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  • 1854-1856
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nicht in ihrem vollen Inhalt gewuerdigten Aufrechthaltung der freien Veraeusserung und der unbedingten Teilbarkeit des Grundbesitzes die mangelhafte Geschlossenheit und die fortdauernde Kleinbewirtschaftung auch des Grossgrundbesitzes entgegenkommt, wird weiterhin ausgefuehrt werden. Nur in einer Richtung tritt mit der Einfuehrung der Monarchie eine wesentliche Abweichung von dem frueher befolgten System ein: es betrifft dies den Grundbesitz in toter Hand. Die Republik, insbesondere die spaetere, hat denselben in engen Grenzen gehalten, praktisch eigentlich nur angewandt, um den Stadtgemeinden die oekonomische Existenz dauernd zu sichern. Diese allerdings sind fuer ihre Ausgaben in republikanischer wie in der Kaiserzeit in erster Reihe angewiesen auf die Liegenschaften, von denen sie entweder einen festen Zins beziehen oder die sie geradezu als Eigentuemer im Wege der Verpachtung verwerten; und ein betraechtlicher Teil des Bodeneigentums im ganzen Reich steht also im Eigentum der staedtischen Gemeinden oder auch der einzelnen, an diese sich anlehnenden Korporationen. Aber fuer den Staat selbst besteht diese Einrichtung nicht. Der Grundsatz der roemischen Demokratie, dass das Bodeneigentum des Staats wesentlich bestimmt sei, zum Kleinbesitz aufgeteilt zu werden, wird in der Kaiserzeit in Italien vollstaendig durchgefuehrt und auch in den Provinzen mehr und mehr realisiert, so dass selbst das in denselben noch nicht aufgeteilte Land mehr als Bittbesitz der zeitigen Inhaber denn als eigentlich auf die Dauer rentierendes Staatsgut angesehen wird; wenigstens tatsaechlich erscheinen die von dem Provinzialboden an den Staat fliessenden Bezuege nicht mehr als Bodenrente, sondern als Steuer. Dagegen tritt mit der Monarchie sogleich auch die Domaene ein, das heisst, das dem Inhaber des Prinzipats zustehende und von ihm nach den Regeln des Privatrechts genutzte Bodeneigentum wird dem Verkehr entzogen und dem jedesmaligen Nachfolger zu gleichem Recht ueberwiesen. Den sehr verschlungenen Wegen, auf denen die Umwandlung des Privateigentums des Prinzeps in Krongut herbeigefuehrt worden ist, kann hier nicht nachgegangen werden; rechtlich und tatsaechlich stellt sich dies Verhaeltnis schon unter Augustus fest und ist wahrscheinlich zunaechst daraus hervorgegangen, dass er Aegypten rechtlich als Nachfolger der Ptolemaeer uebernahm und der hier uralte Begriff des fuer Rechnung des Landesherrn bewirtschafteten Bodeneigentums sich dann auf das gesamte Reich uebertrug. Ziehen wir fuer die Grosswirtschaft der Kaiserzeit im allgemeinen die Summe, so zeigt diese eine stetige Zunahme derselben, welcher aber das Korrektiv der freien Loesbarkeit nicht fehlt und als neues Moment das Eintreten des “Ersten der Buerger” als des ersten Grossgrundbesitzers ein fuer allemal. In Italien kamen verschiedene Momente hinzu, die den Grossgrundbesitz in besonderer Weise steigerten. Dass die vermoegenden Leute von selbst vorzugsweise nach der Hauptstadt oder wenigstens nach Italien zogen, welches an den Annehmlichkeiten der hauptstaedtischen Existenz bis zu einem gewissen Grade teilhatte, versteht sich von selbst. Die Bestimmung, dass die politische Laufbahn nur dem in Italien ansaessigen Reichsbuerger eroeffnet ward ^14, musste, soweit der Provinziale rechtlich zu derselben zugelassen war oder im Laufe der Zeit ward, geradezu als eine an die angesehensten Familien daselbst gerichtete Aufforderung erscheinen, ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen; und es ist davon in immer steigendem Umfang Gebrauch gemacht worden. Dass diese Uebersiedelung mehr oder minder mit der Erwerbung italischen Grossgrundbesitzes verbunden war, liegt in der Sache; foermlich vorgeschrieben ist es seit Traian, dass wenigstens der Senator den dritten, spaeter den vierten Teil seines Vermoegens in italischem Grundbesitz anzulegen hat ^15. Noch unmittelbarer griffen hier die Bestimmungen ein, welche zunaechst gerichtet waren gegen den ueberschuldeten Grundbesitz und dafuer den Weg gingen, das nicht fundierte Kapital zur Fundierung zu zwingen, indem die verzinsliche Anlage von Geldern in Rom und Italien nur bis zu einer gewissen Quote des von dem Glaeubiger in italischem Grundbesitz angelegten Kapitals verstattet ward. Sie ruehren her vom Diktator Caesar; unter Augustus, wie es scheint, ausser Anwendung gelassen, sind sie unter Tiberius im Jahre 33 in grossem Umfang durchgefuehrt worden, indem von dem Bankier damals der Nachweis des doppelten fundierten Kapitals gefordert ward und auf diese Weise ungeheure Summen zur Anlage in italischem Grundbesitz genoetigt wurden ^16. Dass diese Vorschriften spaeterhin ausser Kraft traten, berechtigt nichts anzunehmen; auf die Provinzialen sind sie gewiss nicht erstreckt worden, sondern gehoeren zu den oekonomischen Privilegien, in welche die alte Vormachtstellung Italiens in der Kaiserzeit sich aufloest. —————————————– ^14 Da nach republikanischer Ordnung der Senator verpflichtet war, in der Sitzung zu erscheinen, und fuer die Ladung bestimmte Vorschriften bestanden, so wird die fuer die Munizipien bestehende Ordnung, dass das Ratsmitglied in der Stadt oder doch innerhalb der Bannmeile wohnen muss (Eph. epigr. II, 134), vermutlich altes Recht sein. Aber direkter Gebrauch ist davon ausser in besonders gefaehrlichen Zeiten (Liv. 36, 3; 43, 11) nicht gemacht worden; und schwerlich trat bei Zuwiderhandeln eine andere Folge ein als die Loeschung des Namens von der Liste. Ob diese Bestimmung in der Kaiserzeit wieder aufgenommen ward, ist nicht bekannt. Das Augustische Edikt, das dem Senator vorschrieb, Italien nicht anders als nach eingeholtem Urlaub zu verlassen, welches spaeter zuerst fuer die aus Sizilien, dann im Jahre 49 auch fuer die aus der Narbonensis gebuertigen Senatoren ausser Kraft gesetzt ward, aber sonst in Geltung blieb (Dio 52, 42; Tac. ann. 12, 23), hat wohl an jene Vorschriften angeknuepft, aber ist rechtlich und mehr noch faktisch auf jeden Fall eine Neuerung. Dass mit der Erteilung des Ritterpferdes eine aehnliche Verpflichtung verbunden war, ist sehr wahrscheinlich, nicht wegen der Notiz bei Tacitus (ann. 6, 14), sondern wegen der Verwendung derselben bei den Geschworenengerichten. ^15 Plin. epist. 6, 19; vita Marci 11.
^16 Suet. Tib. 48. Tac. ann. 6, 17, wo die Interpunktion zu aendern ist: hinc inopia rei nummariae commoto simul omnium aere alienor et quia tot damnatis (nicht infolge der von den Wechslern vorgenommenen Kreditbeschraenkung, sondern infolge der Seianischen Prozesse) bonisque eorum divenditis signatum argentum fisco vel aerario attinebatur, ad hoc senatus praescripserat duas quisque fenoris partes in agris per Italiam collocaret (d. h. da das bare Geld augenblicklich knapp war, war das Mass der Possessionen hoch gegriffen, in der Voraussetzung, dass der einzelne verschuldete Besitzer fuer seine Schulden seine Grundstuecke leisten werde), debitores totidem aeris alieni statim solverent (dieser Satz ist sachlich aus Sueton hinzuzunehmen, vielleicht sogar bei Tacitus bloss ausgefallen). Dies schlug aber fehl. Die Kreditoren forderten trotz dessen die vollen Betraege, und ihres Kredits wegen wagten die Schuldner sich nicht auf das Moratorium zu stuetzen; borgen aber konnten sie nicht, da die Bankiers ihr bares Kapital fuer die ihnen aufgezwungenen Kaeufe noetig hatten, und verkaufen nur unter dem Preis, teils da allzu viel Grundstuecke zugleich auf den Markt kamen, teils wer verkaufen musste, schlechte Preise bedang. Da trat der Kaiser ein, indem er den bedraengten Grundbesitzern bei gehoeriger Sicherheitsstellung den Betrag von 100 Mill. Sesterzen (22 Mill. Mark) auf drei Jahre unverzinslich hingab.
