminal- oder vielmehr Polizeiverfahren gegen Sklaven und geringe Leute neben jenem foermlichen zu dulden. Auch hier ueberschritt der leidenschaftliche Streit um die politischen Prozesse die natuerlichen Grenzen und fuehrte Institutionen herbei, die wesentlich dazu beigetragen haben, die Roemer allmaehlich der Idee einer festen sittlichen Rechtsordnung zu entwoehnen. ———————————————- ^3 Man pflegt die Roemer als das zur Jurisprudenz privilegierte Volk zu preisen und ihr vortreffliches Recht als eine mystische Gabe des Himmels anzustaunen; vermutlich besonders, um sich die Scham zu ersparen ueber die Nichtswuerdigkeit des eigenen Rechtszustandes. Ein Blick auf das beispiellos schwankende und unentwickelte roemische Kriminalrecht koennte von der Unhaltbarkeit dieser unklaren Vorstellungen auch diejenigen ueberzeugen, denen der Satz zu einfach scheinen moechte, dass ein gesundes Volk ein gesundes Recht hat und ein krankes ein krankes. Abgesehen von allgemeineren staatlichen Verhaeltnissen, von welchen die Jurisprudenz eben auch und sie vor allem abhaengt, liegen die Ursachen der Trefflichkeit des roemischen Zivilrechts hauptsaechlich in zwei Dingen: einmal darin, dass der Klaeger und der Beklagte gezwungen wurden, vor allen Dingen die Forderung und ebenso die Einwendung in bindender Weise zu motivieren und zu formulieren; zweitens darin, dass man fuer die gesetzliche Fortbildung des Rechtes ein staendiges Organ bestellte und dies an die Praxis unmittelbar anknuepfte. Mit jenem schnitten die Roemer die advokatische Rabulisterei, mit diesem die unfaehige Gesetzmacherei ab, soweit sich dergleichen abschneiden laesst, und mit beiden zusammen genuegten sie, soweit es moeglich ist, den zwei entgegenstehenden Forderungen, dass das Recht stets fest und dass es stets zeitgemaess sein soll. ———————————————- Weniger sind wir imstande, die Weiterbildung der roemischen Religionsvorstellungen in dieser Epoche zu verfolgen. Im allgemeinen hielt man einfach fest an der einfachen Froemmigkeit der Ahnen und den Aber- wie den Unglauben in gleicher Weise fern. Wie lebendig die Idee der Vergeistigung alles Irdischen, auf der die roemische Religion beruhte, noch am Ende dieser Epoche war, beweist der vermutlich doch erst infolge der Einfuehrung des Silbercourants im Jahre 485 (269) neu entstandene Gott “Silberich” (Argentinus), der natuerlicherweise des aelteren Gottes “Kupferich” (Aesculanus) Sohn war. Die Beziehungen zum Ausland sind dieselben wie frueher; aber auch hier und hier vor allem ist der hellenische Einfluss im Steigen. Erst jetzt beginnen den hellenischen Goettern in Rom selber sich Tempel zu erheben. Der aelteste war der Tempel der Kastoren, welcher in der Schlacht am Regillischen See gelobt und am 15. Juli 269 (485) eingeweiht sein soll. Die Sage, welche an denselben sich knuepft, dass zwei uebermenschlich schoene und grosse Juenglinge auf dem Schlachtfelde in den Reihen der Roemer mitkaempfend und unmittelbar nach der Schlacht ihre schweisstriefenden Rosse auf dem roemischen Markt am Quell der Juturna traenkend und den grossen Sieg verkuendend gesehen worden seien, traegt ein durchaus unroemisches Gepraege und ist ohne allen Zweifel der bis in die Einzelheiten gleichartigen Epiphanie der Dioskuren in der beruehmten, etwa ein Jahrhundert vorher zwischen den Krotoniaten und den Lokrern am Flusse Sagras geschlagenen Schlacht in sehr frueher Zeit nachgedichtet. Auch der delphische Apoll wird nicht bloss beschickt, wie es ueblich ist, bei allen unter dem Einfluss griechischer Kultur stehenden Voelkern, und nicht bloss nach besonderen Erfolgen, wie nach der Eroberung von Veii, mit dem Zehnten der Beute (360 394) beschenkt, sondern es wird auch ihm ein Tempelinder Stadt gebaut (323 431, erneuert 401 353). Dasselbe geschah gegen das Ende dieser Periode fuer die Aphrodite (459 295), welche in raetselhafter Weise mit der alten roemischen Gartengoettin Venus zusammenfloss ^4, und fuer den von Epidauros im Peloponnes erbetenen und feierlich nach Rom gefuehrten Asklapios oder Aesculapius (463 291). Einzeln wird in schweren Zeitlaeuften Klage vernommen ueber das Eindringen auslaendischen Aberglaubens, vermutlich etruskischer Haruspizes (so 326 428); wo aber dann die Polizei nicht ermangelt, ein billiges Einsehen zu tun. ——————————————— ^4 In der spaeteren Bedeutung als Aphrodite erscheint die Venus wohl zuerst bei der Dedikation des in diesem Jahre geweihten Tempels (Liv. 10, 31; W. A. Becker, Topographie der Stadt Rom [Becker, Handbuch, 1]. Leipzig 1843, S. 472). ——————————————— In Etrurien dagegen wird, waehrend die Nation in politischer Nichtigkeit und traeger Opulenz stockte und verdarb, das theologische Monopol des Adels, der stumpfsinnige Fatalismus, die wueste und sinnlose Mystik, die Zeichendeuterei und das Bettelprophetenwesen sich allmaehlich zu jener Hoehe entwickelt haben, auf der wir sie spaeter dort finden.
In dem Priesterwesen traten unseres Wissens durchgreifende Veraenderungen nicht ein. Die verschaerfte Einziehung, welche fuer die zur Bestreitung der Kosten des oeffentlichen Gottesdienstes angewiesenen Prozessbussen um das Jahr 465 (289) verfuegt wurde, deutet auf das Steigen des sakralen Staatsbudgets, wie es die vermehrte Zahl der Staatsgoetter und Tempel mit Notwendigkeit mit sich brachte. Unter den ueblen Folgen des Staendehaders ist es schon angefuehrt worden, dass man den Kollegien der Sachverstaendigen einen unstatthaften Einfluss einzuraeumen begann und sich ihrer bediente, um politische Akte zu kassieren, wodurch teils der Glaube im Volke erschuettert, teils den Pfaffen ein sehr schaedlicher Einfluss auf die oeffentlichen Geschaefte zugestanden ward. Im Kriegswesen trat in dieser Epoche eine vollstaendige Revolution ein. Die uralte graecoitalische Heerordnung, welche gleich der homerischen auf der Aussonderung der angesehensten und tuechtigsten, in der Regel zu Pferde fechtenden Kriegsleute zu einem eigenen Vordertreffen beruht haben mag, war in der spaeteren Koenigszeit durch die legio, die altdorische Hoplitenphalanx von wahrscheinlich acht Gliedern Tiefe ersetzt worden, welche fortan das Schwergewicht des Kampfes uebernahm, waehrend die Reiter auf die Fluegel gestellt und, je nach den Umstaenden zu Pferde oder abgesessen, hauptsaechlich als Reserve verwandt wurden. Aus dieser Herstellung entwickelte sich ungefaehr gleichzeitig in Makedonien die Sarissenphalanx und in Italien die Manipularordnung, jene durch Verdichtung und Vertiefung, diese durch Aufloesung und Vermannigfaltigung der Glieder, zunaechst durch die Teilung der alten legio von 8400 in zwei legiones von je 4200 Mann. Die alte dorische Phalanx hatte durchaus auf dem Nahgefecht mit dem Schwert und vor allem dem Spiess beruht und den Wurfwaffen nur eine beilaeufige und untergeordnete Stellung im Treffen eingeraeumt. In der Manipularlegion wurde die Stosslanze auf das dritte Treffen beschraenkt und den beiden ersten anstatt derselben eine neue und eigentuemlich italische Wurfwaffe gegeben, das Pilum, ein fuenftehalb Ellen langes viereckiges oder rundes Holz mit drei- oder vierkantiger eiserner Spitze, das vielleicht urspruenglich zur Verteidigung der Lagerwaelle erfunden worden war, aber bald von dem letzten auf die ersten Glieder ueberging und von dem vorrueckenden Gliede auf eine Entfernung von zehn bis zwanzig Schritten in die feindlichen Reihen geworfen ward. Zugleich gewann das Schwert eine bei weitem groessere Bedeutung als das kurze Messer der Phalangiten hatte haben koennen; denn die Wurfspeersalve war zunaechst nur bestimmt, dem Angriff mit dem Schwert die Bahn zu brechen. Wenn ferner die Phalanx, gleichsam eine einzige gewaltige Lanze, auf einmal auf den Feind geworfen werden musste, so wurden in der neuen italischen Legion die kleineren, im Phalangensystem wohl auch vorhandenen, aber in der Schlachtordnung unaufloeslich fest verknuepften Einheiten taktisch voneinander gesondert. Das geschlossene Quadrat teilte sich nicht bloss, wie gesagt, in zwei gleich starke Haelften, sondern jede von diesen trat weiter in der Tiefrichtung auseinander in drei Treffen, das der Hastaten, das der Principes und das der Triarier, von ermaessigter, wahrscheinlich in der Regel nur vier Glieder betragender Tiefe und loeste in der Frontrichtung sich auf in je zehn Haufen (manipuli), so dass zwischen je zwei Treffen und je zwei Haufen ein merklicher Zwischenraum blieb. Es war nur eine Fortsetzung derselben Individualisierung, wenn der Gesamtkampf auch der verkleinerten taktischen Einheit zurueck- und der Einzelkampf in den Vordergrund trat, wie dies aus der schon erwaehnten entscheidenden Rolle des Handgemenges und Schwertgefechtes deutlich hervorgeht. Eigentuemlich entwickelte sich auch das System der Lagerverschanzung; der Platz, wo der Heerhaufe wenn auch nur fuer eine einzige Nacht sein Lager nahm, ward ohne Ausnahme mit einer regelmaessigen Umwallung versehen und gleichsam in eine Festung umgeschaffen. Wenig aenderte sich dagegen in der Reiterei, die auch in der Manipularlegion die sekundaere Rolle behielt, welche sie neben der Phalanx eingenommen hatte. Auch das Offiziersystem blieb in der Hauptsache ungeaendert; nur wurden jetzt jeder der zwei Legionen des regelmaessigen Heeres ebenso viele Kriegstribune vorgesetzt, wie sie bisher das gesamte Heer befehligt hatten, also die Zahl der Stabsoffiziere verdoppelt. Es duerfte auch in dieser Zeit sich die scharfe Grenze festgestellt haben zwischen den Subalternoffizieren, welche sich ihren Platz an der Spitze der Manipel als Gemeine mit dem Schwerte zu gewinnen hatten und in regelmaessigem Avancement von den niederen in die hoeheren Manipel uebergingen, und den je sechs und sechs den ganzen Legionen vorgesetzten Kriegstribunen, fuer welche es kein regelmaessiges Avancement gab und zu denen man gewoehnlich Maenner aus der besseren Klasse nahm. Namentlich muss es dafuer von Bedeutung geworden sein, dass, waehrend frueher die Subaltern- wie die Stabsoffiziere gleichmaessig vom Feldherrn ernannt wurden, seit dem Jahre 392 (362) ein Teil der letzteren Posten durch Buergerschaftswahl vergeben ward. Endlich blieb auch die alte, furchtbar strenge Kriegszucht unveraendert. Nach wie vor war es dem Feldherrn gestattet, jedem in seinem Lager dienenden Mann den Kopf vor die Fuesse zu legen und den Stabsoffizier so gut wie den gemeinen Soldaten mit Ruten auszuhauen; auch wurden dergleichen Strafen nicht bloss wegen gemeiner Verbrechen erkannt, sondern ebenso, wenn sich ein Offizier gestattet hatte, von dem erteilten Befehle abzuweichen, oder wenn eine Abteilung sich hatte ueberrumpeln lassen oder vom Schlachtfeld gewichen war. Dagegen bedingt die neue Heerordnung eine weit ernstere und laengere militaerische Schule als die bisherige phalangitische, worin das Schwergewicht der Masse auch die Ungeuebten zusammenhielt. Wenn dennoch kein eigener Soldatenstand sich entwickelte, sondern das Heer nach wie vor Buergerheer blieb, so ward dies hauptsaechlich dadurch erreicht, dass man die bisherige Gliederung der Soldaten nach dem Vermoegen aufgab und sie nach dem Dienstalter ordnete. Der roemische Rekrut trat jetzt ein unter die leichtbewaffneten, ausserhalb der Linie besonders mit Steinschleudern fechtenden “Sprenkler” (rorarii) und avancierte aus diesem allmaehlich in das erste und weiter in das zweite Treffen, bis endlich die langgedienten und erfahrenen Soldaten in dem an Zahl schwaechsten, aber in dem ganzen Heer Ton und Geist angebenden Triarierkorps sich zusammenfanden.
Die Vortrefflichkeit dieser Kriegsordnung, welche die naechste Ursache der ueberlegenen politischen Stellung der roemischen Gemeinde geworden ist, beruht wesentlich auf den drei grossen militaerischen Prinzipien der Reserve, der Verbindung des Nah- und Ferngefechts und der Verbindung von Offensive und Defensive. Das Reservesystem war schon in der aelteren Verwendung der Reiterei angedeutet, hier aber durch die Gliederung des Heeres in drei Treffen und die Aufsparung der Veteranenkernschar fuer den letzten und entscheidenden Stoss vollstaendig entwickelt. Wenn die hellenische Phalanx den Nahkampf, die orientalischen mit Bogen und leichten Wurfspeeren bewaffneten Reitergeschwader den Fernkampf einseitig ausgebildet hatten, so wurde durch die roemische Verbindung des schweren Wurfspiesses mit dem Schwerte, wie mit Recht gesagt worden ist, ein aehnlicher Erfolg erreicht wie in der modernen Kriegfuehrung durch die Einfuehrung der Bajonettflinte; es arbeitete die Wurfspeersalve dem Schwertkampf genau in derselben Weise vor wie jetzt die Gewehrsalve dem Angriff mit dem Bajonett. Endlich das ausgebildete Lagersystem gestattete es den Roemern, die Vorteile des Belagerungs- und des Offensivkrieges miteinander zu verbinden und die Schlacht je nach Umstaenden zu verweigern oder zu liefern, und im letzteren Fall sie unter den Lagerwaellen gleichwie unter den Mauern einer Festung zu schlagen – der Roemer, sagt ein roemisches Sprichwort, siegt durch Stillsitzen.
Dass diese neue Kriegsordnung im wesentlichen eine roemische oder wenigstens italische Um- und Fortbildung der alten hellenischen Phalangentaktik ist, leuchtet ein; wenn gewisse Anfaenge des Reservesystems und der Individualisierung der kleineren Heerabteilungen schon bei den spaeteren griechischen Strategen, namentlich bei Xenophon begegnen, so folgt daraus nur, dass man die Mangelhaftigkeit des alten Systems auch hier empfunden, aber doch nicht vermocht hat, sie zu beseitigen. Vollstaendig entwickelt erscheint die Manipularlegion im Pyrrhischen Kriege; wann und unter welchen Umstaenden und ob sie auf einmal oder nach und nach entstanden ist, laesst sich nicht mehr nachweisen. Die erste von der aelteren italisch-hellenischen gruendlich verschiedene Taktik, die den Roemern gegenuebertrat, war die keltische Schwerterphalanx; es ist nicht unmoeglich, dass man durch die Gliederung der Armee und die Frontalintervalle der Manipel ihren ersten und allein gefaehrlichen Stoss abwehren wollte und abgewehrt hat; und damit stimmt es zusammen, wenn in manchen einzelnen Notizen der bedeutendste roemische Feldherr der Gallierzeit, Marcus Furius Camillus, als Reformator des roemischen Kriegswesens erscheint. Die weiteren an den Samnitischen und Pyrrhischen Krieg anknuepfenden Ueberlieferungen sind weder hinreichend beglaubigt noch mit Sicherheit einzureihen ^5; so wahrscheinlich es auch an sich ist, dass der langjaehrige samnitische Bergkrieg auf die individuelle Entwicklung des roemischen Soldaten, und der Kampf gegen einen der ersten Kriegskuenstler aus der Schule des grossen Alexander auf die Verbesserung des Technischen im roemischen Heerwesen nachhaltig eingewirkt hat. ——————————————- ^5 Nach der roemischen Tradition fuehrten die Roemer urspruenglich viereckige Schilde; worauf sie von den Etruskern den runden Hoplitenschild (clupeus, aspis)von den Samniten den spaeteren viereckigen Schild (scutum, thyreos) und den Wurfspeer (veru) entlehnten (Diodor. Vat. fr. p. 54; Sall. Catil. 51, 38; Verg. Aen. 7, 665; Fest. v. Samnites p. 327 Mueller und die bei Marquardt, Handbuch, Bd. 3, 2, S. 241 angefuehrten). Allein dass der Hoplitenschild, das heisst die dorische Phalangentaktik nicht den Etruskern, sondern den Hellenen unmittelbar nachgeahmt ward, darf als ausgemacht gelten. Was das Scutum anlangt, so wird dieser grosse zylinderfoermig gewoelbte Lederschild allerdings wohl an die Stelle des platten kupfernen Clupeus getreten sein, als die Phalanx in Manipel auseinandertrat; allein die unzweifelhafte Herleitung des Wortes aus dem Griechischen macht misstrauisch gegen die Herleitung der Sache von den Samniten. Von den Griechen kam den Roemern auch die Schleuder (funda aus sphendon/e/, wie fides aus sphid/e/, oben). Das Pilum gilt den Alten durchaus als roemische Erfindung. —————————————- In der Volkswirtschaft war und blieb der Ackerbau die soziale und politische Grundlage sowohl der roemischen Gemeinde als des neuen italischen Staates. Aus den roemischen Bauern bestand die Gemeindeversammlung und das Heer; was sie als Soldaten mit dem Schwerte gewonnen hatten, sicherten sie als Kolonisten mit dem Pfluge. Die Ueberschuldung des mittleren Grundbesitzes fuehrte die furchtbaren inneren Krisen des dritten und vierten Jahrhunderts herbei, an denen die junge Republik zugrunde gehen zu muessen schien; die Wiedererhebung der latinischen Bauernschaft, welche waehrend des fuenften teils durch die massenhaften Landanweisungen und Inkorporationen, teils durch das Sinken des Zinsfusses und die steigende Volksmenge Roms bewirkt ward, war zugleich Wirkung und Ursache der gewaltigen Machtentwicklung Roms – wohl erkannte Pyrrhos’ scharfer Soldatenblick die Ursache des politischen und militaerischen Uebergewichts der Roemer in dem bluehenden Zustande der roemischen Bauernwirtschaften. Aber auch das Aufkommen der Grosswirtschaft in dem roemischen Ackerbau scheint in diese Zeit zu fallen. In der aelteren Zeit gab es wohl auch schon einen – wenigstens verhaeltnismaessig – grossen Grundbesitz; aber dessen Bewirtschaftung war keine Gross-, sondern nur eine vervielfaeltigte Kleinwirtschaft (I, 204). Dagegen darf die mit der aelteren Wirtschaftsweise zwar nicht unvereinbare, aber doch der spaeteren bei weitem angemessenere Bestimmung des Gesetzes vom Jahre 387 (367), dass der Grundbesitzer neben den Sklaven eine verhaeltnismaessige Zahl freier Leute zu verwenden verbunden sei, wohl als die aelteste Spur der spaeteren zentralisierten Gutswirtschaft angesehen werden ^6; und es ist bemerkenswert, dass gleich hier bei ihrem ersten Vorkommen dieselbe wesentlich auf dem Sklavenhalten ruht. Wie sie aufkam, muss dahingestellt bleiben; moeglich ist es, dass die karthagischen Pflanzungen auf Sizilien schon den aeltesten roemischen Gutsbesitzern als Muster gedient haben und vielleicht steht selbst das Aufkommen des Weizens in der Landwirtschaft neben dem Spelt, das Varro um die Zeit der Dezemvirn setzt, mit dieser veraenderten Wirtschaftsweise in Zusammenhang. Noch weniger laesst sich ermitteln, wie weit diese Wirtschaftsweise schon in dieser Epoche um sich gegriffen hat; nur daran, dass sie noch nicht Regel gewesen sein und den italischen Bauernstand noch nicht absorbiert haben kann, laesst die Geschichte des Hannibalischen Krieges keinen Zweifel. Wo sie aber aufkam, vernichtete sie die aeltere, auf dem Bittbesitz beruhende Klientel; aehnlich wie die heutige Gutswirtschaft grossenteils durch Niederlegung der Bauernstellen und Verwandlung der Hufen in Hoffeld entstanden ist. Es ist keinem Zweifel unterworfen, dass zu der Bedraengnis des kleinen Ackerbauernstandes eben das Einschraenken dieser Ackerklientel hoechst wesentlich mitgewirkt hat. ————————————————— ^6 Auch Varro (rust. 1, 2, 9) denkt sich den Urheber des Licinischen Ackergesetzes offenbar als Selbstbewirtschafter seiner ausgedehnten Laendereien; obgleich uebrigens die Anekdote leicht erfunden sein kann, um den Beinamen zu erklaeren.
————————————————- Ueber den inneren Verkehr der Italiker untereinander sind die schriftlichen Quellen stumm; einigen Aufschluss geben lediglich die Muenzen. Dass in Italien, von den griechischen Staedten und dem etruskischen Populonia abgesehen, waehrend der ersten drei Jahrhunderte Roms nicht gemuenzt ward und als Tauschmaterial anfangs das Vieh, spaeter Kupfer nach dem Gewicht diente, wurde schon gesagt. In die gegenwaertige Epoche faellt der Uebergang der Italiker vom Tausch- zum Geldsystem, wobei man natuerlich zunaechst auf griechische Muster sich hingewiesen sah. Es lag indes in den Verhaeltnissen, dass in Mittelitalien statt des Silbers das Kupfer zum Muenzmetall ward und die Muenzeinheit sich zunaechst anlehnte an die bisherige Werteinheit, das Kupferpfund; womit es zusammenhaengt, dass man die Muenzen goss, statt sie zu praegen, denn kein Stempel haette ausgereicht fuer so grosse und schwere Stuecke. Doch scheint von Haus aus zwischen Kupfer und Silber ein festes Gleichungsverhaeltnis (250 : 1) normiert und die Kupfermuenze mit Ruecksicht darauf ausgebracht worden zu sein, so dass zum Beispiel in Rom das grosse Kupferstueck, der As, dem Werte nach einem Skrupel (= 1/288 Pfund) Silber gleichkam. Geschichtlich bemerkenswerter ist es, dass die Muenze in Italien hoechst wahrscheinlich von Rom ausgegangen ist und zwar eben von den Dezemvirn, die in der Solonischen Gesetzgebung das Vorbild auch zur Regulierung des Muenzwesens fanden, und dass sie von Rom aus sich verbreitete ueber eine Anzahl latinischer, etruskischer, umbrischer und ostitalischer Gemeinden; zum deutlichen Beweise der ueberlegenen Stellung, die Rom schon seit dem Anfang des vierten Jahrhunderts in Italien behauptete. Wie alle diese Gemeinden formell unabhaengig nebeneinander standen, war gesetzlich auch der Muenzfuss durchaus oertlich und jedes Stadtgebiet ein eigenes Muenzgebiet; indes lassen sich doch die mittel- und norditalischen Kupfermuenzfuesse in drei Gruppen zusammenfassen, innerhalb welcher man die Muenzen im gemeinen Verkehr als gleichartig behandelt zu haben scheint. Es sind dies teils die Muenzen der noerdlich vom Ciminischen Walde gelegenen etruskischen und der umbrischen Staedte, teils die Muenzen von Rom und Latium, teils die des oestlichen Litorals. Dass die roemischen Muenzen mit dem Silber nach dem Gewicht geglichen waren, ist schon bemerkt worden: diejenigen der italischen Ostkueste finden wir dagegen in ein bestimmtes Verhaeltnis gesetzt zu den Silbermuenzen, die im suedlichen Italien seit alter Zeit gangbar waren und deren Fuss sich auch die italischen Einwanderer, zum Beispiel die Brettier, Lucaner, Nolaner, ja die latinischen Kolonien daselbst wie Cales und Suessa und sogar die Roemer selbst fuer ihre unteritalischen Besitzungen aneigneten. Danach wird auch der italische Binnenhandel in dieselben Gebiete