Uebrigens kann die Bestimmung unmoeglich allgemein gewesen sein; auf jeden Fall richtete sie sich nicht gegen den Geschaeftsmann ueberhaupt, sondern gegen Senatoren und Ritter und war vielleicht foermlich auf diese beschraenkt. Durchfuehrbar war sie insofern, als dem Klaeger, dem vor den Geschworenen der Nachweis gelang, dass jemand mehr Geld verborgt als fundiert habe, eine bedeutende Geldbelohnung ausgesetzt war. —————————————– Wenn also in Italien der Grossgrundbesitz frueher als in den Provinzen und in staerkerem Verhaeltnis den Kleinbesitz ueberwog, so gilt von dem Domanialbesitz das Umgekehrte, sofern darunter das werbende Gut verstanden wird. Die kaiserlichen Luxusbesitzungen finden sich selbstverstaendlich vorzugsweise in Italien, vor allem natuerlich in Rom selbst sowie in der Umgegend der Hauptstadt und in der Badegegend von Baiae, wo kein beliebter Villeggiaturort ohne kaiserliche Villen ist und manche derselben, wie die von Alba, Antium, Tibur, Baiae, an Umfang den Staedten, an Pracht dem staedtischen Kaiserpalast nicht nachstanden. Aber der eigentlich wirtschaftliche Domanialbesitz ist in Italien wohl auch in stetigem Zunehmen, aber doch verhaeltnismaessig untergeordnet gewesen und geblieben ^17. Es muss durch Erbschaft und Konfiskation und sonst eine Masse italischen Grossgrundbesitzes voruebergehend kaiserliches Eigentum geworden sein, wie denn auch derartige Massenverwaltungen mehrfach begegnen ^18; aber allem Anschein nach hat der Fiskus den vermutlich gering rentierenden italischen Grossgrundbesitz regelmaessig wiederveraeussert. Nur die offenbar sehr eintraeglichen grossen Ziegeleien in der Naehe Roms und an anderen geeigneten Orten Italiens sind allmaehlich in grossem Umfang in kaiserlichen Besitz gekommen und im Domanialgut festgehalten worden. Die relative Geringfuegigkeit des Domanialbesitzes in Italien und das Fehlen grosser und ausserhalb des Munizipalverbandes stehender Domanialverwaltungen darf auch zu den oekonomischen Privilegien gezaehlt werden, die Italien wenigstens bis auf Severus genoss. Die ungeheure Steigerung, welche die Domanialwirtschaft durch diesen Kaiser erfuhr, hat sich wahrscheinlich auch auf Italien erstreckt, unter dem ueberhaupt die privilegierte Stellung Italiens anfaengt zu schwinden. Im vierten Jahrhundert steht in der Domanialverwaltung Italien auf einer Stufe mit den uebrigen Reichsgebieten und zeigt sich auch auf diesem Gebiet dessen Einreihung unter die Provinzen.
——————————————————– ^17 Wenn Tacitus (ann. 4, 7) fuer das fruehere Regiment des Tiberius ruehmend die rari per Italiam Caesaris agri hervorhebt, so ist der Gegensatz dazu wohl weniger der dauernde italische Domanialstand der spaeteren Zeit als die Epoche der Seianischen Konfiskationen. Es fehlt nicht an vorseverischen Zeugnissen fuer kaiserliche Domaenen in Italien, auch abgesehen von dem Luxusbesitz und den Figlinen. Beide Alimentarurkunden, die von Benevent wie die von Veleia, nennen den Kaiser mehrfach unter den adfines. Die saltus Galliani der achten Region (Plin. nat. 3, 15, 118) sind kaiserlicher Grossbesitz und werden von Plinius unter den Gemeinden aufgezaehlt; sie sind offenbar der Kern der res privata regionis Ariminensium oder Flaminiae, die spaeter in Italien am meisten hervortritt (Hirschfeld, Verwaltungsgeschichte, S. 45). Die Sommerweiden in Samnium sowie die darauf befindlichen grossen Schafherden standen wenigstens unter Marcus im kaiserlichen Besitz (CIL IX, 2438). Von den dazugehoerigen apulischen Winterweiden muss dasselbe gegolten haben, vielleicht bezieht sich darauf der procurator s(altuum?) A(pulorum?) CIL IX, 784 und der procurator regionis Calabricae CIL X, 1795 und ist der spaetere procurator rei privatae per Apuliam et Calabriam sive saltus Carminianensis (Not. occ. 12, 18) daraus hervorgegangen; wenigstens gehoert der saltus gewiss in aeltere Zeit. Ueberdies war natuerlich auch mit den nicht zunaechst fuer den Ertrag eingerichteten Villen immer eine gewisse Wirtschaft verbunden. ^18 Der procurator ad bona Plautiani (CIL III, 1464) und spaeter der comes Gildoniaci patrimonii (Not. occ. 12, 5); andere Beispiele bei Hirschfeld, Verwaltungsgeschichte, S. 25 (2. Aufl., S. 126 ff., vgl. Beitraege zur alten Geschichte, Bd. 2, S. 287ff.). Diese Massen werden italischen Grundbesitz wenigstens mit umfasst haben.
——————————————————– Langsamer als in Italien, aber nicht minder stetig steigert sich der Grossgrundbesitz in den Provinzen. Was ueber die einzelnen zu bemerken ist, ist in den betreffenden Abschnitten dargelegt; hier mag nur, um den Umfang derselben, der auch und vor allem ein politischer Faktor ist, einigermassen zu veranschaulichen, eine der Diatriben stehen, welche einer, der die Dinge kannte und der vor allem sich selber predigte, der Minister Neros, Seneca (epist. 89, 20), in dieser Hinsicht vorbringt: “Vernehmt, ihr reichen Maenner, einmal ein ernstes Wort, und weil der einzelne davon nichts hoeren mag, so sei es oeffentlich gesagt. Wo wollt ihr euren Besitzungen die Grenzen setzen? Der Bezirk, der einst eine Gemeinde fasste, duenkt jetzt dem einen Grundherrn eng. Wie weit wollt ihr eure Ackerfluren ausdehnen, wenn fuer die einzelne Wirtschaft der Raum einer Provinz euch zu klein scheint? Namhafte Fluesse nehmen ihren Lauf durch eine einzige Privatbesitzung und grosse voelkerscheidende Stroeme sind von der Quelle bis zur Muendung eines und desselben Eigentuemers. Ihr seid nicht zufrieden, wenn euer Grundbesitz nicht Meere umschliesst, wenn nicht jenseits des Adriatischen und des Ionischen und des Aegaeischen Meeres euer Meier ebenfalls gebietet, wenn nicht die Inseln, die Heimaten der gefeierten Helden der Sage unter euren Besitzungen beilaeufig figurieren und was einst ein Reich hiess, jetzt ein Grundstueck ist.” Das ist wohl Rhetorik, aber auch Wahrheit. Im uebrigen soll hier im allgemeinen nur darauf noch hingewiesen werden, dass der Grossgrundbesitz nicht bloss das ganze Reich in immer steigendem Masse beherrschte, sondern auch sich zu einer gewissen Gleichartigkeit entwickelte und insofern ohne Zweifel einer der maechtigsten Traeger der nivellierenden Zivilisation der Kaiserzeit gewesen ist. Indem teils das italische Grosskapital auch in den Provinzen Grundeigentum erwirbt, teils die durch Reichtum hervorragenden provinzialen Familien mehr und mehr nach Rom gezogen werden, stellt sich fuer den Grossgrundbesitz des ganzen Reiches in der Wirtschaft wie im Luxus eine gewisse Gleichfoermigkeit ein, die mehr durch die oertliche Bedingtheit als durch die verschiedene Lebensgewohnheit der Besitzer eingeschraenkt wird. Das afrikanische Herrenhaus hatte seine Palmen fuer sich wie das rheinische seine Heizeinrichtungen; aber die Darstellungen des vornehmen Landlebens, wie sie kuerzlich im Tal des Rummel in Numidien ^19 in den Mosaiken des dazugehoerigen Badegebaeudes zum Vorschein gekommen sind, der prachtvolle getuermte Palast, der schattige Garten, in dem die Dame des Hauses sitzt, der Stall mit edlen Rennpferden, das Jagdgehege, die berittenen Jaeger mit ihren Hunden und die zuschauenden Damen, die Fischteiche, die Literaturecke (filosofi locus) gehoeren nicht der afrikanischen, sondern der gesamten Reichsaristokratie gleichmaessig an, und die Gegenstuecke dazu finden sich in allen Provinzen. Ebenso muss, je mehr die Grossgrundbesitzer aufhoerten, Provinzialen zu sein, auch die Wirtschaftsweise sich ins Gleiche gesetzt haben. Auch die agronomischen Schriften der Epoche zeigen dies; Columella unter Nero schreibt zunaechst fuer das italische Landgut, aber die Abweichungen der Wirtschaft in Baetica, Gallien, Kilikien, Syrien, Aegypten, Numidien sind ihm voellig gelaeufig und werden oefters erwaehnt. Es waren zumeist Fremde, ueberwiegend Italiener, welche im Auftrag der Eigentuemer ueberall den Betrieb leiteten und mehr oder minder die oertliche Wirtschaftsweise durch die allgemeine, im ganzen wohl rationellere ersetzten. Die unbegreiflich rasche und intensive Romanisierung Afrikas in der Kaiserzeit haengt ohne Zweifel damit zusammen, dass der Grossgrundbesitz wohl in keiner zweiten Provinz sich mit gleicher Energie entwickelt hat. —————————————————- ^19 CIL VIII, 10889-10891.