zerfallen sein, welche unter sich verkehrten gleich fremden Voelkern. Im ueberseeischen Verkehr bestanden die frueher bezeichneten sizilisch- latinischen, etruskisch-attischen und adriatisch-tarentinischen Handelsbeziehungen auch in dieser Epoche fort oder gehoeren ihr vielmehr recht eigentlich an; denn obwohl die derartigen, in der Regel ohne Zeitangabe vorkommenden Tatsachen der Obersicht wegen schon bei der ersten Periode zusammengefasst worden sind, erstrecken sich diese Angaben doch ebensowohl auf die gegenwaertige mit. Am deutlichsten sprechen auch hierfuer die Muenzen. Wie die Praegung des etruskischen Silbergeldes auf attischen Fuss und das Eindringen des italischen und besonders latinischen Kupfers in Sizilien fuer die ersten beiden Handelszuege zeugen, so spricht die eben erwaehnte Gleichstellung des grossgriechischen Silbergeldes mit der picenischen und apulischen Kupfermuenze nebst zahlreichen anderen Spuren fuer den regen Verkehr der unteritalischen Griechen, namentlich der Tarentiner mit dem ostitalischen Litoral. Dagegen scheint der frueher wohl lebhaftere Handel zwischen den Latinern und den kampanischen Griechen durch die sabellische Einwanderung gestoert worden zu sein und waehrend der ersten hundertundfuenfzig Jahre der Republik nicht viel bedeutet zu haben; die Weigerung der Samniten, in Capua und Cumae den Roemern in der Hungersnot von 343 (411) mit ihrem Getreide zu Hilfe zu kommen, duerfte eine Spur der zwischen Latium und Kampanien veraenderten Beziehungen sein, bis im Anfang des fuenften Jahrhunderts die roemischen Waffen die alten Verhaeltnisse wiederherstellten und steigerten. Im einzelnen mag es noch gestattet sein, als eines der seltenen datierten Fakten aus der Geschichte des roemischen Verkehrs der Notiz zu gedenken, welche aus der ardeatischen Chronik erhalten ist, dass im Jahre 454 (300) der erste Barbier aus Sizilien nach Ardea kam, und einen Augenblick bei dem gemalten Tongeschirr zu verweilen, das vorzugsweise aus Attika, daneben aus Kerkyra und Sizilien nach Lucanien, Kampanien und Etrurien gesandt ward, um dort zur Ausschmueckung der Grabgemaecher zu dienen und ueber dessen merkantilische Verhaeltnisse wir zufaellig besser als ueber irgendeinen anderen ueberseeischen Handelsartikel unterrichtet sind. Der Anfang dieser Einfuhr mag um die Zeit der Vertreibung der Tarquinier fallen, denn die noch sehr sparsam in Italien vorkommenden Gefaesse des aeltesten Stils duerften in der zweiten Haelfte des dritten Jahrhunderts der Stadt (500-450) gemalt sein, waehrend die zahlreicheren des strengen Stils der ersten (450-400), die des vollendet schoenen der zweiten Haelfte des vierten (400-350) angehoeren, und die ungeheuren Massen der uebrigen, oft durch Pracht und Groesse, aber selten durch vorzuegliche Arbeit sich auszeichnenden Vasen im ganzen dem folgenden Jahrhundert (350-250) beizulegen sein werden. Es waren allerdings wieder die Hellenen, von denen die Italiker diese Sitte der Graeberschmueckung entlehnten; aber wenn die bescheidenen Mittel und der feine Takt der Griechen sie bei diesen in engen Grenzen hielten, ward sie in Italien mit barbarischer Opulenz und barbarischer Verschwendung weit ueber das urspruengliche und schickliche Mass ausgedehnt. Aber es ist bezeichnend, dass es in Italien lediglich die Laender der hellenischen Halbkultur sind, in welchen diese Ueberschwenglichkeit begegnet; wer solche Schrift zu lesen versteht, wird in den etruskischen und kampanischen Leichenfeldern, den Fundgruben unserer Museen, den redenden Kommentar zu den Berichten der Alten ueber die im Reichtum und Uebermut erstickende etruskische und kampanische Halbbildung erkennen. Dagegen blieb das schlichte samnitische Wesen diesem toerichten Luxus zu allen Zeiten fern; in dem Mangel des griechischen Grabgeschirrs tritt ebenso fuehlbar wie in dem Mangel einer samnitischen Landesmuenze die geringe Entwicklung des Handelsverkehrs und des staedtischen Lebens in dieser Landschaft hervor. Noch bemerkenswerter ist es, dass auch Latium, obwohl den Griechen nicht minder nahe wie Etrurien und Kampanien und mit ihnen im engsten Verkehr, dieser Graeberpracht sich fast ganz enthalten hat. Es ist wohl mehr als wahrscheinlich, namentlich wegen der ganz abweichenden Beschaffenheit der Graeber in dem einzigen Praeneste, dass wir hierin den Einfluss der strengen roemischen Sittlichkeit, oder, wenn man lieber will, der straffen roemischen Polizei wiederzuerkennen haben. Im engsten Zusammenhange damit stehen die bereits erwaehnten Interdikte, welche schon das Zwoelftafelgesetz gegen purpurne Bahrtuecher und den Goldschmuck als Totenmitgift schleudert, und die Verbannung des silbernen Geraetes mit Ausnahme des Salzfasses und der Opferschale aus dem roemischen Hausrat wenigstens durch das Sittengesetz und die Furcht vor der zensorischen Ruege; und auch in dem Bauwesen werden wir demselben, allem gemeinen wie edlen Luxus feindlichen Sinn wiederbegegnen. Indes mochte auch Rom durch solche Einwirkung von oben her laenger als Volsinii und Capua eine gewisse aeussere Einfachheit bewahren, so werden sein Handel und Gewerbe, auf denen ja neben dem Ackerbau seine Bluete von Haus aus beruhte, darum noch nicht als unbedeutend gedacht werden duerfen und nicht minder den Einfluss der neuen Machtstellung Roms empfunden haben. Zu der Entwicklung eines eigentlichen staedtischen Mittelstandes, einer unabhaengigen Handwerker- und Kaufmannschaft kam es in Rom nicht. Die Ursache war neben der frueh eingetretenen unverhaeltnismaessigen Zentralisierung des Kapitals vornehmlich die Sklavenwirtschaft. Es war im Altertum ueblich und in der Tat eine notwendige Konsequenz der Sklaverei, dass die kleineren staedtischen Geschaefte sehr haeufig von Sklaven betrieben wurden, welche ihr Herr als Handwerker oder Kaufleute etablierte, oder auch von Freigelassenen, fuer welche der Herr nicht bloss sehr oft das Geschaeftskapital hergab, sondern von denen er sich auch regelmaessig einen Anteil, oft die Haelfte des Geschaeftsgewinns ausbedang. Der Kleinbetrieb und der Kleinverkehr in Rom waren ohne Zweifel in stetigem Steigen; es finden sich auch Belege dafuer, dass die dem grossstaedtischen Luxus dienstbaren Gewerbe anfingen, sich in Rom zu konzentrieren – so ist das ficoronische Schmuckkaestchen im fuenften Jahrhundert der Stadt von einem praenestinischen Meister verfertigt und nach Praeneste verkauft, aber dennoch in Rom gearbeitet worden ^7. Allein da der Reinertrag auch des Kleingeschaefts zum groessten Teil in die Kassen der grossen Haeuser floss, so kam ein industrieller und kommerzieller Mittelstand nicht in entsprechender Ausdehnung empor. Ebensowenig sonderten sich die Grosshaendler und grossen Industriellen scharf von den grossen Grundbesitzern. Einerseits waren die letzteren seit alter zugleich Geschaeftsbetreibende und Kapitalisten und in ihren Haenden Hypothekardarlehen, Grosshandel und Lieferungen und Arbeiten fuer den Staat vereinigt. Anderseits war es bei dem starken sittlichen Akzent, der in dem roemischen Gemeinwesen auf den Grundbesitz fiel, und bei seiner politischen Alleinberechtigung, welche erst gegen das Ende dieser Epoche einige Einschraenkungen erlitt, ohne Zweifel schon in dieser Zeit gewoehnlich, dass der glueckliche Spekulant mit einem Teil seiner Kapitalien sich ansaessig machte. Es geht auch aus der politischen Bevorzugung der ansaessigen Freigelassenen deutlich genug hervor, dass die roemischen Staatsmaenner dahin wirkten, auf diesem Wege die gefaehrliche Klasse der nicht grundsaessigen Reichen zu vermindern.
—————————————————— ^7 Die Vermutung, dass der Kuenstler, welcher an diesem Kaestchen fuer die Dindia Macolnia in Rom gearbeitet hat, Novius Plautius, ein Kampaner, gewesen sei, wird durch die neuerlich gefundenen alten praenestinischen Grabsteine widerlegt, auf denen unter andern Macolniern und Plautiern auch ein Lucius Magulnius des Plautius Sohn (L. Magolnio Pla. f.) vorkommt. —————————————————— Aber wenn auch in Rom weder ein wohlhabender staedtischer Mittelstand noch eine streng geschlossene Kapitalistenklasse sich bildete, so war das grossstaedtische Wesen doch an sich in unaufhaltsamem Steigen. Deutlich weist darauf hin die zunehmende Zahl der in der Hauptstadt zusammengedraengten Sklaven, wovon die sehr ernsthafte Sklavenverschwoerung des Jahres 335 (419) zeugt, und noch mehr die steigende, allmaehlich unbequem und gefaehrlich werdende Menge der Freigelassenen, worauf die im Jahre 397 (357) auf die Freilassungen gelegte ansehnliche Steuer und die Beschraenkung der politischen Rechte der Freigelassenen im Jahre 450 (304) einen sicheren Schluss gestatten. Denn es lag nicht bloss in den Verhaeltnissen, dass die grosse Majoritaet der freigelassenen Leute sich dem Gewerbe oder dem Handel widmen musste, sondern es war auch die Freilassung selbst bei den Roemern, wie gesagt, weniger eine Liberalitaet als eine industrielle Spekulation, indem der Herr bei dem Anteil an dem Gewerb- oder Handelsgewinn des Freigelassenen oft besser seine Rechnung fand als bei dem Anrecht auf den ganzen Reinertrag des Sklavengeschaefts. Die Zunahme der Freilassungen muss deshalb mit der Steigerung der kommerziellen und industriellen Taetigkeit der Roemer notwendig Hand in Hand gegangen sein. Einen aehnlichen Fingerzeig fuer die steigende Bedeutung des staedtischen Wesens in Rom gewaehrt die gewaltige Entwicklung der staedtischen Polizei. Es gehoert zum grossen Teil wohl schon dieser Zeit an, dass die vier Aedilen unter sich die Stadt in vier Polizeibezirke teilten und dass fuer die ebenso wichtige wie schwierige Instandhaltung des ganz Rom durchziehenden Netzes von kleineren und groesseren Abzugskanaelen sowie der oeffentlichen Gebaeude und Plaetze, fuer die gehoerige Reinigung und Pflasterung der Strassen, fuer die Beseitigung den Einsturz drohender Gebaeude, gefaehrlicher Tiere, uebler Gerueche, fuer die Fernhaltung der Wagen ausser in den Abend- und Nachtstunden und ueberhaupt fuer die Offenhaltung der Kommunikation, fuer die ununterbrochene Versorgung des hauptstaedtischen Marktes mit gutem und billigem Getreide, fuer die Vernichtung gesundheitsschaedlicher Waren und falscher Masse und Gewichte, fuer die besondere Ueberwachung von Baedern, Schenken, schlechten Haeusern von den Aedilen Fuersorge getroffen ward.
Im Bauwesen mag wohl die Koenigszeit, namentlich die Epoche der grossen Eroberungen, mehr geleistet haben als die ersten zwei Jahrhunderte der Republik. Anlagen wie die Tempel auf dem Kapitol und dem Aventin und der grosse Spielplatz moegen den sparsamen Vaetern der Stadt ebenso wie den fronenden Buergern ein Greuel gewesen sein, und es ist bemerkenswert, dass das vielleicht bedeutendste Bauwerk der republikanischen Zeit vor den Samnitischen Kriegen, der Cerestempel am Circus, ein Werk des Spurius Cassius (261 493) war, welcher in mehr als einer Hinsicht wieder in die Traditionen der Koenige zurueckzulenken suchte. Auch den Privatluxus hielt die regierende Aristokratie mit einer Strenge nieder, wie sie die Koenigsherrschaft bei laengerer Dauer sicher nicht entwickelt haben wuerde. Aber auf die Laenge vermochte selbst der Senat sich nicht laenger gegen das Schwergewicht der Verhaeltnisse zu stemmen. Appius Claudius war es, der in seiner epochemachenden Zensur (442 312) das veraltete Bauernsystem des Sparschatzsammelns beiseite warf und seine Mitbuerger die oeffentlichen Mittel in wuerdiger Weise gebrauchen lehrte. Er begann das grossartige System gemeinnuetziger oeffentlicher Bauten, das, wenn irgendetwas, Roms militaerische Erfolge auch von dem Gesichtspunkt der Voelkerwohlfahrt aus gerechtfertigt hat und noch heute in seinen Truemmern Tausenden und Tausenden, welche von roemischer Geschichte nie ein Blatt gelesen haben, eine Ahnung gibt von der Groesse Roms. Ihm verdankt der roemische Staat die erste grosse Militaerchaussee, die roemische Stadt die erste Wasserleitung. Claudius’ Spuren folgend, schlang der roemische Senat um Italien jenes Strassen- und Festungsnetz, dessen Gruendung frueher beschrieben ward und ohne das, wie von den Achaemeniden bis hinab auf den Schoepfer der Simplonstrasse die Geschichte aller Militaerstaaten lehrt, keine militaerische Hegemonie bestehen kann. Claudius’ Spuren folgend, baute Manius Curius aus dem Erloes der Pyrrhischen Beute eine zweite hauptstaedtische Wasserleitung (482 272) und oeffnete schon einige Jahre vorher (464 290) mit dem sabinischen Kriegsgewinn dem Velino, da wo er oberhalb Terni in die Nera sich stuerzt, das heute noch von ihm durchflossene breitere Bett, um in dem dadurch trockengelegten schoenen Tal von Rieti fuer eine grosse Buergeransiedlung Raum und auch fuer sich eine bescheidene Hufe zu gewinnen. Solche Werke verdunkelten selbst in den Augen verstaendiger Leute die zwecklose Herrlichkeit der hellenischen Tempel. Auch das buergerliche Leben wurde jetzt ein anderes. Um die Zeit des Pyrrhos begann auf den roemischen Tafeln das Silbergeschirr sich zu zeigen ^8 und das Verschwinden der Schindeldaecher in Rom datieren die Chronisten von dem Jahre 470 (284). Die neue Hauptstadt Italiens legte endlich ihr dorfartiges Ansehen allmaehlich ab und fing nun auch an, sich zu schmuecken. Zwar war es noch nicht Sitte, in den eroberten Staedten zu Roms Verherrlichung die Tempel ihrer Zierden zu berauben; aber dafuer prangten an der Rednerbuehne des Marktes die Schnaebel der Galeeren von Antium und an oeffentlichen Festtagen laengs der Hallen am Markte die von den Schlachtfeldern Samniums heimgebrachten goldbeschlagenen Schilde. Besonders der Ertrag der Bruechgelder diente zur Pflasterung der Strassen in und vor der Stadt oder zur Errichtung und Ausschmueckung oeffentlicher Gebaeude. Die hoelzernen Buden der Fleischer, welche an den beiden Langseiten des Marktes sich hinzogen, wichen zuerst an der palatinischen, dann auch an der den Carinen zugewandten Seite den steinernen Hallen der Geldwechsler; dadurch ward dieser Platz zur roemischen Boerse. Die Bildsaeulen der gefeierten Maenner der Vergangenheit, der Koenige, Priester und Helden der Sagenzeit, des griechischen Gastfreundes, der den Zehnmaennern die Solonischen Gesetze verdolmetscht haben sollte, die Ehrensaeulen und Denkmaeler der grossen Buergermeister, welche die Veienter, die Latiner, die Samniten ueberwunden hatten, der Staatsboten, die in Vollziehung ihres Auftrages umgekommen waren, der reichen Frauen, die ueber ihr Vermoegen zu oeffentlichen Zwecken verfuegt hatten, ja sogar schon gefeierter griechischer Weisen und Helden, wie des Pythagoras und des Alkibiades, wurden auf der Burg oder auf dem roemischen Markte aufgestellt. Also ward, nachdem die roemische Gemeinde eine Grossmacht geworden war, Rom selber eine Grossstadt. —————————————
^8 Der wegen seines silbernen Tafelgeraets gegen Publius Cornelius Rufinus (Konsul 464, 477 290, 277) verhaengten zensorischen Makel wurde schon gedacht. Fabius’ befremdliche Angabe (bei Strabon 5, p. 228), dass die Roemer zuerst nach der Besiegung der Sabiner sich dem Luxus ergeben haetten (aisthesthai to? plontoy), ist offenbar nur eine abersetzung derselben Anekdote ins Historische; denn die Besiegung der Sabiner faellt in Rufinus’ erstes Konsulat. ————————————-
Endlich trat denn auch Rom als Haupt der roemisch-italischen Eidgenossenschaft wie in das hellenistische Staatensystem, so auch in das hellenische Geld- und Muenzwesen ein. Bis dahin hatten die Gemeinden Nord- und Mittelitaliens mit wenigen Ausnahmen einzig Kupfercourant, die sueditalischen Staedte dagegen durchgaengig Silbergeld geschlagen und es der Muenzfuesse und Muenzsysteme gesetzlich so viele gegeben, als es souveraene Gemeinden in Italien gab. Im Jahre 485 (269) wurden alle diese Muenzstaetten auf die Praegung von Scheidemuenze beschraenkt, ein allgemeiner, fuer ganz Italien geltender Courantfuss eingefuehrt und die Courantpraegung in Rom zentralisiert, nur dass Capua seine eigene, zwar unter roemischem Namen, aber auf abweichenden Fuss gepraegte Silbermuenze auch ferner behielt. Das neue Muenzsystem beruhte auf dem gesetzlichen Verhaeltnisse der beiden Metalle, wie dasselbe seit langem feststand; die gemeinsame Muenzeinheit war das Stueck von zehn, nicht mehr pfuendigen, sondern auf das Drittelpfund reduzierten Assen, der Denarius, in Kupfer 3 1/3, in Silber 1/72 eines roemischen Pfundes, eine Kleinigkeit mehr als die attische Drachme. Zunaechst herrschte in der Praegung noch die Kupfermuenze vor und wahrscheinlich ist der aelteste Silberdenar hauptsaechlich fuer Unteritalien und fuer den Verkehr mit dem Ausland geschlagen worden. Wie aber der Sieg der Roemer ueber Pyrrhos und Tarent und die roemische Gesandtschaft nach Alexandreia dem griechischen Staatsmanne dieser Zeit zu denken geben mussten, so mochte auch der einsichtige griechische Kaufmann wohl nachdenklich diese neuen roemischen Drachmen betrachten, deren flaches, unkuenstlerisches und einfoermiges Gepraege neben dem gleichzeitigen wunderschoenen der Muenzen des Pyrrhos und der Sikelioten freilich duerftig und unansehnlich erscheint, die aber dennoch keineswegs, wie die Barbarenmuenzen des Altertums, sklavisch nachgeahmt und in Schrot und Korn ungleich sind, sondern mit ihrer selbstaendigen und gewissenhaften Praegung von Haus aus jeder griechischen ebenbuertig sich an die Seite stellen.
Wenn also von der Entwicklung der Verfassungen, von den Voelkerkaempfen um Herrschaft und Freiheit, wie sie Italien und insbesondere Rom von der Verbannung des Tarquinischen Geschlechts bis zur Ueberwaeltigung der Samniten und der italischen Griechen bewegten, der Blick sich wendet zu den stilleren Kreisen des menschlichen Daseins, die die Geschichte doch auch beherrscht und durchdringt, so begegnet ihm ebenfalls ueberall die Nachwirkung der grossartigen Ereignisse, durch welche die roemische Buergerschaft die Fesseln des Geschlechterregiments sprengte und die reiche Fuelle der nationalen Bildungen Italiens allmaehlich unterging, um ein einziges Volk zu bereichern. Durfte auch der Geschichtschreiber es nicht versuchen, den grossen Gang der Ereignisse in die grenzenlose Mannigfaltigkeit der individuellen Gestaltung hinein zu verfolgen, so ueberschritt er doch seine Aufgabe nicht, wenn er, aus der zertruemmerten Ueberlieferung einzelne Bruchstuecke ergreifend, hindeutete auf die wichtigsten Aenderungen, die in dieser Epoche im italischen Volksleben stattgefunden haben. Wenn dabei noch mehr als frueher das roemische in den Vordergrund trat, so ist dies nicht bloss in den zufaelligen Luecken unserer Ueberlieferung begruendet; vielmehr ist es eine wesentliche Folge der veraenderten politischen Stellung Roms, dass die latinische Nationalitaet die uebrigen italischen immer mehr verdunkelt. Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass in dieser Epoche die Nachbarlaender, das suedliche Etrurien, die Sabina, das Volskerland sich zu romanisieren anfingen, wovon der fast gaenzliche Mangel von Sprachdenkmaelern der alten Landesdialekte und das Vorkommen sehr alter roemischer Inschriften in diesen Gegenden Zeugnis ablegt; die Aufnahme der Sabiner in das volle Buergerrecht am Ende dieser Periode spricht dafuer, dass die Latinisierung Mittelitaliens schon damals das bewusste Ziel der roemischen Politik war. Die zahlreich durch ganz Italien zerstreuten Einzelassignationen und Kolonialgruendungen sind nicht bloss militaerisch, sondern auch sprachlich und national die vorgeschobenen Posten des latinischen Stammes. Die Latinisierung der Italiker ueberhaupt ward schwerlich schon damals beabsichtigt; im Gegenteil scheint der roemische Senat den Gegensatz der latinischen gegen die uebrigen Nationalitaeten absichtlich aufrecht erhalten zu haben und gestattete zum Beispiel die Einfuehrung des Lateinischen in den offiziellen Sprachgebrauch den kampanischen Halbbuergergemeinden noch nicht. Indes die Natur der Verhaeltnisse ist staerker als selbst die staerkste Regierung; mit dem latinischen Volke gewannen auch dessen Sprache und Sitte in Italien zunaechst das Prinzipat und fingen bereits an, die uebrigen italischen Nationalitaeten zu untergraben. Gleichzeitig wurden dieselben von einer anderen Seite und mit einem anders begruendeten Uebergewicht angegriffen durch den Hellenismus. Es war dies die Epoche, wo das Griechentum seiner geistigen Ueberlegenheit ueber die uebrigen Nationen anfing, sich bewusst zu werden und nach allen Seiten hin Propaganda zu machen. Auch Italien blieb davon nicht unberuehrt. Die merkwuerdigste Erscheinung in dieser Art bietet Apulien, das seit dem fuenften Jahrhundert Roms allmaehlich seine barbarische Mundart ablegte und sich im stillen hellenisierte. Es erfolgte dies aehnlich wie in Makedonien und Epeiros nicht durch Kolonisierung, sondern durch Zivilisierung, die mit dem tarentinischen Landhandel Hand in Hand gegangen zu sein scheint – wenigstens spricht es fuer die letztere Annahme, dass die den Tarentinern befreundeten Landschaften der Poediculer und Daunier die Hellenisierung vollstaendiger durchfuehrten als die Tarent naeher wohnenden, aber bestaendig mit ihm hadernden Sallentiner, und dass die am fruehesten graezisierten Staedte, zum Beispiel Arpi, nicht an der Kueste gelegen waren. Dass auf Apulien das griechische Wesen staerkeren Einfluss uebte als auf irgendeine andere italische Landschaft, erklaert sich teils aus seiner Lage, teils aus der geringen Entwicklung einer eigenen nationalen Bildung, teils wohl auch aus seiner dem griechischen Stamm minder fremd als die uebrigen italischen gegenueberstehenden Nationalitaet. Indes ist schon frueher darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch die suedlichen sabellischen Staemme, obwohl zunaechst sie im Verein mit syrakusanischen Tyrannen das hellenische Wesen in Grossgriechenland knickten und verdarben, doch zugleich durch die Beruehrung und Mischung mit den Griechen teils griechische Sprache neben der einheimischen annahmen, wie die Brettier und Nolaner, teils wenigstens griechische Schrift und griechische Sitte, wie die Lucaner und ein Teil der Kampaner. Etrurien zeigt gleichfalls die Ansaetze einer verwandten Entwicklung in den bemerkenswerten dieser Epoche angehoerenden Vasenfunden, in denen es mit Kampanien und Lucanien rivalisiert; und wenn Latium und Samnium dem Hellenismus fernergeblieben sind, so fehlt es doch auch hier nicht an Spuren des beginnenden und immer steigenden Einflusses griechischer Bildung. In allen Zweigen der roemischen Entwicklung dieser Epoche, in Gesetzgebung und Muenzwesen, in der Religion, in der Bildung der Stammsage stossen wir auf griechische Spuren, und namentlich seit dem Anfang des fuenften Jahrhunderts, das heisst seit der Eroberung Kampaniens, erscheint der griechische Einfluss auf das roemische Wesen in raschem und stets zunehmendem Wachstum. In das vierte Jahrhundert faellt die Einrichtung der auch sprachlich merkwuerdigen “graecostasis”, einer Tribuene auf dem roemischen Markt fuer die vornehmen griechischen Fremden, zunaechst die Massalioten. Im folgenden fangen die Jahrbuecher an, vornehme Roemer mit griechischen Beinamen, wie Philippos oder roemisch Pilipus, Philon, Sophos, Hypsaeos aufzuweisen. Griechische Sitten dringen ein; so der nichtitalische Gebrauch, Inschriften zur Ehre des Toten auf dem Grabmal anzubringen, wovon die Grabschrift des Lucius Scipio, Konsul 456 (298), das aelteste uns bekannte Beispiel ist; so die gleichfalls den Italikern fremde Weise, ohne Gemeindebeschluss an oeffentlichen Orten den Vorfahren Ehrendenkmaeler zu errichten, womit der grosse Neuerer Appius Claudius den Anfang machte, als er in dem neuen Tempel der Bellona Erzschilde mit den Bildern und den Elogien seiner Vorfahren aufhaengen liess (442 312); so die im Jahre 461 (293) bei dem roemischen Volksfest eingefuehrte Erteilung von Palmzweigen an die Wettkaempfer; so vor allem die griechische Tischsitte. Die Weise, bei Tische nicht wie ehemals auf Baenken zu sitzen, sondern auf Sofas zu liegen; die Verschiebung der Hauptmahlzeit von der Mittag- auf die Stunde zwischen zwei und drei Uhr nachmittags nach unserer Rechnung; die Trinkmeister bei den Schmaeusen, welche meistens durch Wuerfelung aus den Gaesten fuer den Schmaus bestellt werden und nun den Tischgenossen vorschreiben, was, wie und wann getrunken werden soll; die nach der Reihe von den Gaesten gesungenen Tischlieder, die freilich in Rom nicht Skolien, sondern Ahnengesaenge waren – alles dies ist in Rom nicht urspruenglich und doch schon in sehr alter Zeit den Griechen entlehnt; denn zu Catos Zeit waren diese Gebraeuche bereits gemein, ja zum Teil schon wieder abgekommen. Man wird daher ihre Einfuehrung spaetestens in diese Zeit zu setzen haben. Charakteristisch ist auch die Errichtung der Bildsaeulen des “weisesten und des tapfersten Griechen” auf dem roemischen Markt, die waehrend der Samnitischen Kriege auf Geheiss des pythischen Apollon stattfand; man waehlte, offenbar unter sizilischem oder kampanischem Einfluss, den Pythagoras und den Alkibiades, den Heiland und den Hannibal der Westhellenen. Wie verbreitet die Kenntnis des Griechischen schon im fuenften Jahrhundert unter den vornehmen Roemern war, beweisen die Gesandtschaften der Roemer nach Tarent, wo der Redner der Roemer, wenn auch nicht im reinsten Griechisch, doch ohne Dolmetsch sprach, und des Kineas nach Rom. Es leidet kaum einen Zweifel, dass seit dem fuenften Jahrhundert die jungen Roemer, die sich den Staatsgeschaeften widmeten, durchgaengig die Kunde der damaligen Welt- und Diplomatensprache sich erwarben. So schritt auf dem geistigen Gebiet der Hellenismus ebenso unaufhaltsam vorwaerts, wie der Roemer arbeitete, die Erde sich untertaenig zu machen; und die sekundaeren Nationalitaeten, wie die samnitische, keltische, etruskische, verloren, von zwei Seiten her bedraengt, immer mehr an Ausdehnung wie an innerer Kraft.