—————————————————- Wie der kaiserliche Grossgrundbesitz provinzialen Ursprungs zu sein scheint, so hat er auch hauptsaechlich in den Provinzen seinen Sitz gehabt, insbesondere in dem prokonsularischen Afrika, worueber in dem betreffenden Abschnitt gehandelt ist. Dabei spielten in den Provinzen die Bergwerke und die Marmorbrueche dieselbe Rolle wie in Italien die Ziegeleien: sie standen dem Rechte nach unter denselben Regeln wie jedes andre Bodeneigentum, aber die Kaiser strebten dahin, dieselben dem Domanialbesitz einzuverleiben, und es ist dies allmaehlich in allen Provinzen in weitem Umfang durchgefuehrt worden. Im allgemeinen ist auch hier hervorzuheben die ungeheure quantitative Ausdehnung des Domanialguts, welche unter Severus eingetreten ist, wozu allerdings die Massenkonfiskation wesentlich beigetragen hat, die der Kaiser der illyricanischen Soldaten gegen die beiden rivalisierenden und ueberwundenen Militaerparteien verfuegte, die aber doch in der Hauptsache als eine konstitutive Aenderung der Finanzorganisation aufzufassen ist, gewissermassen als Emanzipation der Regierung von den Steuerertraegen durch Ersetzung derselben durch den Ertrag der neu geschaffenen Domaenen. In welchem Umfang dies geschehen ist, davon gibt einigermassen einen Begriff, dass fuer das neue Domanialgut (res privata principis) ein zweiter dem des bisher bestehenden (patrimonium principis) in der Rangordnung vorgehender Oberdirektor eingesetzt ward, dessen administrative Bedeutung in dem Gehalt von 300000 Sesterzen (65000 Mark), dem hoechsten mit einer kaiserlichen Prokuration verbundenen, ihren Ausdruck findet und aus dem in den Ordnungen des 4. Jahrhunderts der eine der beiden Reichsfinanzminister hervorgegangen ist. Je mehr der Rueckgang des Kleinbesitzes im Lauf der natuerlichen Entwicklung lag, desto entschiedener ist er zu allen Zeiten als nachteilig fuer das Gemeinwesen erkannt worden: man sah darin weit mehr den Verfall der guten alten Ordnung als die natuerliche Entwicklung der Dinge; und es gilt dies von der Kaiserzeit nicht minder wie von derjenigen der Gracchen. Es ist ein wohlunterrichteter Schriftsteller, ein erfahrener Beamter aus der Zeit Vespasians, der die damaligen Verhaeltnisse in die Worte zusammenfasst, dass der Grossgrundbesitz Italien zugrunde gerichtet habe und jetzt im Zuge sei, die Provinzen ebenfalls zugrunde zu richten. Inwieweit in dieser Epoche versucht worden ist, das Einschwinden des Kleinbesitzes zu hemmen, ist nur. darzulegen. Eins der wichtigsten Momente in dieser Hinsicht ist bereits erwaehnt worden: die Rueckbildung des Grossgrundbesitzes zum Kleinbesitz ist nicht bloss gesetzlich offengehalten worden, sondern hat auch auf natuerlichem Wege sich in nicht unbedeutendem Masse vollzogen. Der roemische Grossgrundbesitz ist in weit hoeherem Grade fluktuierend gewesen als der heutige, nicht bloss weil er nie zu rechtlicher Geschlossenheit und nur annaehernd zu oertlicher gelangt ist, sondern auch weil der durch Uebertragungssteuern gar nicht und durch die Sitte wenig beschraenkte Besitzwechsel und die fortdauernde Kleinwirtschaft in zahlreichen Faellen vom Gross- zum Kleinbesitz fuehrte. Erbteilung und Konkurs, Einzelverkauf und Einzelschenkung muessen haeufig die Aufloesung bestehender Gueterkomplexe oder die Abloesung einzelner Parzellen herbeigefuehrt haben. Die weit ueber die heutige Sitte hinausgehende Haeufigkeit der Vermaechtnisse, namentlich auch zu Gunsten abhaengiger Leute, hat vermutlich oft den Kleinbesitz begruendet; wenn auch meistenteils dieselben in Geld oder beweglichem Gut gegeben wurden, so wird doch mancher vermoegende Mann diesem oder jenem Besitzlosen ein Guetchen hinterlassen haben ^20. Selbst das baeuerliche Emporarbeiten durch den Fleiss und das Geschick der Haende zu eigenem Besitz ist nicht ausgeschlossen. Ein solcher aus Afrika berichtet uns in ebenso ungeschickten wie ehrlichen Versen ^21, wie er erst als gemeiner Schnitter zwoelf Jahre, dann elf weitere als Vormann der Schnitterschar unter der gluehenden Sonne gearbeitet habe und so dazu gelangt sei, ein eigenes Stadt- und Landhaus in einer der kleinen dortigen Landstaedte zu erwerben und sogar in den Rat derselben und zu Aemtern und Wuerden zu gelangen. Er ist sicher nicht der einzige seines Schlages gewesen. Wenn die roemische Demokratie davon ausgegangen ist, die Steigerung des Kleinbesitzes auf mehr oder minder revolutionaerem Wege herbeizufuehren, so haben wenigstens die Anhaenger des Prinzipats dessen demokratische Herkunft nicht verleugnet, ja dergleichen Massregeln in Italien in einer Weise durchgefuehrt, vor denen Gaius Gracchus und Caesar selbst erschrocken sein wuerden.
———————————————– ^20 Auf der Alimentarurkunde von Veleia sind die meisten kleinen Grundeigentuemer nicht im Besitz einheitlicher alter Erbgueter, sondern solcher, die aus Mengstuecken zusammengesetzt und wahrscheinlich aus einem Grossgrundbesitz ausgeschieden sind.
^21 Eph. epigr. V, p. 277 [CIL VIII, S. n. 118241. ———————————————– Die italischen Landanweisungen nach dem Sieg des Dreiherrn Antonius wie des Caesars bei Philippi und weiter nach dem Siege Caesars ueber Antonius bei Actium erfolgten auf Kosten des Privateigentums und gingen insofern einen sehr verschiedenen Weg; aber das Ergebnis, man darf vielleicht hinzusetzen das Ziel war das der Gracchischen Bewegung: es wurden nicht bloss die Besitzer gewechselt, sondern es trat vielfach an die Stelle des im Laufe der Zeit entwickelten Grossgrundbesitzes wiederum der Kleinbesitz der Adsignation. Wenn Augustus in seinem Rechenschaftsbericht mit Stolz hinweist auf die 28 volkreichen und bluehenden italischen Staedte, die von ihm gegruendet seien und zu denen noch zehn bis zwoelf andere in der gleichen Zeit anderweitig gegruendete hinzutreten, so darf dies allerdings, was auch sonst darueber geurteilt werden moege, als eine wirksame Steigerung des italischen Kleinbesitzes bezeichnet werden.
Aber auf dem gleichen revolutionaeren Weg konnte Augustus selbst nach der Konstituierung des Prinzipats und konnten die spaeteren Herrscher nicht fortgehen. Je mehr der Prinzipat aus der Revolution hervorgegangen war, desto mehr war es Lebensbedingung fuer denselben, die Revolution zu schliessen; das Privateigentum ist nie heiliger gehalten worden als in dem Italien des Prinzipats. Nicht einmal die Feldherren, welche mit den provinzialen Heeren sich die Herrschaft in Italien erstritten, Vespasian und Severus, haben daran geruehrt. Damit waren umfassende Massregeln zur Herstellung von Kleinbesitz fuer Italien ausgeschlossen. Wohl waren bei diesen Adsignationen mehr oder minder bedeutende Stuecke nicht zur Verteilung gelangt, andere durch erblosen Abgang des Empfaengers erledigt. Grundstuecke dieser Art scheinen es gewesen zu sein, welche Nero in Antium und Tarent, Vespasian in Lavinium, Paestum, Reate zur Verteilung gebracht hat. Nachdem dann Vespasian den groessten Teil dieser Reste entweder verkauft oder adsigniert und Domitianus endlich alle derartigen noch uebrigen meistenteils steinigen Laendereien den Inhabern zu vollem Eigentum ueberlassen hatte, gab es Staatslaendereien, die zur Verteilung haetten gebracht werden koennen, in Italien ueberall nicht mehr. Parzellierung der kaiserlichen Domaenen oder angekauften Landes waere moeglich gewesen; aber soviel wir wissen, ist dazu nichts geschehen. Die Gruendung neuen Kleinbesitzes in Italien durch die Regierung hat damit ueberhaupt ein Ende. In den Provinzen dagegen ist das Gracchische System von dem Prinzipat ein fuer allemal adoptiert und danach stetig neuer Kleinbesitz ins Leben gerufen worden. Unentwegt hielt man fest an der Theorie, dass alles nicht von den roemischen Behoerden adsignierte Land im Eigentum des Staats oder des Kaisers stehe, und wenn auch dessen Ausuebung zunaechst praktisch ruhte, die derzeitigen Okkupanten jederzeit ausgetrieben und das Land an Kolonisten adsigniert werden koenne. In der praktischen Ausfuehrung ist auf diesem Wege sowohl in der Form der Adsignation innerhalb einer bestehenden Stadtgemeinde, wie im Wege der Koloniegruendung in den Provinzen Kleinbesitz in das Leben gerufen worden. Allerdings ist dabei wohl in manchen Faellen nur ein Besitzwechsel eingetreten, insofern der angesiedelte Mann roemischen oder latinischen Rechts an die Stelle eines peregrinischen Vorbesitzers trat; aber der Grossbesitz und das Oedland, vielleicht auch die Domaene werden doch vielfach fuer diese Adsignationen den Boden geliefert haben. Wir werden uns aber von der Vermehrung, die durch die provinziale Landanweisung dem Kleinbesitz des Reiches erwuchs, keine allzu uebertriebene Vorstellung machen duerfen. Der Gedanke, den Augustus urspruenglich gefasst zu haben scheint, die Veteranenversorgung namentlich des Legionaers dadurch zu bewirken, dass ihm eine Bauernstelle zugeteilt ward, ist schon von ihm selbst wieder aufgegeben und in eine Geldzahlung umgewandelt worden, die wohl nur in der Minderzahl der Faelle zur Erwerbung von Kleinbesitz gefuehrt hat; es muss sich wohl als unausfuehrbar erwiesen haben, aus dem Veteranen nach dem Ablauf der langen Dienstjahre durchgaengig einen existenzfaehigen Kleinbesitzer zu machen. Es wird daher die direkte Anweisung von provinzialem Landbesitz wohl nur da mit der Dienstentlassung verbunden gewesen sein, wo ausnahmsweise bessere Bedingungen gewaehrt werden konnten. In Ermangelung irgendwelcher anderen Zahlen, die das Verhaeltnis von Gross- und Kleinbesitz uns veranschaulichen koennten, mag erwaehnt werden, dass unter Traian, nach Ausweis der Alimentarurkunden, im Beneventanischen das etwa in augustischer Zeit von 90 Kleinbesitzern bewirtschaftete Ackerland in 50 Haenden war, von denen zwei ein Rittervermoegen, neun zwischen 400000 und 100000 Sesterzen, die uebrigen ein Vermoegen unter 100000 Sesterzen besassen, soweit dies Vermoegen bei jenen Verpfaendungen beruecksichtigt worden ist. In der Aemilia dagegen stellen sich die Verhaeltnisse viel unguenstiger: unter 52 Grundbesitzern hat ein Fuenftel Ritterzensus oder mehr, ungefaehr ein Drittel zwischen 400000 und 100000 Sesterzen, etwa die Haelfte unter 100000 Sesterzen; auch die Zahl der urspruenglichen Besitzungen, aus welchen jene 52 Besitzkomplexe hervorgegangen waren, muss verhaeltnismaessig sehr viel groesser gewesen sein, als sie in der beneventanischen Tafel sich darstellt. Es zeigt sich hier ein ueberhaupt sehr betraechtliches, in dem reicheren noerdlichen Italien geradezu erdrueckendes Uebergewicht des Grossbesitzes; untergegangen aber ist der Kleinbesitz doch nirgends und in den weniger der Spekulation unterworfenen abgelegenen Landschaften Italiens noch immer ein wesentliches Element der Bevoelkerung.