Wie aber die beiden grossen Nationen, beide angelangt auf dem Hoehepunkt ihrer Entwicklung, in feindlicher wie in freundlicher Beruehrung anfangen sich zu durchdringen, tritt zugleich ihre Gegensaetzlichkeit, der gaenzliche Mangel alles Individualismus in dem italischen und vor allem in dem roemischen Wesen gegenueber der unendlichen stammlichen, oertlichen und menschlichen Mannigfaltigkeit des Hellenismus in voller Schaerfe hervor. Es gibt keine gewaltigere Epoche in der Geschichte Roms als die Epoche von der Einsetzung der roemischen Republik bis auf die Unterwerfung Italiens; in ihr wurde das Gemeinwesen nach innen wie nach aussen begruendet, in ihr das einige Italien erschaffen, in ihr das traditionelle Fundament des Landrechts und der Landesgeschichte erzeugt, in ihr das Pilum und der Manipel, der Strassen- und Wasserbau, die Guts- und Geldwirtschaft begruendet, in ihr die Kapitolinische Woelfin gegossen und das ficoronische Kaestchen gezeichnet. Aber die Individualitaeten, welche zu diesem Riesenbau die einzelnen Steine herbeigetragen und sie zusammengefuegt haben, sind spurlos verschollen und die italischen Voelkerschaften nicht voelliger in der roemischen aufgegangen als der einzelne roemische Buerger in der roemischen Gemeinde. Wie das Grab in gleicher Weise ueber dem bedeutenden wie ueber dem geringen Menschen sich schliesst, so steht auch in der roemischen Buergermeisterliste der nichtige Junker ununterscheidbar neben dem grossen Staatsmann. Von den wenigen Aufzeichnungen, welche aus dieser Zeit bis auf uns gekommen sind, ist keine ehrwuerdiger und keine zugleich charakteristischer als die Grabschrift des Lucius Cornelius Scipio, der im Jahre 456 (298) Konsul war und drei Jahre nachher in der Entscheidungsschlacht bei Sentinum mitfocht. Auf dem schoenen Sarkophag in edlem dorischen Stil, der noch vor achtzig Jahren den Staub des Besiegers der Samniten einschloss, ist der folgende Spruch eingeschrieben: Cornelius Lucius – Scipio Barbatus,
Gnaivod patre prognatus, – fortis vir sapiensque, Quoius forma virtu – tei parisuma fuit, Consol censor aidilis – quei fuit apud vos, Taurasia Cisauna – Samnio cepit,
Subigit omne Loucanam – opsidesque abdoucit. Cornelius Lucius – Scipio Barbatus,
Des Vaters Gnaevos Sohn, ein – Mann so klug wie tapfer, Des Wohlgestalt war seiner – Tugend angemessen, Der Konsul, Zensor war bei – euch wie auch Aedilis, Taurasia, Cisauna – nahm er ein in Samnium, Bezwingt Lucanien ganz und – fuehret weg die Geiseln. So wie diesem roemischen Staatsmann und Krieger mochte man unzaehligen anderen, die an der Spitze des roemischen Gemeinwesens gestanden haben, es nachruehmen, dass sie adlige und schoene, tapfere und kluge Maenner gewesen; aber weiter war auch nichts von ihnen zu melden. Es ist wohl nicht bloss Schuld der Ueberlieferung, dass keiner dieser Cornelier, Fabier, Papirier und wie sie weiter heissen, uns in einem menschlich bestimmten Bild entgegentritt. Der Senator soll nicht schlechter und nicht besser, ueberhaupt nicht anders sein als die Senatoren alle; es ist nicht noetig und nicht wuenschenswert, dass ein Buerger die uebrigen uebertreffe, weder durch prunkendes Silbergeraet und hellenische Bildung noch durch ungemeine Weisheit und Trefflichkeit. Jene Ausschreitungen straft der Zensor und fuer diese ist kein Raum in der Verfassung. Das Rom dieser Zeit gehoert keinem einzelnen an; die Buerger muessen sich alle gleichen, damit jeder einem Koenig gleich sei. Allerdings macht schon jetzt daneben die hellenische Individualentwicklung sich geltend; und die Genialitaet und Gewaltsamkeit derselben traegt eben wie die entgegengesetzte Richtung den vollen Stempel dieser grossen Zeit. Es ist nur ein einziger Mann hier zu nennen; aber in ihm ist auch der Fortschrittsgedanke gleichsam inkarniert. Appius Claudius (Zensor 442 312; Konsul 447, 458 307, 296), der Ururenkel des Dezemvirs, war ein Mann von altem Adel und stolz auf die lange Reihe seiner Ahnen; aber dennoch ist er es gewesen, der die Beschraenkung des vollen Gemeindebuergerrechts auf die ansaessigen Leute gesprengt, der das alte Finanzsystem gebrochen hat. Von Appius Claudius datieren nicht bloss die roemischen Wasserleitungen und Chausseen, sondern auch die roemische Jurisprudenz, Eloquenz, Poesie und Grammatik – die Veroeffentlichung eines Klagspiegels, aufgezeichnete Reden und pythagoreische Sprueche, selbst Neuerungen in der Orthographie werden ihm beigelegt. Man darf ihn darum noch nicht unbedingt einen Demokraten nennen, noch ihn jener Oppositionspartei beizaehlen, die in Manius Curius ihren Vertreter fand; in ihm war vielmehr der Geist der alten und neuen patrizischen Koenige maechtig, der Geist der Tarquinier und der Caesaren, zwischen denen er in dem fuenfhundertjaehrigen Interregnum ausserordentlicher Taten und gewoehnlicher Maenner die Verbindung macht. Solange Appius Claudius an dem oeffentlichen Leben taetigen Anteil nahm, trat er in seiner Amtsfuehrung wie in seinem Lebenswandel, keck und ungezogen wie ein Athener, nach rechts wie nach links hin Gesetzen und Gebraeuchen entgegen; bis dann, nachdem er laengst von der politischen Buehne abgetreten war, der blinde Greis wie aus dem Grabe wiederkehrend, in der entscheidenden Stunde den Koenig Pyrrhos im Senate ueberwand und Roms vollendete Herrschaft ueber Italien zuerst foermlich und feierlich aussprach. Aber der geniale Mann kam zu frueh oder zu spaet; die Goetter blendeten ihn wegen seiner unzeitigen Weisheit. Nicht das Genie des einzelnen herrschte in Rom und durch Rom in Italien, sondern der eine unbewegliche, von Geschlecht zu Geschlecht im Senat fortgepflanzte politische Gedanke, in dessen leitende Maximen schon die senatorischen Knaben sich hineinlebten, indem sie in Begleitung ihrer Vaeter mit zum Rate gingen und an der Tuer des Saales der Weisheit derjenigen Maenner lauschten, auf deren Stuehlen sie dereinst bestimmt waren zu sitzen. So wurden ungeheure Erfolge um ungeheuren Preis erreicht; denn auch der Nike folgt ihre Nemesis. Im roemischen Gemeinwesen kommt es auf keinen Menschen besonders an, weder auf den Soldaten noch auf den Feldherrn, und unter der starren sittlich- polizeilichen Zucht wird jede Eigenartigkeit des menschlichen Wesens erstickt. Rom ist gross geworden wie kein anderer Staat des Altertums; aber es hat seine Groesse teuer bezahlt mit der Aufopferung der anmutigen Mannigfaltigkeit, der bequemen Laesslichkeit, der innerlichen Freiheit des hellenischen Lebens. 9. Kapitel
Kunst und Wissenschaft
Die Entwicklung der Kunst und namentlich der Dichtkunst steht im Altertum im engsten Zusammenhang mit der Entwicklung der Volksfeste. Das schon in der vorigen Epoche wesentlich unter griechischem Einfluss, zunaechst als ausserordentliche Feier, geordnete Dankfest der roemischen Gemeinde, die “grossen” oder “roemischen Spiele”, nahm waehrend der gegenwaertigen an Dauer wie an Mannigfaltigkeit der Belustigungen zu. Urspruenglich beschraenkt auf die Dauer eines Tages wurde das Fest nach der gluecklichen Beendigung der drei grossen Revolutionen von 245, 260 und 387 (509, 494 und 367) jedesmal um einen Tag verlaengert und hatte am Ende dieser Periode also bereits eine viertaegige Dauer ^1. Wichtiger noch war es, dass das Fest wahrscheinlich mit Einsetzung der von Haus aus mit der Ausrichtung und Ueberwachung desselben betrauten kurulischen Aedilitaet (387 367) seinen ausserordentlichen Charakter und damit seine Beziehung auf ein bestimmtes Feldherrngeluebde verlor und in die Reihe der ordentlichen, jaehrlich wiederkehrenden als erstes unter allen eintrat. Indes blieb die Regierung beharrlich dabei, das eigentliche Schaufest, namentlich das Hauptstueck, das Wagenrennen, nicht mehr als einmal am Schluss des Festes stattfinden zu lassen; an den uebrigen Tagen war es wohl zunaechst der Menge ueberlassen, sich selber ein Fest zu geben, obwohl Musikanten, Taenzer, Seilgaenger, Taschenspieler, Possenreisser und dergleichen Leute mehr nicht verfehlt haben werden, gedungen oder nicht gedungen, dabei sich einzufinden. Aber um das Jahr 390 (364) trat eine wichtige Veraenderung ein, welche mit der vielleicht gleichzeitig erfolgten Fixierung und Verlaengerung des Festes in Zusammenhang stehen wird: man schlug von Staats wegen waehrend der ersten drei Tage im Rennplatz ein Brettergeruest auf und sorgte fuer angemessene Vorstellungen auf demselben zur Unterhaltung der Menge. Um indes nicht auf diesem Wege zu weit gefuehrt zu werden, wurde fuer die Kosten des Festes eine feste Summe von 200000 Assen (14500 Taler) ein fuer allemal aus der Staatskasse ausgeworfen und diese ist auch bis auf die Punischen Kriege nicht gesteigert worden; den etwaigen Mehrbetrag mussten die Aedilen, welche diese Summe zu verwenden hatten, aus ihrer Tasche decken und es ist nicht wahrscheinlich, dass sie in dieser Zeit oft und betraechtlich vom Eigenen zugeschossen haben. Dass die neue Buehne im allgemeinen unter griechischem Einfluss stand, beweist schon ihr Name (scaena sk/e/n/e/). Sie war zwar zunaechst lediglich fuer Spielleute und Possenreisser jeder Art bestimmt, unter denen die Taenzer zur Floete, namentlich die damals gefeierten etruskischen, wohl noch die vornehmsten sein mochten; indes war nun doch eine oeffentliche Buehne in Rom entstanden und bald oeffnete dieselbe sich auch den roemischen Dichtern. ——————————————————- ^1 Was Dionys (6, 95; vgl. B. G. Niebuhr, Roemische Geschichte. Bd. 2, S. 40) und, schoepfend aus einer anderen Dionysischen Stelle, Plutarch (Cam. 42) von dem latinischen Fest berichtet, ist, wie ausser anderen Gruenden schlagend die Vergleichung der letzteren Stelle mit Liv. 6, 42 (F. W. Ritschl, Parerga zu Plautus und Terentius. Leipzig 1845. Bd. 1, S. 313) zeigt, vielmehr von den roemischen Spielen zu verstehen; Dionys hat, und zwar nach seiner Gewohnheit im Verkehrten beharrlich, den Ausdruck ludi maximi missverstanden. Uebrigens gab es auch eine Ueberlieferung, wonach der Ursprung des Volksfestes, statt wie gewoehnlich auf die Besiegung der Latiner durch den ersten Tarquinius, vielmehr auf die Besiegung der Latiner am Regiller See zurueckgefuehrt ward (Cic. div. 1, 26, 55; Dion. Hal. 7, 71). Dass die wichtigen, an der letzten Stelle aus Fabius aufbehaltenen Angaben in der Tat auf das gewoehnliche Dankfest und nicht auf eine besondere Votivfeierlichkeit gehen, zeigt die ausdrueckliche Hinweisung auf die jaehrliche Wiederkehr der Feier und die genau mit der Angabe bei dem falschen Asconius (Ps. Ascon. p. 142 Or.) stimmende Kostensumme.