Die Bodennutzung richtet sich in erster Reihe auf den Ackerbau mit Einschluss des Wein- und des Oelbaus und der aehnlichen Nutzungen. Dass in dem mehrhundertjaehrigen sicheren Frieden, den die Monarchie brachte, der Feldbau, und insbesondere der italische, im grossen und ganzen genommen in bluehendem Zustande gewesen ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Einmischung des Staats in den Verkehr durch die Uebernahme der Versorgung der Hauptstadt war ohne Zweifel ein wirtschaftlicher Fehler; Augustus hat dies unumwunden anerkannt und ausdruecklich erklaert, dass nur politische Ruecksichten ihn bestimmten, daran festzuhalten ^22. Ohne Zweifel waere Ackerbau und Handel dadurch gefoerdert worden, wenn die Versorgung Roms mit Getreide dem freien Verkehr wiedergegeben worden waere. Aber einmal, Rom war doch nicht das Reich, und nicht fuer den ganzen Staat spielt der Herrscher in dieser Weise die Vorsehung. Andererseits hatte die Einfuhr ueberseeischen Getreides namentlich nach Rom mit ihren Konsequenzen sich bereits frueher festgestellt und war sogar durch die Lage und die Entwicklung der Hauptstadt wenigstens nachtraeglich bis zu einem gewissen Grade gerechtfertigt; das Korn, das die ackerbauend bleibenden Landschaften der Halbinsel liefern konnten, muss der Konsum des uebrigen Italien mehr als absorbiert haben. Wein und Oel waren fortdauernd Quellen reichen Gewinns. Auch der Ackerbau der Provinzen, wo in den sonst fruchtbarsten Gegenden, in Aegypten und Numidien, Wein- und Oelbau zuruecktraten, muss immer lohnend gewesen sein: es ist nicht selten von teuren Kornpreisen, nur ausnahmsweise von besonders niedrigen die Rede, so dass im ganzen wohl eher zu wenig als zu viel produziert ward. Die Wirtschaft ist entweder Guts- oder Bauernwirtschaft. Es wird notwendig sein, beide gesondert zu betrachten.
———————————————— ^22 Die merkwuerdige Nachricht bei Suet. Aug. 42 darf nicht auf den italischen Ackerbau allein bezogen werden, sondern nur auf den des ganzen Reiches. Waeren die frumentationes publicae in Rom aufgehoben worden, so wuerde dies den Ackerbau nicht bloss in Italien, sondern ebenso und vielleicht mehr in Sizilien, Sardinien, Afrika belebt haben; die Vernachlaessigung des Ackerbaus in Verlass auf den Staat, welche Augustus beklagt, trifft also ebensosehr die Provinzen, und darum nimmt auch Augustus Ruecksicht auf die Grundbesitzer und die Kaufleute (negotiantes). Die magna sterilitas, welche Augustus zu diesen Aeusserungen veranlasste, konnte immer wiederkehren, mochte auch der italische Ackerbau noch so sehr gedeihen.; aber wenn der Ackerbau allgemein zunahm und der Verkehr sich frei vollzog, war Hoffnung vorhanden auf Ausgleichung. ———————————————— Die von Columella und Varro geschilderte und gepriesene Gutswirtschaft, in unseren Beispielen gestellt auf einen Besitz von 200 Morgen und etwa zehn Feldarbeiter, ist insofern Selbstwirtschaft des Besitzers, als dieser zwar der Regel nach in der Stadt lebt, aber haeufig auf das Landgut hinauskommt und den die Wirtschaft unmittelbar leitenden unfreien Meier (vilicus) stetig anweist und beaufsichtigt; die eigentliche Arbeit beschafft dieser mit den vom Eigentuemer gestellten Sklaven. Auf groesseren Grundbesitz ist diese Wirtschaftsform nicht anwendbar, da der Meier alsdann die Aufsicht nicht in genuegender Weise fuehren kann; es wird in diesem Fall der Besitz in entsprechende Bezirke geteilt und jeder derselben gesondert verwaltet ^23. Diese Wirtschaft ist jetzt in vollem und unvermeidlichem Verfall; den Landwirten dieser Zeit, vor allem Columella, erscheint sie allerdings noch als Musterwirtschaft und wird von ihnen zugrunde gelegt, aber in der Tat als eine gewesene Institution oder als ein unerreichbares Ideal. In der Tat ist sie mit den realen Verhaeltnissen nicht mehr in Einklang zu bringen. Gueterkomplexe von der Ausdehnung und Zerstreuung durch ganz Italien und oft genug noch durch manche Provinzen, wie sie in der Kaiserzeit sich gestalteten, liessen diese Art der Selbstbewirtschaftung nicht mehr zu; sie konnte nur fortgefuehrt werden, indem an die Stelle des Herrn dessen unfreier Geschaeftsfuehrer (actor) trat, und damit war ihr Wesen zerstoert. “Wer ein entlegenes oder gar ein ueberseeisches Landgut kauft”, sagt Columella ^24, “der tritt in der Tat sein Hab und Gut seinen Sklaven ab, die durch die Abwesenheit des Herrn notwendig verdorben werden, und wenn sie also verdorben sind und gewechselt werden sollen, das Gut pluendern und zugrunde richten.” Dazu kam das allgemeine Erschlaffen der Springfedern des menschlichen Daseins. Die vornehme Weit dieser Epoche war sehr viel reicher als die der spaeteren Republik, und unendlich viel gleichgueltiger gegen die Mehrung des Besitzes; der dem gewaltigen Ringen der republikanischen Welt fern liegende Gedanke, dass der Mensch von allem genug haben koenne, machte wie im Senatssaal so auch in der Vermoegensverwaltung sich geltend; die Ehre und die Freude an der moeglichst besten Ausnutzung auch der Gluecksgueter, maechtigere Triebe vielleicht im gewerblichen Leben als das unmittelbare Beduerfnis, schwanden aus dieser mueden Welt. Von der anerkannten Tatsache des allgemeinen Rueckgangs des Bodenertrags in Italien geht Columella aus. Es ist bezeichnend fuer die unter dem Prinzipat herrschenden Stimmungen, dass bei den Landwirten, wenn sie ihre Bilanzen zogen, die Meinung Geltung gewann von der Erschoepfung des italischen Bodens durch den Erntesegen frueherer besserer Zeiten; aber freilich macht Columella mit gutem Recht geltend, dass nicht die Natur Schuld trage, sondern die Menschen. Niemand, meint er ^25, bemueht sich noch um rationelle Kunde des Ackerbaus; man gibt sich nicht einmal die Muehe, einen tuechtigen Ackersmann zum Meier zu bestellen, sondern schickt die Leute aufs Land hinaus, die als Handwerker nicht mehr den Tagelohn abzuliefern vermoegen, oder die unbrauchbaren Saenftentraeger und Lakaien. Das war zu beklagen, aber nicht zu aendern. Die Gutswirtschaft der frueheren Epoche, die uebrigens auch in republikanischer Zeit in ihrer vollen Intensitaet sicher nicht allgemein durchgefuehrt worden war, stirbt wie die anderen republikanischen Institutionen in der Kaiserzeit ab; nicht einmal in der Form der Vertretung des Herrn durch den Actor scheint sie in grossem Umfang sich behauptet zu haben. Die Gutsherren gaben die Selbstwirtschaft auf und beschraenkten sich durchgaengig auf die Kontrolle der fremden Haenden ueberwiesenen wirtschaftlichen Leitung. ————————————————- ^23 Das Arbeiterpersonal, sagt Columella (1, 9, 7), des einzelnen Gutes, die classis oder die decuria, soll zehn Koepfe nicht uebersteigen: itaque si latior est ager, in regiones diducendae sunt eae classes. Allerdings kam in diesem Fall es auch vor, dass die Sklaven in Ketten arbeiteten (Sen. benef. 7, 10, 5: vasta spatia terrarum colenda per vinctos), wo also diese Wirtschaft der Plantagenform sich naehert.