————————————————— Denn an Dichtern fehlte es in Latium nicht. Latinische “Vaganten” oder “Baenkelsaenger” (grassatores, spatiatores) zogen von Stadt zu Stadt und von Haus zu Haus und trugen ihre Lieder (saturae) mit gestikulierendem Tanz zur Floetenbegleitung vor. Das Mass war natuerlich das einzige, das es damals gab, das sogenannte saturnische. Eine bestimmte Handlung lag den Liedern nicht zugrunde, und ebensowenig scheinen sie dialogisiert gewesen zu sein; man wird sich dieselben nach dem Muster jener eintoenigen, bald improvisierten, bald rezitierten Ballaten und Tarantellen vorstellen duerfen, wie man sie heute noch in den roemischen Osterien zu hoeren bekommt. Dergleichen Lieder kamen denn auch frueh auf die oeffentliche Buehne und sind allerdings der erste Keim des roemischen Theaters geworden. Aber diese Anfaenge der Schaubuehne sind in Rom nicht bloss, wie ueberall, bescheiden, sondern in bemerkenswerter Weise gleich von vornherein bescholten. Schon die Zwoelf Tafeln treten dem ueblen und nichtigen Singsang entgegen, indem sie nicht bloss auf Zauber-, sondern selbst auf Spottlieder, die man auf einen Mitbuerger verfertigt oder ihm vor der Tuere absingt, schwere Kriminalstrafen setzen und die Zuziehung von Klagefrauen bei der Bestattung verbieten. Aber weit strenger als durch die gesetzlichen Restriktionen ward die beginnende Kunstuebung durch den sittlichen Bann getroffen, welchen der philisterhafte Ernst des roemischen Wesens gegen diese leichtsinnigen und bezahlten Gewerbe schleuderte. “Das Dichterhandwerk”, sagt Cato, “war sonst nicht angesehen; wenn jemand damit sich abgab oder bei den Gelagen sich anhaengte, so hiess er ein Bummler.” Wer nun aber gar Tanz, Musik und Baenkelgesang fuer Geld betrieb, ward bei der immer mehr sich festsetzenden Bescholtenheit eines jeden durch Dienstverrichtungen gegen Entgelt gewonnenen Lebensunterhalts von einem zwiefachen Makel getroffen. Wenn daher das Mitwirken bei den landueblichen maskierten Charakterpossen als ein unschuldiger jugendlicher Mutwille betrachtet ward, so galt das Auftreten auf der oeffentlichen Buehne fuer Geld und ohne Masken geradezu fuer schaendlich, und der Saenger und Dichter stand dabei mit dem Seiltaenzer und dem Hanswurst voellig in gleicher Reihe. Dergleichen Leute wurden durch die Sittenmeister regelmaessig fuer unfaehig erklaert, in dem Buergerheer zu dienen und in der Buergerversammlung zu stimmen. Es wurde ferner nicht bloss, was allein schon bezeichnend genug ist, die Buehnendirektion betrachtet als zur Kompetenz der Stadtpolizei gehoerig, sondern es ward auch der Polizei wahrscheinlich schon in dieser Zeit gegen die gewerbmaessigen Buehnenkuenstler eine ausserordentliche arbitraere Gewalt eingeraeumt. Nicht allein hielten die Polizeiherren nach vollendeter Auffuehrung ueber sie Gericht, wobei der Wein fuer die geschickten Leute ebenso reichlich floss, wie fuer den Stuemper die Pruegel fielen, sondern es waren auch saemtliche staedtische Beamte gesetzlich befugt, ueber jeden Schauspieler zu jeder Zeit und an jedem Orte koerperliche Zuechtigung und Einsperrung zu verhaengen. Die notwendige Folge davon war, dass Tanz, Musik und Poesie, wenigstens soweit sie auf der oeffentlichen Buehne sich zeigten, den niedrigsten Klassen der roemischen Buergerschaft und vor allem den Fremden in die Haende fielen; und wenn in dieser Zeit die Poesie dabei noch ueberhaupt eine zu geringe Rolle spielte, als dass fremde Kuenstler mit ihr sich beschaeftigt haetten, so darf dagegen die Angabe, dass in Rom die gesamte sakrale und profane Musik wesentlich etruskisch, also die alte, einst offenbar hochgehaltene latinische Floetenkunst durch die fremdlaendische unterdrueckt war, schon fuer diese Zeit gueltig erachtet werden.
Von einer poetischen Literatur ist keine Rede. Weder die Maskenspiele noch die Buehnenrezitationen koennen eigentlich feste Texte gehabt haben, sondern wurden je nach Beduerfnis regelmaessig von den Vortragenden selbst verfertigt. Von schriftstellerischen Arbeiten aus dieser Zeit wusste man spaeterhin nichts aufzuzeigen als eine Art roemischer ‘Werke und Tage’, eine Unterweisung des Bauern an seinen Sohn ^2, und die schon erwaehnten pythagoreischen Gedichte des Appius Claudius, den ersten Anfang hellenisierender roemischer Poesie. Uebrig geblieben ist von den Dichtungen dieser Epoche nichts als eine und die andere Grabschrift im saturnischen Masse.
Wie die Anfaenge der roemischen Schaubuehne so gehoeren auch die Anfaenge der roemischen Geschichtschreibung in diese Epoche, sowohl der gleichzeitigen Aufzeichnung der merkwuerdigen Ereignisse wie der konventionellen Feststellung der Vorgeschichte der roemischen Gemeinde. Die gleichzeitige Geschichtschreibung knuepft an das Beamtenverzeichnis an. Das am weitesten zurueckreichende, das den spaeteren roemischen Forschern vorgelegen hat und mittelbar auch uns noch vorliegt, scheint aus dem Archiv des kapitolinischen Jupitertempels herzuruehren, da es von dem Konsul Marcus Horatius an, der denselben am 13. September seines Amtsjahres einweihte, die Namen der jaehrigen Gemeindevorsteher auffuehrt, auch auf das unter den Konsuln Publius Servilius und Lucius Aebutius (nach der jetzt gangbaren Zaehlung 291 der Stadt 463) bei Gelegenheit einer schweren Seuche erfolgte Geloebnis: von da an jedes hundertste Jahr in die Wand des kapitolinischen Tempels einen Nagel zu schlagen, Ruecksicht nimmt. Spaeterhin sind es die Mass- und Schriftgelehrten der Gemeinde, das heisst die Pontifices, welche die Namen der jaehrigen Gemeindevorsteher von Amts wegen verzeichnen und also mit der aelteren Monat- eine Jahrtafel verbinden; beide werden seitdem unter dem – eigentlich nur der Gerichtstagtafel zukommenden – Namen der Fasten zusammengefasst. Diese Einrichtung mag nicht lange nach der Abschaffung des Koenigtums getroffen sein, da in der Tat, um die Reihenfolge der oeffentlichen Akte konstatieren zu koennen, die offizielle Verzeichnung der Jahrbeamten dringendes praktisches Beduerfnis war; aber wenn es ein so altes offizielles Verzeichnis der Gemeindebeamten gegeben hat, so ist dies wahrscheinlich im gallischen Brande (364 390) zugrunde gegangen und die Liste des Pontifikalkollegiums nachher aus der von dieser Katastrophe nicht betroffenen kapitolinischen, so weit diese zurueckreichte, ergaenzt worden. Dass das uns vorliegende Vorsteherverzeichnis zwar in den Nebensachen, besonders den genealogischen Angaben nach der Hand aus den Stammbaeumen des Adels vervollstaendigt worden ist, im wesentlichen aber von Anfang an auf gleichzeitige und glaubwuerdige Aufzeichnungen zurueckgeht, leidet keinen Zweifel; die Kalenderjahre aber gibt dasselbe nur unvollkommen und annaehernd wieder, da die Gemeindevorsteher nicht mit dem Neujahr, ja nicht einmal mit einem ein fuer allemal festgestellten Tage antraten, sondern aus mancherlei Veranlassungen der Antrittstag sich hin und her schob und die haeufig zwischen zwei Konsulaten eintretenden Zwischenregierungen in der Rechnung nach Amtsjahren ganz ausfielen. Wollte man dennoch nach dieser Vorsteherliste die Kalenderjahre zaehlen, so war es noetig, den Antritts- und Abgangstag eines jeden Kollegiums nebst den etwaigen Interregnen mit anzumerken; und auch dies mag frueh geschehen sein. Ausserdem aber wurde die Liste der Jahrbeamten zur Kalenderjahrliste in der Weise hergerichtet, dass man durch Akkommodation jedem Kalenderjahr ein Beamtenpaar zuteilte und, wo die Liste nicht ausreichte, Fuelljahre einlegte, welche in der spaeteren (Varronischen) Tafel mit den Ziffern 379-383, 421, 430, 445, 453 bezeichnet sind. Vom Jahre 291 (463) ist die roemische Liste nachweislich, zwar nicht im einzelnen, wohl aber im ganzen, mit dem roemischen Kalender in Uebereinstimmung, also insoweit chronologisch sicher, als die Mangelhaftigkeit des Kalenders selbst dies verstattet; die jenseits jenes Jahres liegenden 47 Jahrstellen entziehen sich der Kontrolle, werden aber wenigstens in der Hauptsache gleichfalls richtig sein ^3; was jenseits des Jahres 245 (509) liegt, ist chronologisch verschollen. —————————————————– ^2 Erhalten ist davon das Bruchstueck:
Bei trocknem Herbste, nassem – Fruehling, wirst du, Knabe, Einernten grosse Spelte.
Wir wissen freilich nicht, mit welchem Rechte dieses Gedicht spaeterhin als das aelteste roemische galt (Macr. Sat. 5, 20; Fest. v. flaminius p. 93 M; Serv. georg. 1, 101; Plin. nat. 17, 2, 14).
^3 Nur die ersten Stellen in der Liste geben Anlass zum Verdacht und moegen spaeter hinzugefuegt sein, um die Zahl der Jahre von der Koenigsflucht bis zum Stadtbrande auf 120 abzurunden.
———————————————— Eine gemeingebraeuchliche Aera hat sich nicht gebildet; doch ist in sakralen Verhaeltnissen gezaehlt worden nach dem Einweihungsjahr des kapitolinischen Jupitertempels, von wo ab ja auch die Beamtenliste lief. Nahe lag es, neben den Namen der Beamten die wichtigsten unter ihrer Amtsfuehrung vorgefallenen Ereignisse anzumerken; und aus solchen, dem Beamtenkatalog beigefuegten Nachrichten ist die roemische Chronik, ganz wie aus den der Ostertafel beigeschriebenen Notizen die mittelalterliche, hervorgegangen. Aber erst spaet kam es zu der Anlegung einer foermlichen, die Namen saemtlicher Beamten und die merkwuerdigen Ereignisse Jahr fuer Jahr stetig verzeichnenden Chronik (liber annalis) durch die Pontifices. Vor der unter dem 5. Juni 351 (403) angemerkten Sonnenfinsternis, womit wahrscheinlich die vom 20. Juni 354 (400) gemeint ist, fand sich in der spaeteren Stadtchronik keine Sonnenfinsternis nach Beobachtung verzeichnet; die Zensuszahlen derselben fangen erst seit dem Anfang des fuenften Jahrhunderts der Stadt an, glaublich zu lauten; die vor dem Volk gefuehrten Busssachen und die von Gemeinde wegen gesuehnten Wunderzeichen scheint man erst seit der zweiten Haelfte des fuenften Jahrhunderts regelmaessig in die Chronik eingetragen zu haben. Allem Anschein nach hat die Einrichtung eines geordneten Jahrbuchs und, was sicher damit zusammenhaengt, die eben eroerterte Redaktion der aelteren Beamtenliste zum Zweck der Jahrzaehlung mittels Einlegung der chronologisch noetigen Fuelljahre in der ersten Haelfte des fuenften Jahrhunderts stattgefunden. Aber auch nachdem sich die Uebung festgestellt hatte, dass es dem Oberpontifex obliege, Kriegslaeufte und Kolonisierungen, Pestilenz und teuere Zeit, Finsternisse und Wunder, Todesfaelle der Priester und anderer angesehener Maenner, die neuen Gemeindebeschluesse, die Ergebnisse der Schatzung Jahr fuer Jahr aufzuschreiben und diese Anzeichnungen in seiner Amtwohnung zu bleibendem Gedaechtnis und zu jedermanns Einsicht aufzustellen, war man damit von einer wirklichen Geschichtschreibung noch weit entfernt. Wie duerftig die gleichzeitige Aufzeichnung noch am Schlusse dieser Periode war und wie weiten Spielraum sie der Willkuer spaeterer Annalisten gestattete, zeigt mit schneidender Deutlichkeit die Vergleichung der Berichte ueber den Feldzug vom Jahre 456 (298) in den Jahrbuechern und auf der Grabschrift des Konsuls Scipio ^4. Die spaeteren Historiker waren augenscheinlich ausserstande, aus diesen Stadtbuchnotizen einen lesbaren und einigermassen zusammenhaengenden Bericht zu gestalten; und auch wir wuerden, selbst wenn uns das Stadtbuch noch in seiner urspruenglichen Fassung vorlaege, schwerlich daraus die Geschichte der Zeit pragmatisch zu schreiben vermoegen. Indes gab es solche Stadtchroniken nicht bloss in Rom, sondern jede latinische Stadt hat wie ihre Pontifices, so auch ihre Annalen besessen, wie dies aus einzelnen Notizen zum Beispiel fuer Ardea, Ameria, Interamna am Nar deutlich hervorgeht; und mit der Gesamtheit dieser Stadtchroniken haette vielleicht sich etwas Aehnliches erreichen lassen, wie es fuer das fruehere Mittelalter durch die Vergleichung der verschiedenen Klosterchroniken erreicht worden ist. Leider hat man in Rom spaeterhin es vorgezogen, die Luecke vielmehr durch hellenische oder hellenisierende Luege zu fuellen. ———————————————— ^4 1, 470. Nach den Annalen kommandiert Scipio in Etrurien, sein Kollege in Samnium und ist Lucanien dies Jahr im Bunde mit Rom; nach der Grabschrift erobert Scipio zwei Staedte in Samnium und ganz Lucanien. ———————————————— Ausser diesen freilich duerftig angelegten und unsicher gehandhabten offiziellen Veranstaltungen zur Feststellung der verflossenen Zeiten und vergangenen Ereignisse koennen in dieser Epoche kaum Aufzeichnungen vorgekommen sein, welche der roemischen Geschichte unmittelbar gedient haetten. Von Privatchroniken findet sich keine Spur. Nur liess man sich in den vornehmen Haeusern es angelegen sein, die auch rechtlich so wichtigen Geschlechtstafeln festzustellen und den Stammbaum zu bleibendem Gedaechtnis auf die Wand des Hausflurs zu malen. An diesen Listen, die wenigstens auch die Aemter nannten, fand nicht bloss die Familientradition einen Halt, sondern es knuepften sich hieran auch wohl frueh biographische Aufzeichnungen. Die Gedaechtnisreden, welche in Rom bei keiner vornehmen Leiche fehlen durften und regelmaessig von dem naechsten Verwandten des Verstorbenen gehalten wurden, bestanden wesentlich nicht bloss in der Aufzaehlung der Tugenden und Wuerden des Toten, sondern auch in der Aufzaehlung der Taten und Tugenden seiner Ahnen; und so gingen auch sie wohl schon in fruehester Zeit traditionell von einer Generation auf die andere ueber. Manche wertvolle Nachricht mochte hierdurch erhalten, freilich auch manche dreiste Verdrehung und Faelschung in die Ueberlieferung eingefuehrt werden.