^24 1, 1, 20.
^25 praef. 12.
————————————————- Die Kleinwirtschaft hat in der Kaiserzeit den Ackerbau allem Anschein nach bei weitem mehr beherrscht als unter der Republik. Dass der Kleinbesitz auch Kleinwirtschaft ist, versteht sich von selbst; aber auch der Grossbesitz, der auf die Selbstwirtschaft verzichtet, hat im roemischen Ackerbau, wie es scheint, so gut wie ausschliesslich, die Form der Kleinwirtschaft angenommen; von Grosspacht findet auf diesem Gebiet sich kaum eine Spur ^26. Die Kleinwirtschaft wird bald durch Freie, bald durch Sklaven beschafft: der Eigentuemer kann die einzelne Parzelle, welche er zur Kleinwirtschaft bestimmt, entweder einem freien Zeitpaechter (colonus) ueberweisen, der dann dem Grundherrn nur den bedungenen Pachtzins zu zahlen hat, oder einen unfreien Meier (vilicus) darauf setzen, der dann entweder nach den Regeln der sogenannten Pekuliargeschaefte gleich dem Paechter einen festen Zins zahlt oder auch mit dem Herrn Einnahme und Ausgabe verrechnet; indes scheint die letztere wenig bequeme Form nicht in bedeutendem Umfang vorgekommen ^27 und ueber den Grundsatz verfahren zu sein, den Columella ^28 ausspricht, dass, wo der Eigentuemer die Selbstwirtschaft in der frueher bezeichneten Weise nicht ausueben kann oder will, es weniger nachteilig ist, mit freien Paechtern zu wirtschaften als mit unfreien Meiern. Dies Verpachtungssystem ist gewiss auch frueher oft genug vorgekommen, aber doch nur nebenher und aushilfsweise ^29; jetzt wird es eigentlich regelmaessige Form der Bodenwirtschaft. Es zeigt sich dies vor allem in der Verschiebung des Sprachgebrauchs: colonus, das heisst der Ackerbauer im Gegensatz zum Hirten, wird noch von Cicero und Varro ohne weiteres von jedem Landwirt gebraucht, sei er Gutsbesitzer oder Bauer oder Paechter, technisch aber in republikanischer Zeit verwendet fuer den kleinen Grundbesitzer, woraus die politische Verwendung des Wortes sich entwickelt hat, in der Kaiserzeit dagegen fuer den selbst wirtschaftenden Kleinpaechter. Dieser Wechsel in der Beziehung des Schlagwortes hat sich im Anfang der Kaiserzeit entschieden; den Schriftstellern der neronischen Zeit, dem juengeren Seneca und dem Columella, ist der “Landwirt” bereits synonym mit dem Kleinpaechter.
———————————————– ^26 Auf den grossen afrikanischen Domaenen erscheinen die conductores, die Paechter des Herrenhauses, und der, es scheint nach Analogie der Munizipalordnung, diesem Quasi-Gemeinwesen zustehenden Fronden, neben den coloni, den Paechtern der Parzellen. Das letztere Wort wird nie vom Grosspaechter gebraucht.
^27 Belehrend ist ein von Scaevola referierter Rechtsfall (Dig. 20, 1, 32). Ein Latifundienbesitz wird verkauft. Da ein Teil der Grundstuecke ohne Paechter ist, so uebergibt der Kaeufer diese seinem actor zur Bewirtschaftung, und es werden nun der Meier und die weiter erforderlichen Sklaven von diesem darauf gesetzt (Stichus vilicus et ceteri servi ad culturam missi et Stichi vicarii); dass letztere im Peculium des Meiers stehen, ist charakteristisch dafuer, dass dieser den Colonus vertritt. Aber deutlich erscheint dies hier als ein exzeptionelles Verfahren und als Regel die Verpachtung. ^28 1 7, 6.
^29 Gewiss sind die grossen Vermoegen der republikanischen Zeit, soweit sie in Ackerland bestanden, auch schon vielfach in der Form der Kleinpacht genutzt worden. Aber normal war die Gutswirtschaft noch am Ende der Republik; aber nicht mehr, als Columella schrieb.
———————————————– Aber auch freigeborene Lohnarbeiter haben nicht gefehlt; die arbeitsfaehigen Kinder des Kolonen muessen oft in eine solche Stellung eingetreten und nicht selten auf diesem Wege dem Vater in der Pacht gefolgt sein, wie denn die roemischen Landwirte den von Kindesbeinen auf dem Gut beschaeftigten Kolonen als besonders geeignet bezeichnen. Die alte Sitte, namentlich fuer die Ernte freie Lohnarbeiter zuzuziehen, begegnet auch in dieser Epoche, und es ist nicht unmoeglich, dass sie in den eigentlichen Hauptsitzen des Ackerbaus bedeutende Ausdehnung gewonnen und einen eigenen Stand von Tageloehnern entwickelt hat ^30. Dass das neue Wirtschaftssystem an die Stelle der alten Selbstwirtschaft oder vielmehr der eigenen Direktion des Eigentuemers getreten ist, erklaert auch die weitgehende, unter Umstaenden bis zur Wirtschaftsleitung sich steigernde Beteiligung des Grundherrn an der Wirtschaftsfuehrung. Der Gutsherr liefert regelmaessig das Inventar, das freilich auf die Gefahr des Paechters steht und bei Aufloesung der Pacht unbeschaedigt zurueckgegeben oder zum vollen Wert ersetzt werden muss ^31, empfaengt nicht selten statt des Pachtzinses eine Fruchtquote und kontrolliert je nach den Pachtbedingungen im einzelnen Fall den Paechter. Die eigentliche Feldarbeit beschaffen regelmaessig die von dem Eigentuemer dem Paechter gestellten Sklaven; verstaendige Grundherren wirken dahin, dass diese sorgfaeltig ausgewaehlt und gut behandelt werden, auch dazu gelangen, sich tatsaechlich einen Hausstand zu begruenden, so dass der Bauer sie ungefesselt kann arbeiten lassen und der Sklavenzwinger, der nirgends fehlt, nur als Strafe zur Anwendung kommt. Die kolossale Ausdehnung dieser Wirtschaftsweise entspricht derjenigen des Grossgrundbesitzes; es sind sicher keine Redensarten, wenn Seneca, der Minister Neros, selbst einer der reichsten Maenner seiner Zeit und einer der besten Wirte, von den in Italien und in allen Provinzen zugleich wirtschaftenden Besitzern spricht ^32 und von ihren nach Tausenden zaehlenden, fuer einen Mann grabenden und pfluegenden Kolonen. Es zeigt sich dies weiter darin, dass auch diese Wirtschaft, soweit sie eigene Taetigkeit des Eigentuemers erheischt, sich wieder selber aufhebt; bei entwickeltem Grossbesitz uebt der Herr auch die Kontrolle der Paechter nicht mehr unmittelbar, sondern distriktweise durch seine unfreien Geschaeftsfuehrer (actores), in noch weiterer Steigerung des Umfangs durch die diesen vorgesetzten freien Direktoren (procuratores), wovon dann die kaiserliche Domanialverwaltung die hoechste Stufe darstellt.
———————————————— ^30 Die merkwuerdige Inschrift von Mactar (Eph. epigr. V, n. 279 = CIL VIII, S. n. 11824), welche 7, 345 angefuehrt ward, ruehrt von einem solchen Feldarbeiter her falcifera cum turma virum processerat arvis seu Cirtae Nomados seu Iovis arva petens, demessor cunctos anteibam primus in arvis pos tergus linquens densa meum gremia.
^31 Dig. 19, 2, 54, 2.
^32 epist. 87, 7; 89, 20; 114, 26.