Aber wie die Anfaenge der wirklichen Geschichtschreibung gehoeren ebenfalls in diese Zeit die Anfaenge der Aufzeichnung und konventionellen Entstellung der Vorgeschichte Roms. Die Quellen dafuer waren natuerlich dieselben wie ueberall. Einzelne Namen, wie die der Koenige Numa, Ancus, Tullus, denen die Geschlechtsnamen wohl erst spaeter zugeteilt worden sind, und einzelne Tatsachen, wie die Besiegung der Latiner durch Koenig Tarquinius und die Vertreibung des tarquinischen Koenigsgeschlechts mochten in allgemeiner, muendlich fortgepflanzter wahrhafter Ueberlieferung fortleben. Anderes lieferte die Tradition der adligen Geschlechter, wie zum Beispiel die Fabiererzaehlungen mehrfach hervortreten. In anderen Erzaehlungen wurden uralte Volksinstitutionen, besonders mit grosser Lebendigkeit rechtliche Verhaeltnisse symbolisiert und historisiert; so die Heiligkeit der Mauern in der Erzaehlung vom Tode des Remus, die Abschaffung der Blutrache in der von dem Ende des Koenigs Tatius, die Notwendigkeit der die Pfahlbruecke betreffenden Ordnung in der Sage von Horatius Cocles ^5, die Entstehung des Gnadenurteils der Gemeinde in der schoenen Erzaehlung von den Horatiern und Curiatiern, die Entstehung der Freilassung und des Buergerrechts der Freigelassenen in derjenigen von der Tarquinierverschwoerung und dem Sklaven Vindicius. Ebendahin gehoert die Geschichte der Stadtgruendung selbst, welche Roms Ursprung an Latium und die allgemeine latinische Metropole Alba anknuepfen soll. Zu den Beinamen der vornehmen Roemer entstanden historische Glossen, wie zum Beispiel Publius Valerius der “Volksdiener” (Poplicola) einen ganzen Kreis derartiger Anekdoten um sich gesammelt hat, und vor allem knuepften an den heiligen Feigenbaum und andere Plaetze und Merkwuerdigkeiten der Stadt sich in grosser Menge Kuestererzaehlungen von der Art derjenigen an, aus denen ueber ein Jahrtausend spaeter auf demselben Boden die Mirabilia Urbis erwuchsen. Eine gewisse Zusammenknuepfung dieser verschiedenen Maerchen, die Feststellung der Reihe der sieben Koenige, die ohne Zweifel auf der Geschlechterrechnung ruhende Ansetzung ihrer Regierungszeit insgesamt auf 240 Jahre ^6 und selbst der Anfang offizieller Aufzeichnung dieser Ansetzungen hat wahrscheinlich schon in dieser Epoche stattgefunden: die Grundzuege der Erzaehlung und namentlich deren Quasichronologie treten in der spaeteren Tradition mit so unwandelbarer Festigkeit auf, dass schon darum ihre Fixierung nicht in, sondern vor die literarische Epoche Roms gesetzt werden muss. Wenn bereits im Jahre 458 (296) die an den Zitzen der Woelfin saugenden Zwillinge Romulus und Remus in Erz gegossen an dem heiligen Feigenbaum aufgestellt wurden, so muessen die Roemer, die Latium und Samnium bezwangen, die Entstehungsgeschichte ihrer Vaterstadt nicht viel anders vernommen haben als wir sie bei Livius lesen; sogar die Aboriginer, das sind die “Vonanfanganer”, dies naive Rudiment der geschichtlichen Spekulation des latinischen Stammes, begegnen schon um 465 (289) bei dem sizilischen Schriftsteller Kallias. Es liegt in der Natur der Chronik, dass sie zu der Geschichte die Vorgeschichte fuegt und wenn nicht bis auf die Entstehung von Himmel und Erde, doch wenigstens bis auf die Entstehung der Gemeinde zurueckgefuehrt zu werden verlangt; und es ist auch ausdruecklich bezeugt, dass die Tafel der Pontifices das Gruendungsjahr Roms angab. Danach darf angenommen werden, dass das Pontifikalkollegium, als es in der ersten Haelfte des fuenften Jahrhunderts anstatt der bisherigen spaerlichen und in der Regel wohl auf die Beamtennamen sich beschraenkenden Aufzeichnungen zu der Anlegung einer foermlichen Jahreschronik fortschritt, auch die zu Anfang fehlende Geschichte der Koenige Roms und ihres Sturzes hinzufuegte und, indem es auf den Einweihungstag des kapitolinischen Tempels, den 13. September 245 (509), zugleich die Stiftung der Republik setzte, einen freilich nur scheinhaften Zusammenhang zwischen der zeitlosen und der annalistischen Erzaehlung herstellte. Dass bei dieser aeltesten Aufzeichnung der Urspruenge Roms auch der Hellenismus seine Hand im Spiele gehabt hat, ist kaum zu bezweifeln; die Spekulation ueber Ur- und spaetere Bevoelkerung, ueber die Prioritaet des Hirtenlebens vor dem Ackerbau und die Umwandlung des Menschen Romulus in den Gott Quirinus sehen ganz griechisch aus, und selbst die Truebung der echt nationalen Gestalten des frommen Numa und der weisen Egeria durch die Einmischung fremdlaendischer pythagoreischer Urweisheit scheint keineswegs zu den juengsten Bestandteilen der roemischen Vorgeschichte zu gehoeren. —————————————
^5 Diese Richtung der Sage erhellt deutlich aus dem aelteren Plinius (nat. 36, 15, 100).
^6 Man rechnete, wie es scheint, drei Geschlechter auf ein Jahrhundert und rundete die Ziffer 233 1/3 auf 240 ab, aehnlich wie die Epoche zwischen der Koenigsflucht und dem Stadtbrand auf 120 Jahre abgerundet ward. Wodurch man gerade auf diese Zahlen gefuehrt ward, zeigt zum Beispiel die oben eroerterte Feststellung des Flaechenmasses.
————————————– Analog diesen Anfaengen der Gemeinde sind auch die Stammbaeume der edlen Geschlechter in aehnlicher Weise vervollstaendigt und in beliebter heraldischer Manier durchgaengig auf erlauchte Ahnen zurueckgefuehrt worden; wie denn zum Beispiel die Aemilier, Calpurnier, Pinarier und Pomponier von den vier Soehnen des Numa: Mamercus, Calpus, Pinus und Pompo, die Aemilier ueberdies noch von dem Sohne des Pythagoras Mamercus, der “Wohlredende” (aim?los) genannt, abstammen wollten.
Dennoch darf trotz der ueberall hervortretenden hellenischen Reminiszenzen diese Vorgeschichte der Gemeinde wie der Geschlechter wenigstens relativ eine nationale genannt werden, insofern sie teils in Rom entstanden, teils ihre Tendenz zunaechst nicht darauf gerichtet ist, eine Bruecke zwischen Rom und Griechenland, sondern eine Bruecke zwischen Rom und Latium zu schlagen. Es war die hellenische Erzaehlung und Dichtung, welche jener anderen Aufgabe sich unterzog. Die hellenische Sage zeigt durchgaengig das Bestreben, mit der allmaehlich sich erweiternden geographischen Kunde Schritt zu halten und mit Hilfe ihrer zahllosen Wander- und Schiffergeschichten eine dramatisierte Erdbeschreibung zu gestalten. Indes verfaehrt sie dabei selten naiv. Ein Bericht wie der des aeltesten Rom erwaehnenden griechischen Geschichtswerkes, der sizilischen Geschichte des Antiochos von Syrakus (geschlossen 330 424): dass ein Mann namens Sikelos aus Rom nach Italia, das heisst nach der brettischen Halbinsel gewandert sei – ein solcher, einfach die Stammverwandtschaft der Roemer, Siculer und Brettier historisierender und von aller hellenisierenden Faerbung freier Bericht ist eine seltene Erscheinung. Im ganzen ist die Sage, und je spaeter desto mehr, beherrscht von der Tendenz, die ganze Barbarenwelt darzustellen als von den Griechen entweder ausgegangen oder doch unterworfen; und frueh zog sie in diesem Sinn ihre Faeden auch ueber den Westen. Fuer Italien sind weniger die Herakles- und Argonautensage von Bedeutung geworden, obwohl bereits Hekataeos (+ nach 257 497) die Saeulen des Herakles kennt und die Argo aus dem Schwarzen Meer in den Atlantischen Ozean, aus diesem in den Nil und zurueck in das Mittelmeer fuehrt, als die an den Fall Ilions anknuepfenden Heimfahrten. Mit der ersten aufdaemmernden Kunde von Italien beginnt auch Diomedes im Adriatischen, Odysseus im Tyrrhenischen Meer zu irren, wie denn wenigstens die letztere Lokalisierung schon der Homerischen Fassung der Sage nahe genug lag. Bis in die Zeiten Alexanders hinein haben die Landschaften am Tyrrhenischen Meer in der hellenischen Fabulierung zum Gebiet der Odysseussage gehoert; noch Ephoros, der mit dem Jahre 414 (340) schloss, und der sogenannte Skylax (um 418 336) folgen wesentlich dieser. Von troischen Seefahrten weiss die ganze aeltere Poesie nichts; bei Homer herrscht Aeneas nach Ilions Fall ueber die in der Heimat zurueckbleibenden Troer. Erst der grosse Mythenwandler Stesichoros (122-201 632-553) fuehrte in seiner ‘Zerstoerung Ilions’ den Aeneas in das Westland, um die Fabelwelt seiner Geburts- und seiner Wahlheimat, Siziliens und Unteritaliens, durch den Gegensatz der troischen Helden gegen die hellenischen poetisch zu bereichern. Von ihm ruehren die seitdem feststehenden dichterischen Umrisse dieser Fabel her, namentlich die Gruppe des Helden, wie er mit der Gattin und dem Soehnchen und dem alten, die Hausgoetter tragenden Vater aus dem brennenden Ilion davongeht, und die wichtige Identifizierung der Troer mit den sizilischen und italischen Autochthonen, welche besonders in dem troischen Trompeter Misenos, dem Eponymos des Misenischen Vorgebirges, schon deutlich hervortritt ^7. Den alten Dichter leitete dabei das Gefuehl, dass die italischen Barbaren den Hellenen minder fern als die uebrigen standen und das Verhaeltnis der Hellenen und der Italiker dichterisch angemessen dem der homerischen Achaeer und Troer gleich gefasst werden konnte. Bald mischt sich denn diese neue Troerfabel mit der aelteren Odysseussage, indem sie zugleich sich weiter ueber Italien verbreitet. Nach Hellanikos (schrieb um 350 400) kamen Odysseus und Aeneas durch die thrakische und molottische (epeirotische) Landschaft nach Italien, wo die mitgefuehrten troischen Frauen die Schiffe verbrennen und Aeneas die Stadt Rom gruendet und sie nach dem Namen einer dieser Troerinnen benennt; aehnlich, nur minder unsinnig, erzaehlte Aristoteles (370- 432 384-322), dass ein achaeisches, an die latinische Kueste verschlagenes Geschwader von den troischen Sklavinnen angezuendet worden und aus den Nachkommen der also zum Dableiben genoetigten achaeischen Maenner und ihrer troischen Frauen die Latiner hervorgegangen seien. Damit mischten denn auch sich Elemente der einheimischen Sage, wovon der rege Verkehr zwischen Sizilien und Italien wenigstens gegen das Ende dieser Epoche schon die Kunde bis nach Sizilien verbreitet hatte; in der Version von Roms Entstehung, welche der Sizilianer Kallias um 465 (289) aufzeichnete, sind Odysseus-, Aeneas- und Romulusfabeln ineinandergeflossen ^8. Aber der eigentliche Vollender der spaeter gelaeufigen Fassung dieser Troerwanderung ist Timaeos von Tauromenion auf Sizilien, der sein Geschichtswerk 492 (262) schloss. Er ist es, bei dem Aeneas zuerst Lavinium mit dem Heiligtum der troischen Penaten und dann erst Rom gruendet; er muss auch schon die Tyrerin Elisa oder Dido in die Aeneassage eingeflochten haben, da bei ihm Dido Karthagos Gruenderin ist und Rom und Karthago ihm in demselben Jahre erbaut heissen. Den Anstoss zu diesen Neuerungen gaben, neben der eben zu der Zeit und an dem Orte, wo Timaeos schrieb, sich vorbereitenden Krise zwischen den Roemern und den Karthagern, offenbar gewisse nach Sizilien gelangte Berichte ueber latinische Sitten und Gebraeuche; im wesentlichen aber kann die Erzaehlung nicht von Latium heruebergenommen, sondern nur die eigene nichtsnutzige Erfindung der alten “Sammelvettel” gewesen sein. Timaeos hatte von dem uralten Tempel der Hausgoetter in Lavinium erzaehlen hoeren; aber dass diese den Lavinaten als die von den Aeneiaden aus Ilion mitgebrachten Penaten gaelten, hat er ebenso sicher von dem Seinigen hinzugetan, wie die scharfsinnige Parallele zwischen dem roemischen Oktoberross und dem Trojanischen Pferde und die genaue Inventarisierung der lavinischen Heiligtuemer – es waren, sagt der wuerdige Gewaehrsmann, Heroldstaebe von Eisen und Kupfer und ein toenerner Topf troischer Fabrik! Freilich durften eben die Penaten noch Jahrhunderte spaeter durchaus von keinem geschaut werden; aber Timaeos war einer von den Historikern, die ueber nichts so genau Bescheid wissen als ueber unwissbare Dinge. Nicht mit Unrecht riet Polybios, der den Mann kannte, ihm nirgend zu trauen, am wenigsten aber da, wo er – wie hier – sich auf urkundliche Beweisstuecke berufe. In der Tat war der sizilische Rhetor, der das Grab des Thukydides in Italien zu zeigen wusste und der fuer Alexander kein hoeheres Lob fand, als dass er schneller mit Asien fertig geworden sei als Isokrates mit seiner ‘Lobrede’, vollkommen berufen, aus der naiven Dichtung der aelteren Zeit den wuesten Brei zu kneten, welchem das Spiel des Zufalls eine so seltsame Zelebritaet verliehen hat.
—————————————————- ^7 Auch die troischen Kolonien” auf Sizilien, die Thukydides, Pseudoskylax und andere nennen, sowie die Bezeichnung Capuas als einer troischen Gruendung bei Hekataeos werden auf Stesichoros und auf dessen Identifizierung der italischen und sizilischen Eingeborenen mit den Troern zurueckgehen. ^8 Nach ihm vermaehlte sich eine aus Ilion nach Rom gefluechtete Frau Rome oder vielmehr deren gleichnamige Tochter mit dem Koenig der Aboriginer Latinos und gebar ihm drei Soehne, Romos, Romylos und Telegonos. Der letzte, der ohne Zweifel hier als Gruender von Tusculum und Praeneste auftritt, gehoert bekanntlich der Odysseussage an.
————————————————– Inwieweit die hellenische Fabulierung ueber italische Dinge, wie sie zunaechst in Sizilien entstand, schon jetzt in Italien selbst Eingang gefunden hat, ist nicht mit Sicherheit zu bestimmen. Die Anknuepfungen an den odysseischen Kreis, welche spaeterhin in den Gruendungssagen von Tusculum, Praeneste, Antium, Ardea, Cortona begegnen, werden wohl schon in dieser Zeit sich angesponnen haben; und auch der Glaube an die Abstammung der Roemer von Troern oder Troerinnen musste schon am Schluss dieser Epoche in Rom feststehen, da die erste nachweisliche Beruehrung zwischen Rom und dem griechischen Osten die Verwendung des Senats fuer die “stammverwandten” Ilier im Jahre 472 (282) ist. Dass aber dennoch die Aeneasfabel in Italien verhaeltnismaessig jung ist, beweist ihre im Vergleich mit der odysseischen hoechst duerftige Lokalisierung; und die Schlussredaktion dieser Erzaehlungen sowie ihre Ausgleichung mit der roemischen Ursprungssage gehoert auf jeden Fall erst der Folgezeit an. Waehrend also bei den Hellenen die Geschichtschreibung, oder was so genannt ward, sich um die Vorgeschichte Italiens in ihrer Art bemuehte, liess sie in einer fuer den gesunkenen Zustand der hellenischen Historie ebenso bezeichnenden wie fuer uns empfindlichen Weise die gleichzeitige italische Geschichte so gut wie vollstaendig liegen. Kaum dass Theopomp von Chios (schloss 418 336) der Einnahme Roms durch die Kelten beilaeufig gedachte und Aristoteles, Kleitarchos, Theophrastos, Herakleides von Pontos (+ um 450 300) einzelne Rom betreffende Ereignisse gelegentlich erwaehnten; erst mit Hieronymos von Kardia, der als Geschichtschreiber des Pyrrhos auch dessen italische Kriege erzaehlte, wird die griechische Historiographie zugleich Quelle fuer die roemische Geschichte. Unter den Wissenschaften empfing die Jurisprudenz eine unschaetzbare Grundlage durch die Aufzeichnung des Stadtrechts in den Jahren 303, 304 (451, 450). Dieses unter dem Namen der Zwoelf Tafeln bekannte Weistum ist wohl das aelteste roemische Schriftstueck, das den Namen eines Buches verdient. Nicht viel juenger mag der Kern der sogenannten “koeniglichen Gesetze” sein, das heisst gewisser, vorzugsweise sakraler Vorschriften, die auf Herkommen beruhten und wahrscheinlich von dem Kollegium der Pontifices, das zur Gesetzgebung nicht, wohl aber zur Gesetzweisung befugt war, unter der Form koeniglicher Verordnungen zu allgemeiner Kunde gebracht wurden. Ausserdem sind vermutlich schon seit dem Anfang dieser Periode wenn nicht die Volks-, so doch die wichtigsten Senatsbeschluesse regelmaessig schriftlich verzeichnet worden; wie denn ueber deren Aufbewahrung bereits in den fruehesten staendischen Kaempfen mitgestritten ward.
Waehrend also die Masse der geschriebenen Rechtsurkunden sich mehrte, stellten auch die Grundlagen einer eigentlichen Rechtswissenschaft sich fest. Sowohl den jaehrlich wechselnden Beamten als den aus dem Volke herausgegriffenen Geschworenen war es Beduerfnis, an sachkundige Maenner sich wenden zu koennen, welche den Rechtsgang kannten und nach Praezedentien oder in deren Ermangelung nach Gruenden eine Entscheidung an die Hand zu geben wussten. Die Pontifices, die es gewohnt waren, sowohl wegen der Gerichtstage als wegen aller auf die Goetterverehrung bezueglichen Bedenken und Rechtsakte vom Volke angegangen zu werden, gaben auch in anderen Rechtspunkten auf Verlangen Ratschlaege und Gutachten ab und entwickelten so im Schoss ihres Kollegiums die Tradition, die dem roemischen Privatrecht zugrunde liegt, vor allem die Formeln der rechten Klage fuer jeden einzelnen Fall. Ein Spiegel, der all diese Klagen zusammenfasste, nebst einem Kalender, der die Gerichtstage angab, wurde um 450 (300) von Appius Claudius oder von dessen Schreiber Gnaeus Flavius dem Volk bekanntgemacht. Indes dieser Versuch, die ihrer selbst noch nicht bewusste Wissenschaft zu formulieren, steht fuer lange Zeit gaenzlich vereinzelt da. Dass die Kunde des Rechtes und die Rechtweisung schon jetzt ein Mittel war, dem Volk sich zu empfehlen und zu Staatsaemtern zu gelangen, ist begreiflich, wenn auch die Erzaehlung, dass der erste plebejische Pontifex Publius Sempronius Sophus (Konsul 450 304) und der erste plebejische Oberpontifex Tiberius Coruncanius (Konsul 474 280) diese Priesterehren ihrer Rechtskenntnis verdankten, wohl eher Mutmassung Spaeterer ist als Ueberlieferung. Dass die eigentliche Genesis der lateinischen und wohl auch der anderen italischen Sprachen vor diese Periode faellt und schon zu Anfang derselben die lateinische Sprache im wesentlichen fertig war, zeigen die freilich durch ihre halb muendliche Tradition stark modernisierten Bruchstuecke der Zwoelf Tafeln, welche wohl eine Anzahl veralteter Woerter und schroffer Verbindungen, namentlich infolge der Weglassung des unbestimmten Subjekts, aber doch keineswegs, wie das Arvalied, wesentliche Schwierigkeiten des Verstaendnisses darbieten und weit mehr mit der Sprache Catos als mit der der alten Litaneien uebereinkommen. Wenn die Roemer im Anfang des siebenten Jahrhunderts Muehe hatten, Urkunden des fuenften zu verstehen, so kam dies ohne Zweifel nur daher, dass es damals in Rom noch keine eigentliche Forschung, am wenigsten eine Urkundenforschung gab. Dagegen wird in dieser Zeit der beginnenden Rechtweisung und Gesetzesredaktion auch der roemische Geschaeftsstil zuerst sich festgestellt haben, welcher, wenigstens in seiner entwickelten Gestalt, an feststehenden Formeln und Wendungen, endloser Aufzaehlung der Einzelheiten und langatmigen Perioden der heutigen englischen Gerichtssprache nichts nachgibt und sich dem Eingeweihten durch Schaerfe und Bestimmtheit empfiehlt, waehrend der Laie je nach Art und Laune mit Ehrfurcht, Ungeduld oder Aerger nichtsverstehend zuhoert. Ferner begann in dieser Epoche die rationelle Behandlung der einheimischen Sprachen. Um den Anfang derselben drohte, wie wir sahen, das sabellische wie das latinische Idiom sich zu barbarisieren und griff die Verschleifung der Endungen, die Verdumpfung der Vokale und der feineren Konsonanten aehnlich um sich wie im fuenften und sechsten Jahrhundert unserer Zeitrechnung innerhalb der romanischen Sprachen. Hiergegen trat aber eine Reaktion ein: im Oskischen werden die zusammengefallenen Laute d und r, im Lateinischen die zusammengefallenen Laute g und k wieder geschieden und jeder mit seinem eigenen Zeichen versehen; o und u, fuer die es im oskischen Alphabet von Haus aus an gesonderten Zeichen gemangelt hatte und die im Lateinischen zwar urspruenglich geschieden waren, aber zusammenzufallen drohten, traten wieder auseinander, ja im Oskischen wird sogar das i in zwei lautlich und graphisch verschiedene Zeichen aufgeloest; endlich schliesst die Schreibung sich der Aussprache wieder genauer an, wie zum Beispiel bei den Roemern vielfaeltig s durch r ersetzt ward. Die chronologischen Spuren fuehren fuer diese Reaktion auf das fuenfte Jahrhundert; das lateinische g zum Beispiel war um das Jahr 300 (450) noch nicht, wohl aber um das Jahr 500 (250) vorhanden; der erste des Papirischen Geschlechts, der sich Papirius statt Papisius nannte, war der Konsul des Jahres 418 (336); die Einfuehrung jenes r anstatt des s wird dem Appius Claudius, Zensor 442 (312) beigelegt. Ohne Zweifel steht die Zurueckfuehrung einer feineren und schaerferen Aussprache im Zusammenhang mit dem steigenden Einfluss der griechischen Zivilisation, welcher eben in dieser Zeit sich auf allen Gebieten des italischen Wesens bemerklich macht; und wie die Silbermuenzen von Capua und Nola weit vollkommener sind als die gleichzeitigen Asse von Ardea und Rom, so scheint auch Schrift und Sprache