———————————————— Diese Form der Kleinwirtschaft geht, wie der Grossgrundbesitz, zu dem sie gehoert, gleichfoermig durch das ganze Reich und erstreckt sich auch auf die kaiserlichen Domaenen ohne wesentliche rechtliche Abweichung, wenngleich tatsaechlich das fiskalische Interesse die Lage der kaiserlichen Kolonen wohl gegenueber denen der Privaten guenstiger gestaltet hat. Dass diese Kleinwirtschaft kein voller Ersatz ist fuer den grossenteils durch sie verdraengten Kleinbesitz, bedarf der Ausfuehrung nicht: dasselbe Grundstueck, das als Kleinbesitz, sei es in Form des Sammelbesitzes, sei es mit Realteilung, eine Mehrzahl freier Familien ernaehren konnte, naehrte als Kleinpacht ein fuer allemal nur die Familie des Paechters; und das Selbstgefuehl und die Unabhaengigkeit, die auch den kleinen Grundbesitzer wenigstens adeln koennen, sind dem Zeitpaechter notwendig verschlossen. Dennoch darf in der duesteren Geschichte des Prinzipats diese wirtschaftliche Gestaltung des Grossbesitzes als eine der lichteren Seiten bezeichnet werden. Die wirtschaftliche Stellung des Kolonen, den die Kapitalkraft des Grundherrn stuetzte, war weniger unsicher als die des Kleinbesitzers, und wie das Verhaeltnis sich entwickelt hatte, fuehrte es wenigstens mit wirtschaftlicher Notwendigkeit zur humanen Behandlung der Paechter durch den Grundherrn und der Ackersklaven durch den Paechter, ebenso zu einer gewissen Vereinigung der Betriebsvorzuege der Gross- und der Kleinwirtschaft. Man soll nicht vergessen, dass die alte Bauernwirtschaft erst zur Schuldknechtschaft gefuehrt und dann in sich selbst Bankrott gemacht hat; nicht vergessen die unmenschliche Wirtschaftlichkeit des catonischen Musterguts, das den Sklavenhausstand und die freie Arbeit voellig ausschliesst. In dieser Kleinpachtwirtschaft lag fuer die unfreien Leute eine ertraeglichere Existenz und eine gewisse Aussicht, durch Wohlverhalten zur Freiheit zu gelangen; es lag ferner in ihr einige Garantie fuer die Verwendung einer wenn auch beschraenkten Zahl freier Familien in einer wirtschaftlich haltbaren Stellung. Die Armee der Kaiserzeit hat allem Anschein nach ganz ueberwiegend aus diesen Kleinpaechterfamilien sich rekrutiert. Die mit der neuen Welt unzufriedene und die Zustaende der republikanischen Zeit, eben weil sie unwiederbringlich dahin waren, mehr sehnsuechtig als nachdenklich idealisierende Anschauung der vornehmen Kreise Italiens hat auch fuer diese Entwicklung der Bodenwirtschaft nichts als Vorwurf und Klage; beide sind nicht unberechtigt, aber hier vor allem gilt das troestende Evangelium der Geschichte, dass aller Verfall auch wieder Entwicklung ist.
Neben dem Ackerbau bestand die sonstige Bodenwirtschaft wie frueher, ohne dass in dieser Hinsicht erhebliche Aenderungen zu verzeichnen waeren. Dass die unproduktive Verwendung des Bodens zu blossen Luxusanlagen bei dem Reichtum und der Hoffart der vornehmen Welt in Italien namentlich unter der ersten Dynastie in weitem Umfange stattgefunden hat, ist selbstverstaendlich; von den Villenanlagen, die den Raum ganzer Staedte einnehmen, spricht Seneca ^33 so gut wie frueher Sallustius, und jener hebt weiter hervor, dass der richtige Reiche nicht zufrieden ist, bis an jedem See, an jedem Strand Italiens, die die Mode konsekriert hat, er seine besondere Villeggiatur besitzt, wie dies an den kaiserlichen Villen sich im einzelnen verfolgen laesst. In diesen Anlagen ist manches grosse Vermoegen verbaut worden; aber dass die Lusthaine und die Villen dem Ackerbau den Platz wegnahmen, ist eine Redensart wie andere auch ^34. Dass der italische Ackerbau unter der Republik durch die Zerstoerung zahlreicher Staedte und die Ausdehnung der Weidewirtschaft eine sehr empfindliche Einschraenkung erfahren hat, ist frueher auseinandergesetzt worden; aber wie die bei dem Beginn der Monarchie vorhandenen Gemeinwesen mit verschwindenden Ausnahmen unter ihr fortbestanden, so hat auch die Bodenwirtschaft, im grossen und ganzen genommen, in der Kaiserzeit wahrscheinlich sich in dieser rueckgaengigen Richtung nicht weiterbewegt, vielmehr eher den umgekehrten Weg eingeschlagen ^35, wenn auch grossartige Massregeln in diesem Sinn, wie die von Caesar in Betreff der Pontinischen Suempfe geplante, nicht zur Ausfuehrung gelangt sind. In den Provinzen sind die Deduktionen von Kolonisten gewiss vielfaeltig in der Weise erfolgt, dass dadurch Weide- oder Oedland unter den Pflug kam. Allem Anschein nach ist in der Kaiserzeit der Ackerbau nur da ausgefallen, wo entweder die Beschaffenheit des Bodens oder die Unsicherheit des Besitzes oder der Mangel an Arbeitskraeften ihm im Wege stand. Dass die Weidewirtschaft regelmaessig Grosswirtschaft ist und also diese Bodenstuecke regelmaessig den Reichen gehoeren, liegt in der Sache und gilt also auch fuer diese Zeit.
——————————————- ^33 epist. 89, 21.
^34 In diesem Sinn sagt Tiberius bei Tacitus (ann. 3, 54): nisi provinciarum copiae et dominis et servitiis et agris subvenerint, nostra nos scilicet nemora nostraeque villae tuebuntur. Das laesst sich vertreten, wenn man die Stadt und die Umgegend Roms ins Auge fasst: von Tibur und Tusculum mag es einigermassen richtig sein, dass die Staedte den Landhaeusern Platz machten. Aber fuer das uebrige Italien passt dies um so weniger, als die Prachtanlagen der grossen hauptstaedtischen Familien auf Latium und einen Teil Kampaniens sich beschraenken.
^35 In der Alimentartafel von Veleia tritt bei den saltus auffallend oft hervor, dass sie mehr oder minder mit Ackerland gemischt sind, was wohl auf spaeteren partiellen Anbau zurueckgehen mag. ——————————————- Im Geldgeschaeft ist die aeltere indirekte Hebung der Staatseinnahmen durch Vermittlung der Kapitalistengesellschaften, eine der hauptsaechlichen Burgen der republikanischen Plutokratie, in ihrer verderblichsten Form, der Festsetzung der Abgaben in einer Fruchtquote und der Ueberlassung dieser Zehnten an eine Gesellschaft gegen eine an die Staatskasse zu zahlende Geldsumme, schon von dem Diktator Caesar beseitigt worden. Bei der Einziehung der fuer Rom bestimmten Naturallieferungen und der in Geld angesetzten Steuern sind die alten Kompagnien noch eine Zeitlang taetig gewesen; aber teils die Hebung durch die steuerpflichtige Gemeinde, die zum Beispiel fuer Asia auch von dem Diktator Caesar angeordnet ward, teils die Einsetzung eigener kaiserlicher Finanzverwaltungen fuer jede Provinz muessen die Macht der Mittelsmaenner weiter beschraenkt haben, bis dann in den spaeteren Jahren des Tiberius auch das immer noch wichtige und gewinnbringende Geschaeft der Ueberfuehrung der also gezahlten Gelder und gelieferten Naturalien nach Rom oder an den sonstigen Bestimmungsort den grossen Kompagnien genommen ward ^36 und diese aus der provinzialen Grund- und Vermoegenssteuer ueberhaupt verschwinden. Bei anderen Steuern hat sich die indirekte Hebung laenger behauptet, so bei der Freilassungs-, der Auktions- und der wichtigen Erbschaftssteuer; doch ist auch fuer die letztere, wie es scheint unter Hadrian, die direkte Erhebung eingefuehrt worden, und mehr und mehr werden die Kapitalistengesellschaften auch aus diesen Hebungen verbannt. Am laengsten haben sie sich bei den Zoellen und den nutzbaren Bodenrechten des Staats behauptet; und hier ist die Verpachtung auch fuer Rechnung der kaiserlichen Kasse angewandt worden ^37. Wenn unter Nero die Abschaffung der Zoelle in Frage kam, so ist dabei ohne Zweifel mit massgebend gewesen, dass die hier unentbehrlich erscheinende Hebung durch Private mit dem Geiste der neuen Monarchie nicht harmonierte. Indes kam es dazu nicht und begnuegte die Regierung damals und spaeter sich mit der Verschaerfung der gegen die Zollpaechter geuebten Kontrolle. Doch scheint, waehrend unter der Republik die Pachtung vom Staat der Regel nach bedeutenden Umfang hatte und einzelne Gesellschaften finanzielle Grossmaechte waren, unter dem Prinzipat der Umfang der einzelnen Pacht vielmehr beschraenkt gewesen zu sein. Auch abgesehen von dem kaiserlichen Kolonat, von dem schon die Rede war, sind die fiskalischen und aerarischen Konduktoren dieser Zeit offenbar nicht entfernt zu vergleichen mit den Publikanen der Republik; und dasselbe gilt von den noch fortbestehenden Kompagnien, denen durchaus kaiserliche Beamte und kaiserliches Gesinde in einer Weise ueber- und eingeordnet wurden, dass der ganze Betrieb unter stetiger Mitwirkung der Regierungsorgane sich vollzogen haben muss. Auch tritt, ganz im Gegensatz zu dieser, namentlich im fiskalischen Gebiet hier sehr haeufig an die Stelle der Verpachtung die eigene Bewirtschaftung unter Aufsicht spezieller Beamter oder Beauftragter: so zum Beispiel sind die kaiserlichen Ziegeleien und Marmorbrueche niemals und in der Regel auch die kaiserlichen Bergwerke nicht verpachtet worden. Dem Eingreifen des Grosskapitals in dieses wenigstens halbstaatliche Gebiet ist demnach unter dem Prinzipat eine maechtige Schranke gesetzt worden. Der Anteil an der Herrschaft, den die Geldaristokratie eine Zeitlang faktisch behauptet hatte, war damit gebrochen. ————————————————— ^36 Die Umgestaltung des Hebewesens liegt sehr im Dunkeln; sicher ist nur, dass die Hebung durch die Gemeinden selbst wenigstens in Asien schon durch den Diktator Caesar eingefuehrt ward (App. civ. 5, 4), und wahrscheinlich wird dieselbe gleichzeitig wenigstens fuer die uebrigen in Geld steuernden Provinzen angeordnet sein (Marquardt, Staatsverwaltung, Bd. 2, S. 185). Wenn dennoch Tacitus (ann. 4, 6; vgl. Roemisches Staatsrecht, 3. Aufl., Bd. 2, S. 1017) zum Jahr 23 sagt: frumenta et pecuniae vectigales, cetera publicorum fructuum societatibus equitum Romanorum agitabantur, so koennen die pecuniae vectigales eben nur diese in Geld normierten Abgaben der Provinzen sein und den Sozietaeten nur noch das Geschaeft obgelegen haben, diese von den Gemeinden einzuziehen und an den Bestimmungsort zu uebermitteln, so dass sie also in dieser Hinsicht mehr das Bankier- als das Hebegeschaeft fuer den Staat besorgten. Da Tacitus diese Einrichtung unter den in Tiberius’ spaeterer Zeit weggefallenen auffuehrt, so wird damals wohl auch die Vermittlung zwischen den zahlenden Gemeinden und der Staatskasse auf den Staat uebergegangen sein. Von dem nach Rom zu liefernden Getreide ist der Transport immer durch Private beschafft worden (Marquardt, Privatalterthuemer, S. 390).
^37 Deutlich zeigen dieses Verhaeltnis die ueber das Vermoegen des Isidorus und der Patrone Martials (Anm. 9) beigebrachten Angaben. Auch Plinius (epist. 3, 19) sagt: sum quidem prope totus in praediis, aliguid tamen fenero. ————————————————— Das gewerbsmaessige Geldverleihen ist jetzt ein regelmaessiger Bestandteil des Haushalts jedes vermoegenden Roemers geworden. Auch die Vornehmen pflegen den groessten Teil ihres Vermoegens in Grundbesitz anzulegen, aber daneben ein mehr oder minder betraechtliches Kapital bankiermaessig zu verwerten, indem sie dasselbe teils gegen eigentliche Sicherheiten ausleihen, teils in der Form der Anleihe an Handel und Industrie und Spekulationen aller Art sich beteiligen. Dem kam andrerseits die selbst gesetzlich festgestellte Ordnung entgegen, dass das Verleihen gegen Zinsen nur insoweit gestattet wurde, als der Betreffende den gleichen oder noch einen hoeheren Betrag in Grundbesitz angelegt hatte. Es ist dies das System, nach dem auch Crassus und Atticus ihr Vermoegen verwalteten; mit dem Zuruecktreten der Selbstwirtschaft ward in der Gutsverwaltung dasselbe mehr und mehr allgemein. Wenn bei richtiger Fuehrung dabei auch die Bodenwirtschaft gewann, insofern bei eintretendem Beduerfnis sie nicht auf den Kredit, sondern auf das Kapital greifen konnte, so lag hierin andererseits eine Verknuepfung des Grundbesitzes mit der Spekulation, deren Bedenklichkeit durch jene aeusserliche Fixierung des Verhaeltnisses zwischen fundiertem und nicht fundiertem Vermoegen mehr anerkannt als abgewandt wurde. Die grossen Vermoegen dieser Epoche sind hauptsaechlich auf diesem Wege gebildet; von Seneca zum Beispiel wird geradezu gesagt, dass er durch die Wucherzinsen ein reicher Mann geworden sei ^38, und seine Feinde wenigstens behaupteten, dass er die Eroberung Britanniens dazu benutzt habe, um 40 Mill. Sesterzen den bedraengten Gemeinden dort vorzuschiessen, deren Rueckforderung dann den gefaehrlichen Aufstand des Jahres 60 herbeigefuehrt haben soll ^39. Wo einer zum Kroesus, da werden viele zu Bettlern. Die namentlich unter der ersten Dynastie stets sich wiederholenden Klagen ueber Ueberschuldung und Zusammenbrechen der vornehmen Haeuser gehen vermutlich mehr noch auf diese Spekulantengeschaefte zurueck als auf die eigentliche Verschwendung; und andererseits wird die mit Vespasian eintretende innerliche Revolution sich in erster Reihe darin gezeigt haben, dass das befestigte Vermoegen im Wechselportefeuille Mass hielt und dass wenigstens dem Senator des Reiches die Sitte nicht gestattete, mit seinen Kapitalien zu wuchern. Wie der von Haus aus sehr begueterte spaetere Kaiser Pius nie mehr als 4 Prozent Zinsen nahm, so zeigt auch die spaetere Gesetzgebung, dass man unterschied zwischen den Zinsen, die der gewoehnliche Geschaeftsmann nehmen konnte, und denen, die dem vornehmen Mann zu nehmen geziemte. ———————————————————— ^38 Tac. ann. 13, 42.
^39 Dio 60, 2.
———————————————————— Dass Gewerbe und Handel unter der Friedensmacht, wie der roemische Staat dieser Epoche sie entwickelte, emporgeblueht sein muessen, ist von vornherein gewiss; mancherlei Einzelheiten zeigen uns die steigende Spezialisierung des Handwerks, die weiten Absatzkreise einzelner Fabrikate, die Bedeutung des Imports wie des Exports ueber die Reichsgrenze; allgemeine Daten, die ein vergleichendes Urteil gegenueber frueheren und spaeteren Perioden gestatteten, ergibt unsere Ueberlieferung nicht. Somit beschraenkt diese Auseinandersetzung sich darauf, gewisse allgemeine und soziale Verhaeltnisse kurz zu beruehren, die einigermassen sich fassen lassen.
Wenn einstmals der einzelne Haushalt sich selber genuegte, so war mit der steigenden Kultur mehr und mehr die bezahlte Arbeit, die gewerbliche sowohl wie der Handel mit offenem Laden, in die erste Reihe getreten: aber gleich wie in der Epoche, wo Speisen und Kleider lediglich durch das Gesinde bereitet wurden, liegt diese Arbeit jetzt zwar in der Hand der Kapitalisten, wird aber ausgefuehrt durch ihr unfreies Gesinde. Die grossen Vermoegen auch der Aristokratie sind allerdings zum guten Teil aus der stillen Beteiligung der Vornehmen an spekulativen Geschaeften dieser Art hervorgegangen; aber einen auf das Gewerbe gestuetzten Mittelstand kennt diese Epoche sowenig wie die fruehere; wie der Senat der Hauptstadt aus den Grossgrundbesitzern sich zusammensetzt, so bilden in jeder Landstadt die Gutsbesitzer den Gemeinderat und den hoeheren Stand. Wenn ein Flickschuster sich es gestattet hat, in dem gebildeten Bononia eine Volkslustbarkeit zu geben und in Mutina ein Walker, wo wird, fragt Martialis ^40, der Gastwirt dies tun? So erkauften die Trimalchionen fuer vieles Geld die Gelegenheit, sich auslachen zu lassen; von der Teilnahme an den Gemeindegeschaeften blieben sie nach wie vor von Rechts wegen selbst in der kleinsten Stadt ausgeschlossen. Caesars Anordnung, dass in den Provinzen der Freigelassene in den Gemeinderat gelangen koenne, nahm Augustus wieder zurueck. Der einzelne Sklave sucht als Lohnknecht, Schuster, Arzt und so ferner seinen Verdienst oder wird auch von seinem Herrn in ein bestimmtes Geschaeft hineingesetzt; was er auf diese Weise erwirbt, gehoert zwar rechtlich dem Herrn, wird aber sehr haeufig nur zum Teil an ihn abgeliefert. Der Sklave hat oft eigenen Haushalt und faktisch eigenen Besitz: die Freilassung erfolgt oft gegen eine aus diesem Besitz dem Herrn zu zahlende Summe, loest aber regelmaessig das Anrecht des Herrn auf einen Teil des Verdienstes des Freigelassenen nicht auf. So werden auch die bedeutenderen Geschaefte betrieben: zum Beispiel selbst die Ladeninhaber (negotiantes, mercatores), die Geldhaendler (argentarii), die Haendler mit Spezereien (thurarii), vermoegende und in ihrer Art angesehene Persoenlichkeiten, sind dennoch fast ohne Ausnahme unfrei oder aus der Unfreiheit entlassen. Wirtschaftlich hat dies System seine vorteilhafte Seite: das Fortkommen des einzelnen geschickten Arbeiters und brauchbaren Geschaeftsmanns haengt weniger vom Zufall ab als bei voellig freier Konkurrenz, sondern es steht hier, wenn der Herr seinen Vorteil versteht, hinter jedem tuechtigen Mann die Macht des Kapitals. Es wird damit ferner zwischen der Sklavenschaft und der Buergerschaft eine Bruecke geschlagen, welche im allgemeinen wenigstens die besten Elemente aus jener in diese ueberfuehrt und die, wie nachteilig sie auch vielfach sich erweist, doch im ganzen weniger schadet als die voellige Abschliessung der Sklavenwelt gegen die der Freien. Die rechtliche Ausgleichung fuehrt wenigstens in den spaeteren Generationen auch die nationale und soziale allmaehlich herbei, und das Zusammenschwinden des Buergerstandes wuerde im Roemischen Reich sehr viel frueher und staerker aufgetreten sein, wenn nicht die ausserordentliche, aber zugleich stehende Vermehrung durch die Freilassungen ihm zu Hilfe gekommen waere. Sie sind auch bei der Bauernwirtschaft vorgekommen, aber ueberwiegend beruhen sie auf dem Gewerbe- und Handelsverkehr, in dem sie nicht selten sogar eine hervorragende Stellung gewinnen und sich oder doch ihre Nachkommen in die Geld- und weiter in die eigentliche Aristokratie einfuehren. —————————————————- ^40 Mart. epigr. 3, 59.
—————————————————- Ist in Beziehung auf Handel und Gewerbe nicht viel mehr zu konstatieren, als dass die Dinge auch unter dem Prinzipat beim alten blieben, so erweitert sich dagegen in bemerkenswerter Weise derjenige Kreis, in welchem die Sitte dem anstaendigen Manne gestattet, Geld zu erwerben. Die strenge Regel, dass der Dienst, der einem Mitbuerger oder auch dem Staat geleistet wird, von dem Gentleman umsonst geleistet werden muss und durch Bezahlung wenn nicht unehrlich, so doch unvornehm wird, ist tatsaechlich schon unter der Republik nach vielen Seiten hin durchbrochen worden. Aber erst in dieser Zeit bildet sich die oeffentliche Laufbahn auch in oekonomischer Hinsicht aus, als hinfuehrend zu einer finanziell und sozial angesehenen Stellung. Es gilt dies fuer Beamte, Soldaten, Sachwalter, Rechtsgelehrte, also ueberhaupt fuer alle mit dem oeffentlichen Leben verknuepften Hilfsleistungen, waehrend private Dienste, wie zum Beispiel des Arztes und des Jugendlehrers, sich wenig oder gar nicht ueber die eigentlichen Gewerbe erheben. Dies geht unmittelbar zurueck auf den neuen Prinzipat. Die von diesem neben die alten Staatsbeamten gestellte Kategorie gleichfalls in oeffentlichen Geschaeften, sei es im Heer oder in der Verwaltung, verwandter persoenlicher Diener des Kaisers wurde von Haus aus mit festem und hoch gegriffenen Gehalte ausgestattet und damit von dieser Remuneration der bisherige Makel entfernt. Es war dies um so leichter, als die ausserhalb Roms taetigen Staatsbeamten laengst eine Verguetung fuer die Ausruestungs- und sonstigen Kosten empfangen hatten, die der Sache nach auf eine Besoldung hinauslief; dennoch war die Einfuehrung der foermlichen und direkten Besoldung im Staatsdienst eine eingreifende Neuerung. Sie wuerde noch tiefer eingegriffen haben, wenn nicht die Kontinuitaet der amtlichen Stellung gefehlt haette. Zwar die Unteroffizierstellung war eine dauernde und fuehrte auch eine dauernde Versorgung sowie im guenstigen Fall den Eintritt in die hoehere Beamtenlaufbahn herbei; aber wenn auch im uebrigen die kaiserlichen Diener weit laengere Zeit als die Staatsdiener in ihren Stellungen blieben und die amtlichen Intervalle bei ihnen sicher seltener und kuerzer eintraten, so ist doch das Amt im allgemeinen auch in der Kaiserzeit nicht eine Lebensstellung und die Gehalte der Regel nach nicht hoch genug, um schon in kuerzerer Frist eine solche zu gewaehren. Dafuer aber traten ergaenzend hinzu die Taetigkeiten des rechtskundigen Beirats und vor allem des redekundigen Sachwalters. Zwar unter Augustus ward die alte Vorschrift, dass kein Sachwalter von dem Klienten Geld annehmen duerfe, noch einmal eingeschaerft ^41, und die hervorragenden Redner dieser Epoche, Asinius Pollio, Messalla Corvinus und andere mehr, hielten an der alten Ehrenhaftigkeit um so mehr fest, als sie durchaus reiche und vornehme Maenner waren. Aber wenn der Kaiser seine Beamten bezahlte, so konnte der Advokat unmoeglich unentgeltlich taetig sein; im allgemeinen kehrten weder Klienten noch Advokaten sich an das Gesetz, und unter Claudius mussten die “Schenkungen” bis zu 10000 Sesterzen gesetzlich freigegeben werden ^42. Dabei ist es insofern geblieben, als die Advokatenhonorare in gewissen Grenzen nicht bloss erlaubt, sondern bald auch klagbar geworden sind ^43. Zu diesem legitimen Verdienst tritt noch hinzu ein anderweitig darzustellendes, aber auch in der Oekonomie nicht zu uebersehendes Moment, die Durchfuehrung des Strafprozesses mittels der Privatanklage und der gesetzliche Anspruch des siegreichen Privatanklaegers auf bedeutende Geldbelohnungen, zum Beispiel bei dem Hochverratsprozess auf den vierten Teil des Vermoegens des Verurteilten, welche Praemien besonders bei den Anklagen vor dem Senat oft noch arbitraer gesteigert wurden. Es lag in der Sache, dass dieser Gewinn groesstenteils denjenigen Sachwaltern zufiel, die diesen Weg zu gehen nicht verschmaehten: und die grossen Vermoegen der Advokaten besonders im ersten Jahrhundert sind vorzugsweise auf diesem Wege zusammengekommen. Spaeterhin ist mit der veraenderten Prozessform diese Missbildung zurueckgetreten, wogegen die Sachwalterstellung ueberhaupt in ihrer sozialen und oekonomischen Bedeutung sich behauptet. Auch den bei dem Prozess den Sachwaltern assistierenden Rechtsbeistaenden (pragmatici) konnte das gleiche nicht verweigert werden; doch waren diese untergeordneten Ranges ^44 und ihr Erwerb nicht betraechtlich. Dagegen wird ihre Beihilfe bei Vollziehung von Rechtsgeschaeften, zum Beispiel bei Abfassung von Testamenten, aehnlich, wenn auch niedriger gestanden haben wie heute die der Notare, und nicht minder fanden sie Verwendung als salarierte Privatbegleiter des in die Provinzen zur Rechtsprechung gesandten, der Regel nach selbst rechtsunkundigen hohen Beamten. So bildete sich hier eine Laufbahn fuer Talente, im allgemeinen jedem zugaenglich, der die fuer die Vorbildung erforderlichen, allerdings nicht ganz unbedeutenden Kosten aufzubringen vermochte und auch in ihrem weiteren Verlauf an Bedingungen geknuepft, die verhaeltnismaessig leicht zu erfuellen waren. Dem roemischen Eupatriden gegenueber macht Juvenal es geltend, dass aus dem Volke der Juengling kommt, der am Euphrat Waffendienst tut und bei den Adlern Wache haelt, die den bezwungenen Bataver baendigen; dass der niedere Quirite den Redner stellt, welcher die Prozesse des ungebildeten Adligen fuehrt; dass der roemische Plebejer es ist, der die Knoten des Rechts und die Raetsel der Gesetzgebung loest. Freilich, wer bloss Geld erwerben will, der wird in der Wechselstube oder bei dem Auktionsgeschaeft, als Arzt und Baumeister, als Musikus oder Jockey rascher zum Ziel kommen; aber wer ehrgeizig nach einer Stellung strebt, dem ist jetzt auch eine solche nicht mehr verschlossen: der sorgliche Vater besseren Schlages bei demselben Dichter ^45 fordert seinen Sohn auf, sich ueber seinen Lebensberuf zu entscheiden, entweder um den Rebstock des Unteroffiziers einzukommen oder in die Advokatenschule einzutreten oder auch die Gesetze zu studieren. Vielleicht auf keine Weise hat der Prinzipat der republikanischen Aristokratie entschiedener Abbruch getan als durch diese Restitution Gracchischen Geistes, anknuepfend an die Gracchischen Ritterprivilegien, aber doch wesentlich neu und durchaus beruhend einerseits auf der Organisation des stehenden Heeres und besonders der Unteroffizierskarriere, andrerseits auf der Einrichtung der salarierten kaiserlichen Beamten mit ihren weiteren Konsequenzen. Die Einrichtung oeffnet die Pforten keineswegs dem Buerger schlechthin; die Freigelassenenwelt bleibt unbedingt ausgeschlossen, und wenn die militaerische Laufbahn wenigstens rechtlich jedem Freigeborenen offensteht, so fordert die nicht militaerische einen verhaeltnismaessig hohen und kostspieligen Bildungsgrad und, soweit sie eine amtliche ist, den Besitz des Rittervermoegens. Die Einrichtung oeffnet ferner ihre Pforten in der Hauptsache nur dem, der der Regierung genehm ist und genehm bleibt; die Aufnahme in das Heer und das Avancement haengt in jedem einzelnen Fall vom kaiserlichen Gutduenken ab, und ebenso verleiht die Regierung allein sowohl das Ritterpferd wie die daran geknuepften Aemter. Aber dennoch ist auf diesem Wege dem Mittelstand und einigermassen selbst den niederen Schichten des Volkes die zu Reichtum und Aemtern fuehrende Laufbahn eroeffnet, waehrend die spaetere Republik dem, welcher den Reichtum nicht bereits besitzt, ihre Aemter schlechthin versagt. Auf dem sozialen Gebiet ist diese demokratisch-monarchische Institution der schaerfste Ausdruck des Prinzipats und seine rechte treibende Kraft.
—————————————————- ^41 Dio 54, 18.
^42 Tac. ann. 11, 5; 13, 5; 42.
^43 Plin. epist. 5, 9.
^44 Juv. sat. 7, 123.
^45 Juv. sat. 14, 191; vorher 8, 46. ————————————————-